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Urheberrecht


Fall 17 - Diebstahl



Der deutsche Maler M war Zeit seines Lebens weltbekannt und in der Kunstwelt äußerst geschätzt. Auch sein Ableben im Jahre 1944 hat seinem Ansehen keinen Abbruch getan. Auf Einladung der norwegischen Regierung leiht sein Sohn S das Bild „Der erstaunte Ausruf“ an die norwegische Nationalgalerie aus, welche zu Ehren des Lebenswerks des M eine Ausstellung eröffnet, was Kunstfreunde in ganz Skandinavien in pure Entzückung versetzt. Kurze Zeit nach Ausstellungseröffnung wird das Bild jedoch von den Ganoven P und K aus der Galerie gestohlen. Während die Kunstwelt in heller Aufregung und absolut geschockt ist, berichten die Medien gewohnt ausführlich über den Diebstahl.
Verleger V hingegen kommt bei der massiven Medienberichterstattung eine seiner Ansicht nach „geniale Idee“. Da der von ihm verlegte Kunstführer „Bekannte Bilder noch bekannterer Maler in einem noch nie da gewesenen Bildband“ unter Absatzschwierigkeiten leidet, möchte er die Aufregung um „Der erstaunte Ausruf“ gerne ausnutzen, um die Verkaufszahlen zu steigern. Hierzu schneidet er einen immer noch als solches zu erkennenden Ausschnitt der gestohlenen Version des Gemäldes aus und benutzt sie für das Cover des von ihm verlegten Kunstführers, wobei im Buchumschlag M als Urheber genannt wird. Während die Verkaufszahlen alsbald plötzlich in die Höhe schnellen, ärgert sich S über die ohne sein Wissen geschehene Verwendung des Gemäldes seines Vaters. Besonders ungehalten ist er über die in seinen Augen „unverschämte“ Verzerrung des Abdrucks. Dass M zu allem Überfluss auch noch als Urheber dieser „Verzerrten Abscheulichkeit“ genannt werde, ist für ihn unerträglich.

S möchte von Ihnen wissen, ob das Verhalten des V seine eventuell bestehenden Urheberrechte an dem Kunstwerk seines Vaters verletzt.






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