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Urheberrecht

12.1 - Leistungsschutzrechte für Kreative

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Schutz wissenschaftliche Ausgaben nach § 70 UrhG
Gem. § 70 UrhG sind wissenschaftliche Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte geschützt, wenn sie das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit sind und sich von den bereits bekannten Ausgaben wesentlich unterscheiden. Werke i.d.S. sind schutzfähige, aber zugangsfreie oder zugangsfrei gewordene Werke. Dem Rechteinhaber stehen die Persönlichkeitsrechte der §§ 12 - 14 UrhG entsprechend zu.

Schutz Ausgaben nachgelassener Werke nach § 71 UrhG
Gem. § 71 UrhG sind Ausgaben nachgelassener Werke geschützt. Demnach steht dem Rechtsinhaber ein ausschließliches Verwertungsrecht für die Werke zu, die noch nicht veröffentlicht wurden, deren urheberrechtlich Schutzfrist jedoch bereits abgelaufen ist.

Recht des Fotografen an Lichtbildern nach § 72 UrhG
§ 72 UrhG normiert ein Recht des Fotografen an den Lichtbildern. Lichtbilder sind Fotos jeglicher Art, die keine Werkqualität aufweisen. Lichtbildner ist der Hersteller des Fotos. Die §§ 12 - 14 UrhG sind auf ihn entsprechend anzuwenden.
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