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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 56
Bauleiter




(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.

(2) Der Bauleiter muss über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.

Quelle










Kommentierung







A. Normgeschichte



1. Historie/Gesetzesbegründung


2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49)

Absatz 1 beschreibt die Aufgaben des Bauleiters. Der Bauleiter im Sinne des § 56 hat nicht die Aufgabe, im Interesse des Bauherrn die Bauarbeiten zu koordinieren und zu überwachen und dadurch zur Qualitätssicherung beizutragen. Aufgabe des Bauleiters ist vielmehr für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen. Das schließt nicht aus, dass die beschriebenen unterschiedlichen Aufgaben des Bauleiters durch die gleiche Person erledigt werden.

Absatz 2 Satz 1 beschreibt in allgemeiner Form die persönlichen Anforderungen, die an einen Bauleiter zu stellen sind. Eine besondere Ausbildung oder ein bestimmter Ausbildungsabschluss wird nicht verlangt, da je nach Schwierigkeit des konkreten Bauvorhabens unterschiedliche Kenntnisse erforderlich sind. So wird eine für die Bauleitung bei einem Gebäude der Gebäudeklasse 1 ausreichende Erfahrung für die Bauleitung bei einem Krankenhausneubau regelmäßig nicht ausreichend sein. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen der Gewerke kann die Einschaltung von Fachbauleitern erforderlich sein. In diesem Fall muss gleichwohl eine Koordinierung durch einen "Hauptbauleiter" erfolgen.

Thüringer Landtag Drucksache 5/5768


2. Verwaltungsvorschrift


56.1.1 Für die Überwachung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften sowie eines sicheren bautechnischen Betriebs ist für jedes nicht verfahrensfreie Vorhaben ein Bauleiter zu bestellen. Sind Bauleiter und Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators nach der Baustellenverordnung nicht identisch, ist ihr jeweiliger Aufgabenumfang genau abzustimmen.

56.1.2 Die Verpflichtung, darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, beschränkt sich auf solche Anforderungen, die im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens von Bedeutung sind. Das sind vorrangig die In-halte der genehmigten oder im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereichten Bauvorlagen (einschließlich eventueller Auflagen), die sonstigen Anforderungen der Bauordnung und der aufgrund der Bauordnung erlassenen Vorschriften einschließlich der Liste der Technischen Baubestimmungen und der Regelungen über die Verwendbarkeit von Bauprodukten. Dagegen hat der Bauleiter i. S. d. § 56 nicht die privatrechtlichen Aufgaben, die üblicherweise von Bauleitern bauausführender Firmen wahrgenommen werden (z.B. Qualitätssicherung); eine Übertragung beider Aufgabengebiete auf eine Person ist jedoch möglich.

56.2 Die Anforderungen an die Qualifikation des Bauleiters ergeben sich aus der Schwierigkeit des Bauvorhabens und der Bauausführung. Eine Bauvorlageberechtigung ist nicht erforderlich. Der Bauleiter muss insoweit auf der Baustelle anwesend oder durch eine geeignete Person vertreten sein, wie dies für eine ordnungsgemäße Überwachung erforderlich ist.

VollzBekThürBO


B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 56.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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