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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 77
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte



Sind Bauprodukte entgegen § 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.

Quelle








Kommentierung






A. Normgeschichte



1. Historie/Gesetzesbegründung


2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49)

Die Regelung ermöglicht bereits im Vorfeld der Verwendung unrechtmäßig mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneter Bauprodukte deren Verwendung zu verhindern. Sie ergänzt damit die Möglichkeit der Baueinstellung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4.

Thüringer Landtag Drucksache 5/5768





2018 (29.06.2018 - GVBl. 2018, 297)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung der §§ 3 und 21.

Thüringer Landtag Drucksache 6/3277


2. Verwaltungsvorschrift


Wird die untere Bauaufsichtsbehörde tätig, sollte sie die oberste Bauaufsichtsbehörde unter Darstellung des Sachverhalts über die veranlassten Maßnahmen informieren.

VollzBekThürBO



B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 77.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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