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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 21
Übereinstimmungsbestätigung




(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 87a Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 22).

(3) Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

(4) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

(5) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch in Thüringen.

Quelle









Kommentierung







A. Normgeschichte



1. Historie/Gesetzesbegründung


2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49)

Bauart ist nach § 2 Abs. 11 das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. Die Regelungen zur Verwendbarkeit von Bauarten sind den Bestimmungen zur Verwendbarkeit von Bauprodukten, insbesondere den §§ 18 bis 20 nachgebildet. Wie bei diesen gibt es mehrere Möglichkeiten der Verwendbarkeit nicht geregelter Bauarten:
- die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, § 18),
- das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (Absatz 1 Satz 2, § 19),
- die Zustimmung im Einzelfall (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, § 20),
- der Verzicht auf die Zustimmung im Einzelfall bei einem einzelnen Bauvorhaben (Absatz 1 Satz 5 Var. 1),
- der Verzicht auf die Zustimmung im Einzelfall für genau begrenzte Einzelfälle (Absatz 1 Satz 5 Var. 2).

Nach Absatz 2 kann bei Bauarten, für die auch Anforderungen anderer Rechtsbereiche gelten, wie bei Bauprodukten durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, dass auch für die Anforderungen der anderen Rechtsbereiche das Beurteilungssystem des Absatzes 1 gilt.

Thüringer Landtag Drucksache 5/5768





2018 (29.06.2018 - GVBl. 2018, 297)

Die §§ 21 bis 23 ergänzen das System der zulässigen Verwendung von Bauprodukten. Während die §§ 16 a bis 20 regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Bauart oder ein Bauprodukt für einen bestimmten Einsatzzweck überhaupt verwendbar ist, bestimmen die §§ 21 bis 23, wie die Übereinstimmung eines Bauprodukts mit den Verwendbarkeitsanforderungen zu bestätigen ist. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf Bauarten ergibt sich aus dem Verweis in § 16 a Abs. 5 Satz 2.

Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass die Übereinstimmung mit den Verwendbarkeitsregeln zu bestätigen ist. Dabei wird entschieden, dass eine nicht wesentliche Abweichung der Bestätigung der Übereinstimmung nicht entgegensteht.

Absatz 2 bestimmt, dass die Bestätigung der Übereinstimmung mit den technischen Regeln stets durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers erfolgt. In den durch § 22 Abs. 1 bestimmten Fällen darf der Hersteller die Erklärung zwar erst abgeben, wenn ihm ein Zertifikat erteilt worden ist, aber auch dann erklärt der Hersteller durch die Anbringung des Übereinstimmungszeichens nach Absatz 3 nicht lediglich, dass ihm ein Zertifikat erteilt worden ist, sondern dass das Produkt mit den technischen Regeln übereinstimmt. Damit wird die Verantwortung des Herstellers für die Sicherstellung der Übereinstimmung betont.

Da die Übereinstimmungsbestätigung insbesondere dem Verwender nachweisen soll, dass ein Bauprodukt einsetzbar ist, hat nach Absatz 3 der Hersteller Bauprodukte mit einem Ü Zeichen zu kennzeichnen. Die Anforderungen an die Gestaltung des Ü-Zeichens und die beizufügenden Angaben ergeben sich aus der Thüringer Übereinstimmungszeichenverordnung vom 14. Juni 2002 (GVBl. S. 281) in der jeweils geltenden Fassung.

Absatz 4 führt die Möglichkeiten der Anbringung des Ü-Zeichens auf. Der Hersteller kann zunächst frei wählen zwischen der Anbringung auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf der Verpackung des Bauprodukts. Erst wenn diese Möglichkeiten Schwierigkeiten bereiten, ist eine Anbringung auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein zulässig. Dadurch soll zumindest für den Normalfall sichergestellt werden, dass der Verwender eines Bauprodukts zusammen mit dem Bauprodukt auch die Übereinstimmungsbestätigung erhält.

Absatz 5 dient zusammen mit den entsprechenden Regelungen anderer Länder und anderer Staaten dem freien Verkehr von Bauprodukten.

Thüringer Landtag Drucksache 6/3277


2. Verwaltungsvorschrift


Für Bauarten gilt die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 11. Die Bestimmungen für Bauarten entsprechen in ihren Grundzügen denen für Bauprodukte. Für Bauarten ist zwar ein Übereinstimmungsnachweis nach § 22 Abs. 1 und 2 erforderlich, nicht jedoch ein Übereinstimmungszeichen nach § 22 Abs. 4 bis 6.

VollzBekThürBO


B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 21.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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