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Messstellenbetrieb und Messdienst


A. Begriffliche Erläuterung

Gem. § 3 Nr. 26b EnWG zählt nicht nur der Einbau und der Betrieb, sondern auch die Wartung der Messeinrichtungen zum Messstellenbetrieb. Hierbei umfasst der Einbau nicht nur die Installation der Messeinrichtung (Zähler), sondern auch die Zählerbereitstellung. Der Betrieb schließt die richtige Zählung abrechnungswichtiger Messfaktoren mittels planmäßiger Überprüfung der Messfunktionen, ein.
Die Wartung erstreckt sich auf die Erhaltung eines einwandfreien Zustands der Messeinrichtung und auf die regelmäßige Instandsetzung. Auch wird der Ausbau der Messeinrichtung erfasst.
Der Messstellenbetreiber kann zusätzlich zum Messstellenbetrieb nach § 9 Abs.1 MessZV die Messung durchführen. In diesem Fall sind der Messstellenbetreiber und der Messdienstleister eine Person. Hiervon abweichend ist es gem. § 21b Abs. 4 Nr. 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 2 MessZV auf Wunsch des Anschlussnutzers möglich einem anderen als dem Messstellenbetreiber die Messung zu übertragen (Messdienstleister). Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.

B. Kompetenzverteilung zur Erfüllung der Aufgabe

1. Grundsatz

Gem. § 21b Abs. 1 EnWG ist grundsätzlich der Netzbetreiber für den Messstellenbetrieb, soweit keine abweichende Vereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, zuständig.

2. Ausnahme

Ausnahmsweise ist es dem Anschlussnutzer nach § 21b Abs. 2 S. 1 EnWG, beim Vorliegen der folgenden Voraussetzungen, gestattet den Messstellenbetrieb auf einem Dritten zu übertragen. Dabei ist darauf zu achten, dass Abs. 2 S. 1 kein direktes gesetzliches Schuldverhältnis, sondern einen Kontrahierungszwang. Demnach ist als erstes Tatbestandsmerkmal eine Vereinbarung notwendig. Dies ergibt sich bereits aus Abs. 1 2. HS. sowie aus § 2 Abs. 1 MessZV. Dem entsprechend kommt ein Vertrag infolge bei der Übertragung der Aufgabe ein Vertrag zwischen Netzbetreiberund dem Dritten Zustande.
Auch erwächst der Anspruch auf Vertragsschluss selbst dann nicht zu einem auf direkte Durchführung des Messstellenbetriebs, wenn eine rechtswidrige Ablehnung oder eine Verzögerung durch den Netzbetreiber vorliegt. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, das Zustandekommen des Vertrages zu unterstützen. Diese Pflicht wird dahingehend näher ausgestaltet, dass der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 2 MessZV verpflichtet ist, allgemeine Bedingungen für diese Verträge (Messstellenverträge und Messverträge) im Internet zu veröffentlichen. Das Wesen des Messstellenvertrages bzw. des Messvertrags ergibt sich aus § 3 MessZV. Der gesetzliche Mindestinhalt dieser Verträge ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und 2 MessZV. Die Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus § 4 Abs. 3 - 7 MessZV.

Eine Übertragung des Messstellenbetriebs und der Messung ist aber zudem nur dann möglich, wenn die nachstehenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen. Diese sind:

  • auf Wunsch des Anschlussnutzers
  • Gewährleistung eines einwandfreien Messstellenbetriebs und der Messung durch den Dritten
  • Erfüllung der vom Netzbetreiber vorgesehenen Mindestanforderungen nac Abs. 2 S.1 i.V.m. Abs. 4 S. 2 Nr. 2
  • keine Ablehnung durch den Netzbetreiber

a. Auf Wunsch des Anschlussnutzers

Anschlussnutzer ist derjenige, welcher das Netz zur Entnahme oder Einspeisung von Energie (Strom oder Gas) nutzt. Dieser hat zu entscheiden, ob der Messstellenbetrieb zusammen mit der Messung durch den Netzbetreiber oder durch einen Dritten erledigt werden soll. Hierbei ist zwar nicht eindeutig, ob er diesen Wunsch ggü. dem Netzbetreiber bzw. dem Dritten erklären muss, doch muss dieser bewusst und klar erfolgt ist. Auch kommt es nicht auf die Zustimmung zur Aufgabenübertragung auf einen Dritten von Netznutzer bzw. Anschlussnehmer an. Gleiches gilt für das Initiativrecht ach Abs. 5.

b. Gewährleistung eines einwandfreien Messstellenbetriebs und der Messung durch den Dritten

Zudem muss für den Anspruch auf Abschluss des Vertrages hinsichtlich der Übertragung der Aufgaben des Messstellenbetriebs und der Messung, der Dritte einen einwandfreien und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Messstellenbetrieb und eine einwandfreie Messung gewährleisten. Der Messstellenbetrieb erfolgt dann einwandfrei, wenn dieser zusätzlich zur Funktionsfähigkeit der Messeinrichtung zwecks Erfüllung des Messzwecks im Rahmen sämtlichen normativen, behördlichen Vorschriften oder grundlegenden, bewährten Regeln der Technik durchgeführt wird. Gesetzliche Regelungen können beispielsweise folgende sein:

  • Vorgaben des EnWG (insb. § 49 EnWG) und der MessZV
  • sonstige im Zusammenhang mit dem Einbau, den Betrieb und der Wartung der Messeinrichtung oder des Messsystems geltende Regelungen (insb. Unfallverhütungsvorschriften)

Weiterhin müssen auch behördliche Vorschriften eingehalten werden. Hierbei kommen vor allem Festlegungen der Regulierungsbehörde nach § 13 MessZV in Frage.

Die Messung erfolgt dann einwandfrei, wenn sämtliche gesetzliche oder behördlichen Bestimmungen als auch die grundlegenden, bestätigten Bestimmungen der Technik beachtet werden. Hierbei sind vor allem die Bestimmungen hinsichtlich der Ab- und Ausleseung sowie der Weitergabe der Daten an den Berechtigten gemeint. Die Daten sind form- und fristgerecht zu übermitteln. Die Form und Frist ergibt sich aus § 4 Abs. 3 MessZV.

Darüber hinaus muss der Messstellenbetrieb und die Messung entsprechend den eichrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Dies gilt nur für Messeinrichtungen bzw. Messgeräte nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EichG i.V.m. § 7 f. EG. Jene müssen geeicht sein, wenn diese im geschäftlichen Bereich eingesetzt werden bzw. in der Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, dass diese ohne Weiteres verwendet werden kann. Auch darf die Gültigkeit der Eichung nach § 12 i.V.m. Anhang B der EO nicht verstrichen sein und auch nicht gem. § 13 EO vorzeitig weggefallen sein. Weitere, spezielle Pflichten für den Messstellenbetreiber ergeben sich aus § 6 EO.

c. Erfüllung der vom Netzbetreiber vorgesehenen Mindestanforderungen nac Abs. 2 S.1 i.V.m. Abs. 4 S. 2 Nr. 2

Schließlich müssen die Anforderungen nach § 21b Abs. 4 Nr. 2 EnWG vorliegen. Diese liegen dann vor, wenn die Messeinrichtung oder das Messsystem den vereinheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität des Netzbetreibers entsprechen. Hierdurch wird dem Netzbetreiber ein Gestaltungspeilraum eingeräumt. Dieser wird lediglich dadurch beschränkt, dass diese für alle Messstellenbetreiber innerhalb eines Netzgebiets gelten. Zudem dürfen die Mindestanforderungen nicht diskriminierend und müssen sachlich gerechtfertigt sein.

d. keine Ablehnung durch den Netzbetreiber

Die Ablehnung der Übertragung kann nur aus den Gründen nach § 21b Abs. 2 EnWG erfolgen. Danach ist eine Ablehnung dann denkbar, wenn der Dritte keinen einwandfreien Messstellenbetrieb sowie eine einwandfreie Messung, welche den eichrechtlichen Vorschriften entprechen nicht gewährleisten kann. Auch kommt es dann zu einer Ablehnung, wenn nicht die vom Netzbetreiber vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt werden.

3. Erfolgen des Wechsels

Zur Übertragung des Messstellenbetriebs und der Messung auf einen Dritten ist eine Erklärung des Anschlussnutzers notwendig. Diese muss den gesetzlichen Mindestinhalt gem. § 5 MessZV enthalten. Ebenso ist ein Messstellenrahmenvertrag und Messrahmenvertrages zwischen den Netzbetreiber und dem Dritten abzuschließen. Hierfür sind die, von der BNetzA zu Verfügung gestellten Standardverträge zu verwenden. Fehlt es an einem solchen Vertrag, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Dritten in seinem Netzgebiet nicht als Messstellenbetreiber tätig werden zu lassen.

Gegenüber dem Dritten ist der Netzbetreiber, soweit die Erklärung des Anschlussnutzers den Bedingungen nach Abs. 1 genügt, nach § 5 Abs. 2 MessZV verpflichtet, diesem innerhalb von einem Monat mitzuteilen, ob das Angebot zum Abschluss des Vertrages vom Netzbetreiber angenommen wird. Für den Messstellenrahmenvertrag und den Messrahmenvertrag gilt eine Mitteilungspflicht innerhalb von zwei Wochen. Erfolgt eine positive Mitteilung, so hat der Netzbtreiber im Anschluss dem Neznutzer für die konkrete Messstelle gem. § 6 MessZV den Zeitpunkt des Übergangs des Messstellenbetriebs oder der Messung auf einen neuen Messstellenbetreiber oder Messdienstleister und die Identität des neuen Messstellenbetreibers oder Messdienstleisters unverzüglich mitzuteilen.

C. Auffangszuständigkeit des Netzbetreibers

Stellt der Dritte seine Tätigkeit ein, ohne dass zum Zeitpunkt der Beendigung ein anderer Dritter den Messstellenbetrieb oder die Messung übernimmt, so ist der Netzbetreiber gem. § 7 MessZV wieder für den Messstellenbetrieb und die Messung verantwortlich. Durch diesen Übergang dürfen dem Anschlussnutzer keine gesonderten Entgelte in Rechnung gestellt werden. Fehlen beim Übergang maßgebliche Messdaten isst der Netzbetreiber nach § 7 Abs. 2 MessZV berechtigt, den Verbrauch für diesen Zeitraum nach Maßgabe des § 21 StromNZV und des § 48 der GasNZV festzulegen.

Quellen: BerlKommEnR / Drozella, EnWG, § 21b, Rn.12, 13, 19, 28, 33,36, 38 - 40, 42, 43.; Herzmann: in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG Kommentar, § 21b, Rn. 13 - 17.; de Wyl/Thole/Bartsch: in Schneider Theobald Recht der Energiewirtschaft, § 16, Rn. 308 - 312.

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