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Urheberrecht

Teil 3 - Der Urheber


Das Schöpferprinzip
Nach dem Schöpferprinzip (§ 7 UrhG) ist der Urheber der Schöpfer des Werkes, also derjenige, von dem die Individualität stammt, die das Werk erst zu einem Schutzgut i.S.d. Urhebergesetzes macht. Damit kann nur eine natürliche Person Urheber sein, für juristische Personen kommen lediglich originäre Leistungsschutzrechte in Betracht.

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 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRUrheber/UrhRSchoepferprinzip.jpg)

Der Schöpfungsakt
Der Erwerb des Urheberrechts knüpft an die Schöpfung als Realakt an. Damit findet kein staatlicher Verleihungsakt wie etwa bei den technischen Schutzrechten statt. Auch Minderjährige oder Geisteskranke können Urheber sein, da Geschäftsfähigkeit keine Voraussetzung ist. Stellvertretung kommt nicht in Frage, da der Rechtserwerb ohne Willenserklärung erfolgt. Wer in Trance als Medium ein Werk schafft, bei dem es sich angeblich um Verlautbarungen aus dem Jenseits handelt, ist damit selbst Schöpfer und Urheber (Schweiz. BGE 116 II 351). Schafft dagegen ein Tier oder eine Maschine ein Werk, ohne dass ein Mensch dabei schöpferisch mitgewirkt hat, bleibt dieses ungeschützt.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRUrheber/UrhRSchoepfungsakt.jpg)

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