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Urheberrecht


Fall 35 - Spielfilm


H, der ausschließlich bestimmte Filme zur Vorführung in Kinos herstellt, schloss mit dem Verlag V 2002 einen Vertrag, in dem ihm die Option auf die Verfilmungsrechte an einem Roman des Autors A gegen entsprechende Vergütung übertragen wurden. Weiterhin wurde in dem Vertrag ausgeführt, dass die Filme dazu bestimmt sein sollen, in Filmtheatern aufgeführt zu werden. H machte von dieser Option Gebrauch und stellte einen Spielfilm in zwei Teilen her. Beide Filmteile kamen Ende 2003 in die Kinos zur Uraufführung. H will nunmehr den Film auch im Fernsehen ausstrahlen lassen.

Darf er das?



Lösung


H wurde durch V das Recht eingeräumt, den Roman zu verfilmen. Inwieweit ihm hierdurch auch Verwertungsrechte, insbesondere das Recht, die Filme im Fernsehen ausstrahlen zu lassen (§ 20 UrhG), übertragen wurden, bemisst sich nach der zwischen V und H getroffenen vertraglichen Vereinbarung.

A. Problematisch erscheint jedoch insoweit, dass der von V und H geschlossene Vertrag nicht ausdrücklich die Nutzungsrechte bezeichnet und insoweit nicht eindeutig ist. Es wurde lediglich bestimmt, dass H ein Verfilmungsrecht an dem Roman erhalten sollte und dass die Filme zur Vorführung in Kinos bestimmt sein sollen. Hieraus ist nicht eindeutig ersichtlich, ob damit auch eine Ausstrahlung im Fernsehen gestattet sein soll.

B. Zur Aufklärung kann insoweit möglicherweise § 88 Abs. 1 UrhG beitragen. Diese Regelung hat seit dem 1.7.2002 eine wesentliche Änderung erfahren. Früher galt, dass die Urheber vorbestehender Rechte im Zweifel entweder nur das Vorführungsrecht bei einem Kinofilm (§ 88 Abs. 1 Nr. 3 UrhG a.F.) oder das Senderecht bei einem Fernsehfilm (§ 88 Abs. 1 Nr. 4 UrhG a.F.), im Übrigen aber keine weiteren Nutzungsrechte einräumten.
Für nach dem 1.7.2002 geschlossene Verträge wie den hier zu behandelnden erstreckt sich die Rechtseinräumung im Zweifel auf alle bekannten Nutzungsarten. Hierin kommt zum Ausdruck, dass der vertragliche Erwerb eines Verfilmungsrechts in der Regel nur dann seinen wirtschaftlichen Zweck erfüllt, wenn der Filmhersteller vom Urheber des zu verfilmenden Werkes bzw. dem Rechteinhaber nicht nur das für sich betrachtet eher wertlose Recht zur Filmherstellung erhält, sondern darüber hinaus auch das Recht, den Film seiner jeweiligen vertraglichen Zweckbestimmung entsprechend wirtschaftlich auszuwerten. Die Verwertung eines Kinofilms erfolgt vor allem durch die Herstellung von Verleihkopien für die Kinovorführung, deren Verbreitung und öffentliche Vorführung in den Kinos. Hieran schließt sich aber auch der Verkauf von Videos/DVDs und später auch die Fernsehvermarktung an. Hierbei handelt es sich jeweils um gesonderte Nutzungsrechte. Nach der neuen Regelung wird man daher annehmen müssen, dass – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde – der Filmhersteller die benutzten Werke auf alle bei Vertragsschluss bekannten Nutzungsarten nutzen darf.

C. Folglich ist hier davon auszugehen, dass H den Film auch im Fernsehen ausstrahlen darf.





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