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Ausschreibungsvolumen


A. Nach EEG 2017

1. Begriff

Gem. § 3 Nr. 5 EEG ist hierunter die Summe der zu installierten Leistung, für die der Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.

2. Bestimmung und Anpassung des Ausschreibungsvolumens

a. Windenergie an Land

Entsprechend § 28 Abs. 1 EEG beträgt dieses für Windenergie an Land in 2017 zu den jeweiligen Gebotsterminen:

1. Mai 2017: 800 MW

1. August und 1. November: jeweils 1000 MW.

In 2018 und 2019 beträgt dieses zu den Gebotstermminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. Oktober : jeweils 700 MW
Ab 2020 zu den jährlichen Gebotstermin 1. Februar : 1000 MW und zu den jährlichen Gebotsterminen kam 1. Juni und 1. Oktober: jeweils 950 MW

Nach § 28 Abs. 1a S. 1 EEG verringert sich das Ausschreibungsverfahren ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe:

  1. der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung nach § 5 Abs. 2 S. 2 EEG oder einer grenzüberschreitenden Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,
  1. der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c EEG in dem jeweils vorangegangen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und
  1. der Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1 erstmals geltend machen durften.

Demgegenüber erhöht sich das Ausschreibungsvolumen gem. § 28 Abs. 1a S. 2 EEG um das Ausschreibungsvolumen für Windenergieanlagen an Land, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten. Die Bundesnetzagentur ermittelt gem. § 28 Abs. 1a S. 3 EEG bis zum 28. Februar 2018 und dann jährlich die Differenz der installierten Leistung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächsten drei noch nicht bekannt gemachten Ausschreibungen.

b. PV

In diesem Bereich beträgt gem. § 28 Abs. 2 EEG das Ausschreibungsvolumen zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1, Oktober jeweils 200 MW.

Dieses verringert sich gem. § 28 Abs. 2a S. 1 EEG zum 01.Juni 2017 jeweils um die Summe der nach der GEEV in 2016 bezuschlagten Gebote für im Bundesgebiet geplante Freiflächenanlagen. Ab 2018 verringert sich dieses gem. § 28 Abs. 2a S. 2 EEG jeweils um die Summe:
  1. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder einer grenzüberschreitenden Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,
  1. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und
  1. der Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind

Demgegenüber erhöht sich das Ausschreibungsvolumen gem. § 28 Abs. 2a S. 3 EEG in den Fällen, in denen für die Solaranlage in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten oder für die keine Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind.

Die Bundesnetzagentur ermittelt gem. § 28 Abs. 2a S. 4 EEG bis zum 28. Februar 2018 und dann jährlich die Differenz der installierten Leistung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächsten drei noch nicht bekannt gemachten Ausschreibungen.

c. Windenergie auf See

Entsprechend § 28 Abs. 4 EEG ist das Ausschreibungsvolumen für Windenerge auf See nach dem WindSeeG zu bestimmen. Hierbei muss zwischen neuen und bestehenden Projekten , vgl. zum Begriff der bestehenden Projekte § 26 Abs. 2 WindSeeG, unterschieden werden. Für neue Projekte ist gem. § 17 Abs. 1 WindSeeG ab 2021 jährlich zu den Gebotstermin 1. September entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans jeweils ein Ausschreibungsvolumen von 700 bis 900 Megawatt auszuschreiben. Anpassungen des Ausschreibungsvolumens bei neuen Projekten ist in § 18 WindSeeG geregelt. Für bestehende Projekte sind gem. § 27 Abs. 1 WindSeeG zu jedem Gebotstermin am 1. April 2017 und 1. April 2018 1 550 Megawatt auszuschreiben. Für das gesamte Ausschreibungsvolumen von 3100 Mw bestimmt § 27 Abs. 3 WindSeeG, dass zu den beiden Gebotsterminen jeweils 500 MW für bestehende Projekte in der Ostsee vorzusehen sind.

d. Biomasse

Für Biomasse bestimmt § 28 Abs. 3 EEG dass zu den jährlichen Gebotstermin am 1. September in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 150 Megawatt zu installierender Leistung und in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung ausgeschrieben werden. Gem. § 28 Abs. 3a S. 1 EEG verringert sich dieses ab 2017 jeweils um die Summe

  • der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und
  • die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind

Demgegenüber erhöht sich das Ausschreibungsvolumen gem. § 28 Abs. 3a S. 2 EEG in den Fällen, in denen für die Biomasseanlagen in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten oder für die keine Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind.

e. Gemeinsamen Ausschreibungen

Bei gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen nach § 39i EEG beträgt das Ausschreibungsvolumen gem. § 28 Abs. 5 EEG in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils 400 Megawatt pro Jahr nach Maßgabe der Rechtsverordnung naach § 88c EEG.


B. Nach der FFAV (veraltet)

Entsprechnd § 2 Nr. 1 FFAV wird unter dem die Summe der installierten Leistung, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird, verstanden.

Die Höhe setzt sich unter Beachtung von § 4 FFAV nach § 3 FFAV fest. So hat die BNetzA im Jahr 2015 maximal 500 MW aus zuschreiben. Dieser Wert liegt zwar über den Höchstwert, doch hängt dies damit zusammen, dass hierdurch eine bedeutende Quote der Nicht-Verwirklichung der bezuschlagten Gebote Beachtung finden soll. Für 2016 sind maximal 400 MW vorgesehen, dies entspricht dem Höchstwert, welcher jährlich ausgeschrieben werden soll.

Ab 2017 werden insgesamt 300 MW ausgeschrieben. Hierbei ist § 4 FFAV zu berücksichtigen. Die Regelung normiert die Anforderungen für eine Veränderung des Ausschreibungsvolumens. Dementsprechend erfolgt eine Erhöhung des Ausschreibungsumfangs zum nächsten Gebotstermin nach Abs. 1 S. 1 dann, wenn nicht für das gesamte Ausschreibungsvolumen bei den vorher durchgeführten Ausschreibungen Zuschläge erteilt wurden und die Zweitsicherheit nicht erbracht wurde um den Unterschied zwischen dem Ausschreibungsvolumen der vorangegangenen Ausschreibungen und der Summe der Gebotsmengen der bezuschlagten Gebote der vorangegangenen Ausschreibungen auszugleichen.




CategoryEnergierechtLexikon
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