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Urheberrecht

6.2 - Schranken zugunsten Kunst - und Informationsfreiheit


Schrankenregelungen
Des Weiteren enthält das Gesetz gewisse Beschränkungen zugunsten der Interessen der Kunst- und Informationsfreiheit. Ebenso wie urheberrechtlich geschützten Werken die Kunstfreiheitsgarantie, das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie die Presse- und Wissenschaftsfreiheit zugutekommt, werden dem Urheber hinsichtlich seiner Dispositionsbefugnis diejenigen Schranken auferlegt, die sich aus korrespondierenden Grundrechten Dritter im Verhältnis zu seinem Werkschaffen ergeben. Lizenz- und vergütungsfrei zulässig ist die Verwertung öffentlicher Reden im Rahmen der tagesaktuellen Berichterstattung, ausgenommen in der Form einer Sammlung (§ 48 UrhG), ebenso die öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten (§ 49 Abs. 2 UrhG), während die Verwertung einzelner Rundfunk- und Zeitungskommentare (z.B. als „Presseschau“) erlaubnisfrei, aber vergütungspflichtig ist (§ 49 Abs. 1 UrhG).

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRSchrankenKunstfreiheit/UrhRInformationsschranken.jpg)
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