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aktuelles Dokument: SuedkoreaVormund
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Der Vormund von minderjährigen Personen - Vergleich des deutschen und koreanischen Rechts



Der Vormund ist eine Person, die nach gesetzlicher Regelung die Fürsorge für eine unmündige Person, die auch Mündel genannt wird, übernimmt.


Notwendigkeit der Vormundschaft
Deutschland: Ein Vormund ist gemäß § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) notwendig und muss ernannt werden, wenn die minderjährige Person nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Auch wenn der Familienstand der minderjährigen Person nicht zu ermitteln ist, wird gemäß § 1773 Absatz 2 BGB eine Vormundschaft notwendig.
Südkorea: Steht der Mündel nicht unter elterlicher Sorge oder kann die Person, die die elterliche Sorge ausführt, den Mündel nicht vertreten (bezüglich juristischer Handlungen oder der Verwaltung des Eigentums des Mündels), so ist gemäß Artikel 928 BGB ein Vormund zu benennen.
Ergebnis: Die Vorschriften sind demnach in Deutschland und Südkorea sehr ähnlich.


Ernennung eines Vormunds
Deutschland: Üblicherweise wird gemäß § 1775 BGB nur ein Vormund bestellt. Es kann jedoch ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. Werden mehrere Vormünder bestellt, so führen diese gemäß § 1797 Absatz 1 BGB die Vormundschaft gemeinschaftlich. Bei mehreren Vormündern kann es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten kommen. In diesen Fällen entscheidet gemäß § 1797 Absatz 1 BGB in der Regel das Familiengericht. Bei der Benennung eines Vormundes haben die Eltern des Mündels gemäß § 1776 Absatz 1 BGB ein Benennungsrecht. Haben beide Elternteile jeweils verschiedene Personen als Vormund benannt, so gilt gemäß § 1776 Absatz 2 die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil. Diese benannte Person kann jedoch gemäß § 1778 BGB bei wichtigen Gründen übergangen werden. In diesem Fall hat gemäß § 1779 Absatz 1 BGB das Familiengericht den Vormund nach Anhörung des Jugendamts auszuwählen.
Südkorea: In Südkorea kann gemäß Artikel 930 BGB lediglich eine Person zum Vormund ernannt werden. Die Eltern können gemäß Artikel 931 BGB per Testament einen Vormund bestimmen. Des Weiteren wird der Vormund gemäß Artikel 932 BGB in der Regel nur innerhalb der direkten Verwandtschaft ernannt. Kann keine geeignete Person innerhalb der direkten Verwandtschaft ermittelt werden, so hat das Familiengericht gemäß Artikel 936 BGB eine andere kompetente und geeignete Person zu ermitteln und als Vormund zu ernennen.
Ergebnis: In Deutschland wird also in der Regel nur ein Vormund bestellt, wohingegen in Südkorea mehrere Vormünder ernannt werden können.


Als Vormund unzulässige Personen
Deutschland: Zum Vormund kann jedoch gemäß § 1780 BGB nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist. Ebenfalls nicht zum Vormund bestellt werden können gemäß § 1781 BGB minderjährige Personen sowie Personen, für die ein Betreuer bestellt ist. Die Eltern des Mündels können Personen von der Vormundschaft ausschließen gemäß § 1782 Absatz 1 BGB. Diese Personen sollen dann nicht als Vormund bestellt werden. Haben die Eltern jedoch einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.
Südkorea: Nicht zum Vormund bestellt werden können gemäß Artikel 937 BGB minderjährige Personen, nicht qualifizierte Personen, Personen die Insolvenz beantragt haben, Personen deren Aufenthaltsort unbekannt ist etc.
Ergebnis: In Deutschland können die Eltern des Mündels Personen von der Vormundschaft ausschließen, dies ist in Südkorea nicht möglich. In Südkorea können Personen, die Insolvenz beantragt haben, nicht als Vormund benannt werden. Dies wird in Deutschland nicht explizit genannt. Dies trifft jedoch in Deutschland auch zu, da es zeigt, dass diese Person unfähig im Verwalten von finanziellen Mitteln ist. Daher ist sie nicht dafür geeignet, den Aufgaben eines Vormunds (Sorge für das Vermögen des Mündels) in geeigneter Weise nachzukommen.


Stellung des Vormunds
Deutschland: Gemäß § 1793 Absatz 1 BGB hat der Vormund das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen und den Mündel zu vertreten.
Südkorea: Der Vormund fungiert als gesetzlicher Vertreter des Mündels gemäß Artikel 938 BGB.
Ergebnis: Die Aufgaben des Vormunds sind in beiden Ländern gleich, auch wenn die Vorschriften in Deutschland genauer formuliert sind.


Ersetzen des Vormunds
Deutschland: Bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Vormundschaft endet diese gemäß § 1882 BGB. Ein Einzelvormund wird gemäß § 1886 BGB durch das Familiengericht entlassen, wenn die Fortführung der Vormundschaft, insbesondere wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds, das Interesse des Mündels gefährden würde.
Südkorea: Der Vormund kann selbst bei Vorliegen von nachvollziehbaren Gründen seine Vormundschaft niederlegen. Hat das Familiengericht gemäß Artikel 940 Absatz 1 BGB den Eindruck, dass der Vormund zum Wohle des Mündels gewechselt werden muss, so muss das Familiengericht gemäß Artikel 940 Absatz 2 BGB von Amts wegen einen neuen geeigneten Vormund innerhalb der Verwandtschaft vierten Grades bestimmen.
Ergebnis: Auch in diesem Bereich ähneln sich die Vorschriften stark.


Fazit: Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Vormundschaft sind daher in Deutschland und in Südkorea bis auf wenige Bereiche beinahe identisch. In beiden Ländern sind die Anforderungen für den zu bestimmenden Vormund sehr streng geregelt. Dies ist notwendig, um dem Mündel die bestmögliche Fürsorge zu gewährleisten.





© Christoph Bieramperl (2016)
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