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Urheberrecht

Teil 13 - Verwertungsgesellschaften

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Während die Entstehung von Nutzungsrechten nur konstitutiv durch den Akt der Einräumung möglich ist, können einmal entstandene Nutzungsrechte auf andere Personen übertragen werden. Die Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt durch Verfügungsgeschäft. Neben dem Individualvertrag zwischen dem Urheber und dem Erwerber von Nutzungsrechten, geschieht die Übertragung von Nutzungsrechten zunehmend durch Verwertungsgesellschaften. Denn Verwertungsgesellschaften dienen der kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten. Sie wurden erst notwendig, als aufgrund rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Entwicklung der einzelne Inhaber von Urheberrechten nicht mehr in der Lage war, die vielfältigen Nutzungen seines Werkes zu verfolgen.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRVerwertungsgesellschaften/UrhRVerwertungsfunktionen.jpg)

Allen Verwertungsgesellschaften ist gemeinsam, dass sie durch sog. Wahrnehmungsverträge urheber- und leistungsschutzrechtliche Befugnisse, meist bindend für mehrere Jahre, einräumen lassen. Im Rahmen ihrer Inkassofunktion schließen die Gesellschaften mit Verwertern Einzel- oder Gesamtverträge (§ 12 WahrnG) über die Nutzung der ihnen eingeräumten Rechte ab. Sie verwalten und verteilen die erwirtschafteten Erträge nach den Kriterien, die in ihren Verteilungsplänen im Einzelnen festgehalten sind. Der Anspruch des einzelnen Berechtigten auf Zahlung einer Tantieme –also eines ertragsabhängigen Anteils auf Einnahmen ergibt sich somit aus dem Wahrnehmungsvertrag i.V.m. dem Verteilungsplan
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