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Dies ist eine alte Version von UrhRWerkbegriff erstellt von Jorina Lossau am 2013-04-26 22:50:20.

 

Urheberrecht

Teil 2 - Das Werk









Das Werk i.S.d. § 2 URhG
Ausgangspunkt des Urheberschutzes ist das schutzfähige Werk i.S.d. § 2 UrhG. Eine Untergliederung dieses Zentralbegriffs in verschiedene Werkkategorien findet sich in § 1 UrhG, der zwischen Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst differenziert.
Der Katalog von Regelbeispielen in § 2 Abs. 1 UrhG verdeutlicht, dass diese Dreiteilung einen abschließenden Charakter besitzt. Innovative Erscheinungsformen der Kreativität lassen sich durch eine extensive Auslegung aber i.d.R. ohne weiteres den klassischen Werkarten zurechnen. Beispielhaft für diese Vorgehensweise ist die Einordnung von Software in den Bereich der Literatur, die durch die Aufnahme von Computerprogrammen als Sprachwerke in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zum Ausdruck gekommen ist. Des Weiteren werden etwa Computeranimationen virtueller Figuren als Werke der bildenden Kunst aufgefasst und dementsprechend über § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt.

An ihre Grenze stößt die urheberrechtliche Katalogisierung allerdings in Fällen „multimedialer Werke“; hier bedarf es einer Klärung im Einzelfall, ob es sich um ein Werk i.S.d. UrhG handelt. Zudem ist durch die besondere Darstellungsweise von Inhalten im Internet die Frage nach dem urheberrechtlichen Schutz von einzelnen Internet-Erscheinungen aufgekommen: ab wann kann bei digitalen Produkten die „geistig-persönliche Schöpfung“ bejaht werden?

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRWerkbegriff/UrhRWerkbegriff.jpg)

Während die umfangreicheren Leistungen Website und Multimediawerke (Zusammenstellungen von Werken und Inhalten verschiedener Art, z.B. Schriftwerke, Fotografien, Filme und Töne wie Musik) die Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllen können, ist dies bei den kleinsten Teilen digitaler Werke (Bits oder Pixel) ausgeschlossen. Allerdings ist bei den Websites darauf zu achten, dass von einem Urheberrechtsschutz nur bei einem Übersteigen des handwerklich Üblichen ausgegangen wird.



OLG Frankfurt, U. v. 22.3.2005 – 11 U 64/04: (…)

Nach einheitlicher Auffassung in Rspr. und Lit. (vgl. OLG Düsseldorf CR 2000, 184 (…)) kann der Gestaltung einzelner sog. Websites unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts an sich Urheberrechtsschutz zukommen, soweit die erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) erreicht wird. Abgesehen von den nachstehend zu erörternden Sonderschutzrechten für Computerprogramme, Datenbankwerke und Datenbanken scheidet nach den unstreitigen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf § 2 Abs. 2 UrhG bzgl. der von der Kl. erstellten Websites ein Urheberrechtsschutz aus. Denn unstreitig hat die Kl. die streitgegenständlichen Anzeigen nicht selbst gestaltet, sondern sie hat die ihr von der Auftraggeberin gemachten Vorgaben hinsichtlich der zu verwendenden und in Form einer Word-Datei für die Anzeigen auch zur Verfügung gestellten Texte, Bilder, Logos und Designs lediglich in eine HTML-Datei umgeschrieben. Im Vordergrund der Berufung steht dementsprechend auch die Darstellung dieses Umschreibens, also des digitalen Herstellungsprozesses. Die Anzeige als solche setzt lediglich handwerklich die Vorgaben der Auftraggeberin um und stellt keine persönliche geistige Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG dar. (…), abgedruckt in MMR 2005, 705.

Die gesamte Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden: OLG Frankfurt, U. v. 22.3.2005 – 11 U 64/04

LG Berlin, U. v. 26.1.2006 – 16 O 543/05: (…)

Die Parteien bieten Dritten im Internet die kostenpflichtige Gestaltung von Webseiten an. Die Klägerin präsentiert ihr Angebot unter … mittels Texten, die auf gesonderten Seiten unter den Überschriften »Planung & Beratung«, »Coding & Design«, »Promotion« und »Pflege und Betreuung« abrufbar sind. Vorangestellt ist die Seite »Webdesign«, die als eine Art Inhaltsverzeichnis oder Übersicht fungiert. (…) Der Beklagte unterbreitete sein Angebot unter der Bezeichnung … auf den unter … abrufbaren Seiten. Er bediente sich dabei im Wesentlichen derselben Texte wie die Klägerin. (…)
Die Texte der Klägerin stellen nach den Grundsätzen der kleinen Münze ein dem Urheberschutz zugängliches Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Dabei kann offen bleiben, ob jeder der unter den verschiedenen Überschriften veröffentlichten Textteile auch für sich genommen diesen Schutz beanspruchen kann. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit lässt die Darstellung des Dienstleistungsangebotes eine individuelle schöpferische Tätigkeit erkennen, die das Werk aus der Masse des Alltäglichen abhebt und von einer lediglich handwerklichen und routinemäßigen Leistung unterscheidet (vgl. zu den Kriterien BGH GRUR 1987, 704, 706 – Warenzeichenlexika). Die schöpferische Eigenart kann sowohl in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes als auch in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache zum Ausdruck kommen. Ausgenommen bleiben Anordnungen, die durch Zweckmäßigkeit, Logik oder sachliche Erfordernisse vorgegeben sind (…). Es genügt ein geringes Maß an Individualität, da bei Sprachwerken auch die kleine Münze geschützt ist (…).
Unter Anlegung dieser Maßstäbe weisen die Texte der Klägerin in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Schöpfungshöhe auf. Sie zeichnen sich zunächst im Aufbau durch eine betont deutliche Untergliederung in insgesamt vier Aspekte ihres Leistungsangebotes – »Planung & Beratung«, »Coding & Design«, »Promotion« und »Pflege und Betreuung« – aus, die auf den einzelnen Seiten näher erläutert werden. Bereits diese strikte Einteilung in gesonderte Kapitel liegt nicht notwendig in der Logik der Sache, sondern stellt den Ausdruck einer individuellen Nutzung eines zwar kleinen, aber gleichwohl vorhandenen Gestaltungsspielraums dar. Dass eine derartige Einteilung der Dienstleistungsbereiche der üblichen Gliederung bei vergleichbaren Angeboten entspricht, hat der Beklagte nicht hinreichend substanziiert vorgetragen. Insbesondere hat er keine Beispiele anderer Anbieter von Webdesign vorgelegt, die identische Begriffe zur Beschreibung ihres Leistungsspektrums verwenden. (…), abgedruckt in ZUM-RD 2006, 573.

Die gesamte Urteilsbegründung kann hier nachgelesen werden: LG Berlin, U. v. 26.1.2006 – 16 O 543/05

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