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aktuelles Dokument: UrhRFremdenrecht
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Revision history for UrhRFremdenrecht


Revision [28464]

Last edited on 2013-05-20 14:16:54 by Jorina Lossau
Additions:
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Anwendungsbereich**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Staatsangehörige aus anderen EU-Ländern**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Ausweitung des Anwendungsbereichs**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Regelungsgründe**||
**>>[[UrhRInternational Zurück zum Hauptartikel]]>>**



Revision [28090]

Edited on 2013-05-17 10:12:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
----
CategoryUrheberrecht


Revision [27629]

Edited on 2013-05-13 18:26:49 by Jorina Lossau
Deletions:
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Revision [27628]

Edited on 2013-05-13 18:25:59 by Jorina Lossau
Additions:
{{image url="UrhRVerwandteSchutzrechte.jpg" width="750" class="center"}}


Revision [27627]

Edited on 2013-05-13 18:23:25 by Jorina Lossau
Additions:


||Die Gründe für den Regelungsinhalt der §{{du przepis="§ 120-121 UrhG"}} sind vielfältig. Sie wurzeln historisch im sog. Privilegienwesen – nach dem nur Landesfürsten Druckgenehmigungen und damit auch Rechtsschutz für literarische Werke erteilen konnten, aber eben immer nur auf ihr Territorium begrenzt – und in dem ökonomischen Nutzen Werke ausländischer Urheber frei und unentgeltlich nutzen zu können. Aufgrund der Verantwortung für den historisch über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden deutschen Kulturraum einerseits und dem Erfordernis eines einheitlichen europäischen Rechts- und Wirtschaftsraumes im Rahmen der EU andererseits war die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs des UrhG in {{du przepis="§ 120 Abs. 2 UrhG"}} geboten. Die Zurückhaltung des {{du przepis="§ 121 UrhG"}} im Hinblick auf die Einbeziehung anderer Ausländer in den Schutzbereich ist noch heute dadurch erklärlich, dass der Abschluss von urheberrechtlichen Staatsverträgen mit anderen Staaten zum einen den Schutz deutscher Urheber im Ausland stärken kann und zum anderen politisches Kapital bei Handelsabkommen darstellt.
Auch für einzelne verwandte Schutzrechte sieht das UrhG besondere fremdenrechtliche Regelungen vor, wobei vor allem der Schutz der ausübenden Künstler im Vordergrund steht.||


Revision [27624]

Edited on 2013-05-13 18:06:55 by Jorina Lossau
Additions:
||**Beispiel:**
Deletions:
||Beispiel:


Revision [27623]

Edited on 2013-05-13 18:05:45 by Jorina Lossau
Additions:
||Beispiel:
Auf einer Skulpturenausstellung in Münster stellen drei ausländische Künstler ihre Werke aus:
- Der Amerikaner Claes Oldenburg stellt drei etwa 3,5 Meter hohe Betonkugeln am Aasee auf. Die Stadt Münster hat sich bereits in der Vorbereitungsphase entschieden, dieses Kunstwerk am geplanten Ort auch nach Beendigung der Ausstellung zu belassen.
- Der Südkoreaner Nam Jun Paik stellt vor dem Schloss 32 komplett silber lackierte und mit Elektroschott befüllte Oldtimer aus den Jahren 1920-1950 zu vier geometrischen Gruppen auf. Dieses Objekt sollte von Anfang an nach Abschluss der Ausstellung abgebaut werden.
- Der Spanier Eduardo Chillida stellt im Rathausinnenhof zwei überdimensionale verrostete Stahlbänke unter dem Titel „Toleranz durch Dialog“ auf. Obwohl das Objekt ursprünglich nach Abschluss der Ausstellung entfernt werden sollte, findet sich ein Mäzen, der das Werk kauft und der Stadt Münster schenkt, die es an dem bisherigen Ort belässt.||


Revision [27620]

Edited on 2013-05-13 17:48:14 by Jorina Lossau
Additions:
||Ausnahmsweise erstreckt sich nach {{du przepis="§ 121 Abs. 1 UrhG"}} der Schutz des deutschen Urheberrechts auch auf Ausländer, wenn das Werk im räumlichen Geltungsbereich des UrhG erscheint, es sei denn, dass das Werk oder eine Übersetzung früher als 30 Tage vor dem inländischen Erscheinen außerhalb dieses Gebietes erschienen ist.
Als erschienen gelten nach {{du przepis="§ 121 Abs. 2 UrhG"}} auch Werke der bildenden Kunst, die mit einem Grundstück im Inland dauerhaft fest verbunden sind.||


Revision [27619]

Edited on 2013-05-13 17:33:57 by Jorina Lossau
Additions:
||Die Einbeziehung von Angehörigen andere EU-Mitgliedsländern war aufgrund des Diskriminierungsverbots innerhalb der EU erforderlich.
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
[[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61992CJ0092:DE:PDF EuGH v. 20.10.1993 – Verb. Rs. 92/9 – Phil Collins/Imtrat]]
Problematisch sind dabei zwei Fragen: wie sind Personen zu behandeln, die ihre Staatsangehörigkeit wechseln (wie es historisch vor allem für viele deutsche Künstler nach 1933 erforderlich geworden ist)? Ab wann gilt die Gleichstellung für Staatsangehörige aus anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten. Die Beantwortung der ersten Frage hängt vom Zeitpunkt des Staatsangehörigkeitswechsels ab.
Die zweite Frage ist komplizierter und wurde am Fall des im Jahre 1924 verstorbenen Komponisten Giaccomo Puccini entschieden, der niemals selbst EU-Bürger war und in dessen Heimatland Italien die Schutzfrist für seine Werke schon zum Zeitpunkt des Rechtsstreits abgelaufen war.
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
[[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=47389&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 EuGH, U. v. 6.6.2002 – Rs. C-360/00 – Ricordi]]||


Revision [27617]

Edited on 2013-05-13 17:04:51 by Jorina Lossau
Additions:
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Revision [27616]

The oldest known version of this page was created on 2013-05-13 16:47:25 by Jorina Lossau
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