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aktuelles Dokument: WIPR3RechtsinstituteBesitzEigentum
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Revision history for WIPR3RechtsinstituteBesitzEigentum


Revision [84449]

Last edited on 2017-10-03 09:23:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
- dingliches Vorkaufsrecht,
- Vormerkung,
- (nicht explizit geregeltes) Anwartschaftsrecht.
Deletions:
- dingliches Vorkaufsrecht,
- Vormerkung,
- (nicht explizit geregeltes) Anwartschaftsrecht.


Revision [84448]

Edited on 2017-10-03 09:23:18 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Reallast,
- Hypothek,
- Grundschuld,
- Rentenschuld,
- Pfandrecht.
Deletions:
- Reallast,
- Hypothek,
- Grundschuld,
- Rentenschuld,
- Pfandrecht.


Revision [84447]

Edited on 2017-10-03 09:23:08 by WojciechLisiewicz
Additions:
Eigentum und Besitz sind grundlegende Rechtsinstitute des Sachenrechts, wobei sie unterschiedliche Funktionen zu erfüllen haben. Auch wenn die beiden Rechtspositionen im rechtlichen Regelfall in einer Hand gebündelt werden (Eigentümer ist auch Besitzer), fallen sie in der Realität häufig auseinander. Deshalb sind die Begriffe von einander klar abzugrenzen.
Das Rechtsinstitut des Besitzes regelt nicht, wem die (letztlich) rechtliche Herrschaft über die Sache zusteht, sondern wer und wie die __tatsächliche__ Herrschaft über die Sache ausübt, {{du przepis="§ 854 Abs. 1 BGB"}}. - unabhängig davon, ob diese tatsächliche Herrschaft dauerhaft bzw. berechtigt ist. Auch ist der Besitz kein Recht, sondern eine tatsächliche Rechtsposition - es ist nicht die Frage, wem die Sache "gehört", sondern wo ("bei wem") sie sich befindet.
- Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit und dingliches Wohnrecht),
- Nießbrauch,
- Erbbaurecht.
Deletions:
Eigentum und Besitz sind grundlegende Rechtsinstitute des Sachenrechts, wobei sie unterschiedliche Funktionen zu erfüllen haben. Da Eigentum und Besitz in der Realität häufig auseinanderfallen, ist es wichtig, die Begriffe von einander abzugrenzen.
Das Rechtsinstitut des Besitzes regelt nicht, wem die (letztlich) rechtliche Herrschaft über die Sache zusteht, sondern wer und wie die __tatsächliche__ Herrschaft über die Sache ausübt, {{du przepis="§ 854 Abs. 1 BGB"}}. - unabhängig davon, ob diese tatsächliche Herrschaft dauerhaft bzw. berechtigt ist.
- Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit und dingliches Wohnrecht)
- Nießbrauch
- Erbbaurecht


Revision [17270]

Edited on 2012-11-21 17:59:30 by LisaHofmann
Additions:
Das Rechtsinstitut des Besitzes regelt nicht, wem die (letztlich) rechtliche Herrschaft über die Sache zusteht, sondern wer und wie die __tatsächliche__ Herrschaft über die Sache ausübt, {{du przepis="§ 854 Abs. 1 BGB"}}. - unabhängig davon, ob diese tatsächliche Herrschaft dauerhaft bzw. berechtigt ist.
Deletions:
Das Rechtsinstitut des Besitzes regelt nicht, wem die (letztlich) rechtliche Herrschaft über die Sache zusteht, sondern wer und wie die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausübt, {{du przepis="§ 854 Abs. 1 BGB"}}. - unabhängig davon, ob diese tatsächliche Herrschaft dauerhaft bzw. berechtigt ist.


Revision [17269]

Edited on 2012-11-21 17:58:55 by LisaHofmann
Additions:
Eigentum und Besitz sind grundlegende Rechtsinstitute des Sachenrechts, wobei sie unterschiedliche Funktionen zu erfüllen haben. Da Eigentum und Besitz in der Realität häufig auseinanderfallen, ist es wichtig, die Begriffe von einander abzugrenzen.
Das Eigentum als umfassendstes Sachenrecht entscheidet über die __rechtliche__ Herrschaft über die Sache. Nach {{du przepis="§ 903 S. 1 BGB"}} kann der Eigentümer mit dem Gegenstand seines Eigentumsrechts nach Belieben verfahren. Eigentum kann nach den Vorschriften der §§ 929 ff. BGB erworben werden.
Deletions:
Eigentum und Besitz sind grundlegende Rechtsinstitute des Sachenrechts, wobei sie unterschiedliche Funktionen zu erfüllen haben.
Das Eigentum als umfassendstes Sachenrecht entscheidet über die __rechtliche__ Herrschaft über die Sache. Nach § 903 S. 1 BGB kann der Eigentümer mit dem Gegenstand seines Eigentumsrechts nach Belieben verfahren.


Revision [2523]

Edited on 2009-10-04 21:02:05 by WojciechLisiewicz
Deletions:
((1)) Kreditsicherung mit anderen Rechtsinstituten
Zum Teil werden in der Praxis häufig rechtliche Konstruktionen genutzt, die keine beschränkten dinglichen Rechte sind, sondern eine vertragliche Gestaltung des Eigentumsübergangs darstellen, welche einer besonderen Betrachtung bedarf. Zu diesen Sicherungsmitteln gehören
- Sicherungsübereignung und
- Eigentumsvorbehalt.
Dabei handelt es sich um besondere Gestaltungen in Bezug auf Eigentumsverhältnisse zwischen dem Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, weshalb die problematischen Fallkonstellationen jeweils grundsätzlich unter Anwendung der Vorschriften über Eigentum und Eigentumsübertragung zu lösen sind.


Revision [2500]

Edited on 2009-10-04 13:42:27 by WojciechLisiewicz
Deletions:
((1)) Gegenstand der Lehrveranstaltung WIPR III, sachenrechtlicher Teil
Die Lehrveranstaltung hat nicht zum Ziel, das gesamte Sachenrecht ausführlich abzubilden. Primäres Ziel ist die Schilderung der im Sachenrecht vorgesehenen, wesentlichen Instrumente der Kreditsicherung. Dabei müssen allerdings die grundlegenden Mechanismen des Sachenrechts ebenfalls herausgearbeitet sein. Daraus ergeben sich folgende Themen, die zu behandeln sind:
- Erwerb und Übertragung von Eigentum
- Schutz des Eigentums
- Erwerb und Übertragung beschränkter dinglicher Rechte
- Sicherheiten an beweglichen Sachen (wie Pfandrecht, Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt)
- Sicherheiten an Immobilien (wie Hypothek und Grundschuld in ihren einzelnen Ausprägungen)
((1)) Sachenrecht vs. Schuldrecht
Sachenrechtliche Rechtsinstitute unterscheiden sich grundlegend von den schuldrechtlichen:
- dingliche Rechte wirken __absolut__, d. h. gegenüber jedermann (//erga omnes//); demgegenüber entfalten Schuldverhältnisse ihre Wirkung grundsätzlich nur __relativ__, d. h. gegenüber den in das Rechtsverhältnis einbezogenen Personen (//inter partes//); wird ein sachenrechtlicher Anspruch erhoben, so kann er gegenüber jedermann geltend gemacht werden;
- im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Wirkung dinglicher und schuldrechtlicher Verhältnisse stehen auch die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die jeweiligen Rechtsinstitute; für dingliche Rechte gilt der Grundsatz eines begrenzten, gesetzlich fixierten Katalogs der möglichen Gestaltungen __//numerus clausus//__; im Schuldrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit;
- auch im internationalen Rechtsverkehr ergeben sich Unterschiede; bei __kollisionsrechtlicher Bestimmung__ der anwendbaren Rechtsordnung gilt im Schuldrecht das Recht desjenigen Landes, in dem der Schuldner der spezifischen Vertragsleistung seinen Sitz hat; für sachenrechtliche Fragen gilt __das Recht desjenigen Landes, in dem sich die Sache befindet__.


Revision [2499]

Edited on 2009-10-04 13:39:00 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== WIPR III - Rechtsinstitute Besitz und Eigentum ====
Deletions:
==== Wirtschaftsprivatrecht III: Einführung ====
== Rechtsinstitute Besitz und Eigentum ==


Revision [1813]

The oldest known version of this page was created on 2009-08-28 11:16:05 by WojciechLisiewicz
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