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Informationsrecht

5.2. Informationsgesellschafts-RL


Rechtsvereinheitlichung als Zielsetzung
Die Richtlinie 2001/29/EG vom 22.5.2001 ist der Ausgangpunkt einer europäischen Rechtsvereinheitlichung des Urheberrechts für die durch das Internet und andere moderne Medien geprägte Informationsgesellschaft, harmonisiert aber darüber hinaus weite Teile des Urheberrechts (daher teilweise auch Harmonisierungs-RL genannt). Insbesondere durch die Erwägungsgründe 9 und 11 der Richtlinie formuliert die EU ein urheberrechtliches Leitbild für die EU.

Regelungskomplexe
Der wesentliche Regelungsbereich der Richtlinie zu den wirtschaftlichen Rechten des Urhebers einerseits und den gesetzlichen Beschränkungen dieser Rechte stellt sich als ein Regel-Ausnahme-Komplex dar:


1. Stärkung der Verwertungsrechte und neue Verwertungsrechte
2. Stärkung der Schrankenregelungen
3. Zulässigkeit der Schranken nach Dreistufentest

Dementsprechend lassen sich die Regelungskomplexe der Richtlinie voneinander trennen. Zunächst werden die Verwertungsrechte des Urhebers vereinheitlicht, in ihrem Umfang ausformuliert und gestärkt. Dies gilt insbesondere für die in der traditionellen Medienwirtschaft bedeutsamsten Verwertungsrechte für Vervielfältigung und Verbreitung (mit Erschöpfungsgrundsatz).

Sodann werden in Art. 3 RL neue zusätzliche Verwertungsrechte eingeführt, so das (im Vergleich zur Satellitenfernsehen-RL) umfassende Recht zur öffentlichen Widergabe und – beruhend auf den internationalen WCT und WTTP-Verträgen – das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (häufig auch Internet-Recht genannt)

Siehe hierzu auch folgende Urteile:
EuGH (3. Kammer), U. v. 7.12.2006 – Rs. C-306/05 – SGAE/Rafael - Urteil
EuGH, U. v. 12.9.2006 – Rs. C-479/04 – Laserdisken - Urteil

Regelungskomplexe:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/InfoRInformationsrichtlinie/InfoRRegelungskomplexeRL.jpg)


Schrankenregelungen
Der zweite Block der Regelungen befasst sich mit den gesetzlichen Eingriffen in die wirtschaftlichen Rechte, also den Schrankenregelungen. Hier unterscheidet die Richtlinie zwischen den zwingenden Schranken, den optionalen Schranken und den Schranken in das Vervielfältigungsrecht. Bei den zwingenden Schranken findet sich lediglich das Recht auf vorübergehende Vervielfältigungsstücke, wie sie bei jedem Aufruf von Internet-Seiten im Arbeitsspeicher angefertigt werden.

Diese Schranke war erforderlich, um angesichts der weiten Definition des Vervielfältigungsbegriffs (Art. 2 Abs. 1 RL) nicht die Internetnutzung insgesamt zu behindern. Bei den optionalen Schranken hat der Richtliniengeber den Weg des geringsten Widerstandes gewählt, in dem er alle Schrankenregelungen, die in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist als gemeinschaftsweit zulässig erklärt. Ein differenziertes Bild geben schließlich die Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht ab, da hier versucht wurde ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Interessen von Urheber, Nutzer und Allgemeinheit herzustellen.

Siehe hierzu folgendes Urteil: EuGH, U. v. 4.10.2011 – Rs. C-403, 429/08 – Murphy - Urteil

Schrankenregelungen:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/InfoRInformationsrichtlinie/InfoRSchrankenRL.jpg)

Vervielfältigungen
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/InfoRInformationsrichtlinie/InfoRVervielfaeltigungen.jpg)

Drei-Stufen-Tests
Für alle Schrankenregelungen sieht die Richtlinie aber mit der zwingenden gemeinschaftsweiten Einführung des aus der RBÜ bekannten Drei-Stufen-Tests eine immanente Beschränkung vor (Art. 5 Abs. 5 RL).

Drei-Stufen-Test:
 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/InfoRInformationsrichtlinie/InfoRDreistufentest.jpg)
Richtlinie zu verwaisten Werken
Als Ergänzung zu der Informationsgesellschafts-RL kann die Schaffung der Richtlinie zu verwaisten Werken gesehen werden, die insbesondere auf die Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Inhalten, bei denen der Rechtsinhaber nicht mehr feststellbar ist, im Internet reagiert.

Am 13.9.2012 hat das Europäische Parlament, am 5.10.2012 der EU-Rat diese Richtlinie beschlossen. Um das in den verwaisten Werken steckende Wissen nicht ungenutzt zu lassen, den nicht-kommerziellen Nutzer aber nicht der Gefahr einer Urheberrechtsverletzung auszusetzen, wird er bei Durchführung einer angemessenen und erfolglosen Suche nach dem Rechtsinhaber von einer Haftung freigestellt.

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