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Fall: Eine gestohlene Uhr als Pfand


A. Sachverhalt
Arm (A) stiehlt dem Reich (R) eine teure Uhr und rennt sofort - nachdem er in seine beste Kleidung geschlüpft ist - ins Leihhaus des nichts ahnenden Schnell (S). Dort erhält er für die viel teurere Uhr 2.000 EUR als Darlehen. Die Uhr darf A abholen, wenn er die 2.000 EUR nebst Zinsen und Gebühren bis Monatsende zurückzahlt. Daran denkt A allerdings gar nicht, so dass die Uhr im Folgemonat durch den Gerichtsvollzieher (G) ordnungsgemäß an Fröhlich (F) versteigert wird, wobei der Erlös gerade mal für die Deckung der Forderung des S gegen A i. H. v. 2.500 EUR ausreicht.

Als R den Verlust bemerkt, findet er den Schuldigen. A hat bis dahin keinen Cent mehr und sieht nicht danach aus, dass er die Uhr jemals abzahlen könnte. Er sagt dem R allerdings, was mit der Uhr passiert ist. R erfährt bei S, dass die Uhr bereits verkauft ist. Deshalb wendet sich R an F und verlangt Herausgabe der Uhr.

B. Frage
Kann R von F Herausgabe der Uhr verlangen?
Hat R gegen S auch Ansprüche?



C. Lösungshinweise

1. Frage 1
Anspruch auf Herausgabe ist gegeben, wenn R nach wie vor Eigentümer der Uhr ist. Verlust des Eigentums ist nicht mit der Verpfändung möglich - hier wäre die Einigung nicht auf Übertragung von Eigentum gerichtet - sondern erst durch die Verwertung.
Also ist zu prüfen, ob Eigentumserwerb gem. § 1242 BGB möglich war. Vgl. dazu folgende Struktur. Dabei ist ein Pfandrecht zwar wegen § 935 BGB nicht begründet worden (vgl. § 1207 BGB). Bei gutgläubigem Erwerb nach § 1244 BGB ist allerdings der § 935 BGB nicht mehr beachtlich, so dass der Eigentumserwerb bei Verwertung möglich war.

2. Frage 2
Dingliche Surrogation gem. § 1247 S. 2 BGB - der Erlös fällt dem R zu.



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