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Urheberrecht


Fall 48 - Kurzfilm


M, Inhaber des archäologischen Museums in Münster, führt seinen Besuchern mehrfach täglich zur Erläuterung verschiedene Kurzfilme vor. Darunter befindet sich auch ein relativ alter Film über die Stadt- und Siedlungsentwicklung im Münsterland, der durch ihn technisch – ohne dass Bild- oder Tonelemente neu hergestellt werden – technisch aufgebessert wurde. Als die VG Bild-Kunst (V), die von dem Hersteller des Filmes (H) mit der Wahrnehmung der Vorführungsrechte betraut wurde, hiervon erfährt, möchte sie die weitere Vorführung unterbinden. M entgegnet dem, dass er die Kopie des Filmes zulässig von einem Großhändler erworben habe und ihm damit auch das Vorführungsrecht zustünde.

Ist diese Auffassung richtig?


Lösung


V könnte gegen M einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG zustehen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht verletzt worden ist.

A. Es kann zunächst dahinstehen, ob es sich bei dem Film um ein Werk der Filmkunst i.S.d. § 2 UrhG handelt oder nicht, da er jedenfalls gem. § 95 UrhG, der Schutz für Laufbilder vorsieht, unterfällt.

B. In die hieran entstandenen Rechte müsste widerrechtlich eingegriffen worden sein. Hier könnte ein Eingriff in das Vorführungsrecht zu gegeben sein. Dann müsste der V ein solches aber überhaupt zustehen. Voraussetzung hierfür ist, dass zunächst H ein derartiges Recht besaß und er es wirksam auf V übertragen hat.

I. Aus der in § 95 UrhG enthaltenen uneingeschränkten Verweisung auf § 94 UrhG folgt, dass auch den Herstellern von Laufbildern nicht nur eine ausschließliches Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung des Bildträgers bzw. Bild- und Tonträgers zusteht, sondern auch die öffentliche Vorführung. Diese Rechte bestehen nebeneinander; insbesondere gilt auch, dass wenn nur eines dieser Rechte erworben wird, dies nicht automatisch auch dazu führt, dass auch die anderen Rechte mit übertragen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass mit dem in § 94 UrhG genannten Bildträger bzw. Bild- und Tonträger nur das Negativ, d.h. die erste Fixierung des Filmwerks gemeint ist. Dies bedeutet nämlich nur, dass als „Filmherstellung“ i.S.d. UrhG nur die Herstellung des Negativs und nicht auch die Herstellung von Filmkopien anzusehen ist. Die Filmkopienherstellung erweist sich allein als Vervielfältigung. Dass § 94 UrhG dem Filmhersteller gerade das ausschließliche Recht einräumen will, die vom Negativ gewonnenen Kopien öffentlich vorzuführen, ergibt sich bereits aus der Überlegung, dass sich ein Negativfilm gar nicht zur Vorführung eignet.

II. Fraglich ist allerdings, wer überhaupt als Hersteller des Filmes anzusehen ist. Ursprünglich wurde der Film durch H hergestellt. Dadurch jedoch, dass M selbst technische Verbesserungen vorgenommen hat, könnte er als Hersteller des bearbeiteten Filmes anzusehen sein, mit der Folge, dass ihm ein eigenständiges Herstellerrecht an diesem Film zustehen würde. Solange nur kleinere Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden, ohne dass Bild- oder Tonelemente neu hergestellt werden, entsteht aber kein neues Herstellungsrecht. Als Hersteller ist damit auch weiterhin H anzusehen.

III. Sein Vorführungsrecht hat er wirksam auf die V übertragen. Durch die ohne ihre Zustimmung erfolgte Vorführung ist in dieses Recht widerrechtlich eingegriffen worden.

C. Aufgrund der Tatsache, dass M tagtäglich die Filme vorführte, ist Wiederholungsgefahr zu bejahen.

D. Ein Anspruch gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG ist daher gegeben.





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