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Erscheinungsformen bzw. Inhalt der Vertragsfreiheit


Die Vertragsfreiheit umfasst folgende Formen:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/bErscheinungsformen/02b_Erscheinungsformen.png)


Damit erfasst die Vertragsfreiheit zum einen die Freiheit der Entscheidung darüber, inwiefern ein Vertrag überhaupt abgeschlossen (oder nicht abgeschlossen) werden soll. Jeder kann grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob er einen Vertrag abschließt oder nicht. Zum anderen ist darunter auch die Freiheit der Partnerwahl zu verstehen. Das heißt, dass jeder auch die Frage, mit wem er einen Vertrag abschließt (oder auch nicht abschließt) grundsätzlich nach eigenen Kriterien beantworten darf.

Ferner ist es auch die Freiheit, einen gesetzlichen Vertragstypus zu nutzen oder einen anderen zu gestalten. D. h. die Parteien können einen Vertragstypus abschließen, der im Gesetz vorgesehen und geregelt ist, sie können aber auch eine noch nicht bekannte Form gestalten, die nicht gesetzlich vorgesehen ist. Schließlich ist damit auch die Freiheit bei der Gestaltung des Inhalts des Vertrages im Detail erfasst - mit anderen Worten: das Schuldrecht ist dispositiv. Die Parteien können den Vertrag dem gesetzlichen Vorbild "überlassen" oder eigene, abweichende Regeln festlegen.

Am Rande zu erwähnen ist auch die grundsätzliche Formfreiheit zu nennen, die mit der Vertragsfreiheit in Zusammenhang gesehen wird. Die Parteien können tatsächlich auch die Form des Rechtsgeschäfts grundsätzlich frei bestimmen, wodurch sie auch in formeller Hinsicht Gestaltungsfreiheit haben.


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