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Urheberrecht


Fall 27 - Faxgerät



Händler H importiert seit 1989 Telefaxgeräte vornehmlich aus Fernost und verkauft diese an den Großhandel weiter. Die meisten der Telefaxgeräte verfügen über einen Einzugsschlitz mit Einzelblatt- oder Stapeleinzug. Auf dem Markt erhältlich sind aber auch Geräte, die ein festes Vorlagenglas aufweisen, auf das die per Fax zu übermittelnde Vorlage – ähnlich wie bei einem Kopiergerät oder Flachbettscanner – gelegt wird. Mit Hilfe derartiger Geräte könnnen auch Seiten aus gebundenen Büchern unmittelbar per Telefax übermittelt werden, während es bei Geräten mit Einzugschlitz einer herkömmlichen Fotokopie als Vorlage für die Telefaxübermittlung einer Buchseite bedarf. Alle Faxgeräte verfügen über eine sog. Lokalkopierfunktion, bei der die Kopie nicht an einen Dritten übermittelt, sondern vom Gerät abgedruckt wird. Die VG Wort (V) als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verleger wahr. Sie verlangt von H Auskunft über die Zahl und die Art der von H im Gebiet der Bundesrepublik in den Verkehr gebrachten Geräte. Ihrer Ansicht nach handelt es sich nämlich bei den Telefaxgeräten um vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte i.S.d. § 54 a Abs. 1 UrhG.

Ist diese Auffassung richtig?






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