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Der Sach- und Rechtsmangel im Rahmen der Gewährleistung im südkoreanischen Kaufrecht



Gewährleistung

Im Rahmen der Gewährleistung sind in Südkorea mehrere Gesetze zu beachten. Welches Gesetz Anwendung findet, hängt im Einzelfall vom vorliegenden Sachverhalt und von den beteiligten Personen ab. Sind bei einem Kauf beide Parteien Verbraucher oder hat maximal einer der Parteien die Kaufmannseigenschaft inne, so findet das Bürgerliche Gesetzbuch (Civil Code) Anwendung. Sind jedoch beide Parteien Kaufleute, so sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (Commercial Act) zu beachten. Zusätzlich zu diesen Regelungen gibt es noch das Produkthaftungsgesetz (Consumer Protection Act), welches die Haftung des Herstellers für dessen Produkte regelt.


Sachmangel

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache nicht die Eigenschaften oder den Qualitätsstandard aufweist, der im Kaufvertrag vereinbart wurde. Wird vertraglich kein bestimmter Qualitätsstandard vereinbart, so ist grundsätzlich der im verkehrsübliche Qualitätsstandard (mittlere Qualität) zu Grunde zu legen. Weist also die Sache nicht den verkehrsüblichen Qualitätsstandard auf, so kann ebenfalls ein Sachmangel vorliegen. Liegt ein Sachmangel vor, so hat der Käufer einen Gewährleistungsanspruch. Er kann wahlweise Nachbesserung, Ersatzlieferung (jedoch nur bei Gattungskauf) oder Schadensersatz statt der Leistung (in bestimmten Fällen auch Schadensersatz neben der Leistung) verlangen. Beide Parteien können sich auf einen Haftungsausschluss einigen. Dieser gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer die Sachmängel arglistig verschweigt. Liegt ein Sachmangel vor, so hat der Käufer ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme insgesamt sechs Monate Zeit, die Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Nach dieser Frist sind die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen und können nicht mehr geltend gemacht werden. Dies ist jedoch nur beim Verbraucherkauf der Fall. Liegt ein Handelskauf vor bzw. ist der Käufer ein Kaufmann, so hat der Kaufmann eine unverzügliche Rügeobliegenheit. Er hat die Ware also direkt bei Lieferung zu prüfen und Mängel anzuzeigen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Wann die jeweiligen Ansprüche verjähren, hängt von der Kaufsache ab (bei kleineren und preiswerteren Sachen sowie bei gebrauchten Gegenständen kann die Verjährungsfrist kurz gehalten werden, wohingegen die Verjährungsfrist bei unbeweglichen Gegenständen wie Grundstücken deutlich länger ist). Die übliche Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre.


Rechtsmangel

Im Rahmen des Kaufvertrags hat der Verkäufer die Pflicht, dem Käufer das Eigentum an der Sache frei von Rechten Dritter zu übertragen. Der Verkäufer haftet nicht für einen Rechtsmangel, wenn der Käufer den Rechtsmangel kannte oder hätte kennen müssen. Liegt ein Rechtsmangel vor, so hat der Käufer ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme insgesamt sechs Monate Zeit, die Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Nach dieser Frist verjähren die Gewährleistungsrechte und können nicht mehr geltend gemacht werden.




© Christoph Bieramperl (2016)
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