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Urheberrecht

14.3 - Kollisionsrecht


Anwendungsproblematik
Als immaterieller Gegenstand ist das Urheberrecht ohnehin schwer zu lokalisieren. Für den Urheber gibt es nach Freigabe von Vervielfältigungen seines Werkes in den Verkehr regelmäßig keine natürliche Herrschaft mehr über sein Werk (anders bei Originalen); das Urheberrecht ist für ihn nur eine Stütze, um zumindest eine rechtliche Herrschaft über das Werk zu behalten. Das macht die Frage nach dem anwendbaren nationalen Recht in grenzüberschreitenden Urheberrechtskonflikten ohnehin schwierig. Dieses Problem der Lokalisierung hat sich in der modernen Medienindustrie mit globalen Übertragungstechniken wie Satellit und Internet noch verschärft.

Wird ein Richter mit einem grenzüberschreitenden Urheberrechtskonflikt betraut, hat er zunächst zwei Fragen zu klären, die mit der begrenzten räumlichen Reichweite nationalen Verfahrens- und materiellem Recht zusammenhängen: bin ich international überhaupt zuständig (Frage der internationalen Zuständigkeit, d.h. des Gerichtsstandes)? Welches nationale Urheberrecht muss ich anwenden (Frage des anwendbaren Rechts)?

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRKollisionsrecht/UrhRLokalisierung.jpg)

Beide Fragen sind voneinander zu trennen, denn der deutsche Richter kann zwar zuständig sein, muss den Fall aber ggfs. nach einer fremden nationalen Rechtsordnung entscheiden. Die Frage der internationalen Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Verfahrensrecht des Landes, in dem Schutz nachgesucht wird (sog. lex fori). Dies ist zwingend zu unterscheiden von dem (materiellen) Recht des Landes, für das Schutz nachgesucht wird (sog. lex loci protectionis), wobei häufig das gleiche nationale Recht anwendbar sein kann. Nach deutschem Verfahrensrecht ist jedes Gericht international zuständig, das nach §§ 12 ff. ZPO örtlich zuständig ist.


Territorialprinzip
Die Frage des anwendbaren Urheberrechts entscheidet sich dagegen danach, welches Land den größten Bezug zu dem Sachverhalt aufweist. Da der räumliche Geltungsbereich des UrhG auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist, kann das UrhG auch nur auf Sachverhalte Anwendung finden, die einen Bezug zu Deutschland haben. Umgekehrt haben auch ausländische Normen im Inland keine Geltung, so dass ein ausländisches Urheberrecht für inländische Tatbestände keine rechtliche Wirkung hat. Das globale Urheberrecht ist von dem hieraus hergeleiteten Territorialitätsprinzip geprägt. Der Urheber erwirbt danach in seinem Heimatland und in allen Staaten, die ihm über das nationale Fremdenrecht oder urheberrechtliche Staatsverträge ein solches Recht gewähren, ein eigenständiges Urheberrecht; er hat also ein „Bündel von Urheberrechten“.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRKollisionsrecht/UrhRTerritorialprinzip.jpg)

Das Territorialitätsprinzip (dessen Aussagekraft für das Kollisionsrecht heute teilweise abgelehnt wird) wird in der derzeitigen Urheberrechtsdiskussion vielfach angegriffen und ihm das sog. Universalitätsprinzip gegenübergestellt. Danach erwirbt der Urheber ein einheitliches globales Urheberrecht, das jeweils nur national im Hinblick auf Schutzfristen, Schranken etc. unterschiedlich ausgestaltet ist.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRKollisionsrecht/UrhRGlobal.jpg)

Die Diskussion um das richtige Prinzip der räumlichen Zuordnung hat vor allem in der Diskussion um Urheberrechtsverletzungen im Internet an Brisanz gewonnen. Vor allem die Vertreter des Universalitätsprinzips sehen hierin die Möglichkeit, Verletzungen weltweit zu verfolgen und zwar zu einem hohen Urheberrechtsstandard. Mit einem global einheitlichen Urheberrecht würde der Urheber/Verwerter sich als Erstveröffentlichungsland eines aussuchen mit hohem Schutzstandard. Dennoch hat sich das Universalitätsprinzip bisher nicht durchsetzen können.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRKollisionsrecht/UrhRPrinzipienInternational.jpg)

Schutzlandprinzip
Die Beurteilung von Urheberrechtsverletzungen richtet sich in Deutschland aufgrund der beschränkten territorialen Wirkung des Urheberrechts nach dem aus dem Territorialitätsprinzip entwickelten Schutzlandprinzip, d.h. es ist bei Verletzungshandlung das Recht des Staates anwendbar, der Urheberrechtsschutz gewährt. Ist eine Verletzung teilweise im Schutzland und teilweise im Ausland begangen worden, muss zuerst geklärt werden, ob die Schutznorm auch Handlungen, die teilweise im Ausland begangen wurden, erfasst und weiterhin, ob eine bestimmte Handlung auch nach dem Recht des Schutzlandes als Urheberrechtsverletzung zu qualifizieren ist.


Zu anderen Ergebnissen kommt das aus dem Universalitätsprinzip abgeleitete, aber auch von einigen Ländern (z.B. Frankreich) vertretene Ursprungslandprinzip. Hier wird die urheberrechtliche Beurteilung – d.h. Schutzentstehung, -umfang, Rechtsinhaberschaft und Schranken – nach dem Recht des Landes beurteilt, in dem das Werk entstanden ist.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/UrhRKollisionsrecht/UrhRSchutzlandprinzip.jpg)




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