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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 8 - Klavier



Musiker M will dem V sein elektronisches Klavier abkaufen. Schon mehrmals haben sie über einen Kaufpreis von 1000 € gesprochen. Als V dem M nun ein konkretes Kaufangebot unterbreitet, verspricht er sich und bietet dem M das Klavier versehentlich für 100 € an. Hocherfreut nimmt M das Angebot in dem Glauben an, V wolle sein musikalisches Talent fördern.

Über welchen Preis haben sich die beiden geeinigt?


Lösung


Anspruch des V auf Zahlung von 1000 € aus § 433 Abs. 2 BGB

Wirksamer Kaufvertrag?

I. Angebot

1. Mehrmalige Gespräche (-)
2. Erklärung des V gegenüber M

Handlungswille (+)
Erklärungsbewusstsein (+)
Geschäftswille nicht erforderlich
Angebot (+)

II. Annahme (+)

III. Problem: Auslegung der Willenserklärung als Angebot zu 100 oder zu 1000 €?

V hat sich versprochen. Der Fehler entstammt somit grundsätzlich seiner Risikosphäre. Irrt sich eine Partei des Vertrages, so kann diese grundsätzlich nur noch anfechten. Ein Vertrag käme zustande. Jedoch ist hier fraglich, ob der K schutzwürdig ist und nicht vielmehr wissen musste, dass das Angebot über 100 € nicht dem eigentlichen Willen des V entsprach. Aufgrund der
vorangegangenen Gespräche durfte ein verständiger Käufer in der Situation des K nicht so ohne weiteres von einer kommentarlosen Kürzung des Preises um 90 % ausgehen. Er hätte zumindest nachfragen müssen. Er ist also nicht schutzwürdig. Zwischen den Parteien war vielmehr eindeutig, dass der Kaufpreis bei 1000 € liegen sollte, eine falsche Bezeichnung ändert nichts an der tatsächlichen Einigung („falsademonstratio non nocet“).

Anspruch des V auf Zahlung von 1000 € aus § 433 Abs. 2 BGB (+)











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