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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 2 - Versandhaus



X bekommt vom Versandhaus V ein Kleid zugeschickt, welches sie weder bestellt hat, noch hatte sie sonstigen Kontakt zu V. Anbei sendet V ein Begleitschreiben worin es heißt, dass in dem Falle, dass X das Kleid nicht innerhalb einer Woche zurücksendet, V davon ausgeht, dass X das Angebot annimmt und den vorgesehenen Kaufpreis überweisen muss. X hat keinerlei Interesse an dem Kleid, da ihr die Farbe nicht gefällt und lässt das Kleid in irgendeiner Ecke liegen. Als sie es irgendwann wieder findet, landet es in der Altkleidersammlung.

Kann V Ansprüche gegen X geltend machen?



Lösung


Einschlägig ist hier die Vorschrift des § 241a BGB . Danach kann ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher im Fall einer unbestellten Lieferung keine Ansprüche geltend machen. Ein Vertragsschluss kommt durch Schweigen des Verbrauchers oder die Benutzung der zugesandten Sache nicht zustande.

Laut Sachverhalt handelt es sich um die Zusendung einer unbestellten Ware von einem Unternehmer an einen Verbraucher. § 241a BGB ist folglich anwendbar. X ist durch das Schweigen auf die Zahlungsaufforderung von V und die Entsorgung der Ware keine vertragliche Verpflichtung eingegangen. V kann folglich keine Ansprüche gegen X geltend machen.

Fraglich ist, ob hier die Ausnahmeregelung des § 241a Abs. 2 BGB greift. Eine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Verbrauchers ist beispielsweise bei einer offensichtlichen Verwechslung des Namens oder der Adresse anzunehmen. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verbraucher hat der Unternehmer in einem solchen Fall dann, wenn die Ware bereits benutzt wurde. Sendet der Verbraucher die Ware zurück, kann er vom Unternehmer die Erstattung der Kosten verlangen.








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