Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: SuedkoreaRangfolgeSanierungsverfahren

Rangfolge der Gläubigeransprüche im Rahmen des Sanierungsverfahrens im koreanischen Insolvenzrecht



A. Rangfolge


Die Forderungen werden in folgender Reihenfolge befriedigt/beglichen:

1. Gemeinschaftsinteressensforderungen
2. Gesicherte Forderungen
3. Sanierungsforderungen
4. Forderungen der Aktionäre / Anteilseigner


B. Gemeinschaftsinteressensforderungen


Die Gemeinschaftsinteressensforderungen haben erste Priorität. Dies sind z.B. Forderungen für Ausgaben um den Sanierungsplan zu implementieren, Steuerforderungen sowie Lohnforderungen. Diese müssen regelmäßig außerhalb des Sanierungsverfahrens erstattet werden. Erst wenn diese Forderungen beglichen worden sind, können die Forderungen des nächsten Ranges befriedigt werden.


C. Gesicherte Forderungen


Gesicherte Forderungen haben zweite Priorität. Hier enthalten sind Forderungen, die vor der Eröffnung des Sanierungsverfahrens entstanden sind und die durch Pfandrechte, Bürgschaften, Hypotheken oder andere Sicherungsrechte gesichert sind. Sie werden vorrangig befriedigt in Höhe des Sicherungsanspruchs. Des Weiteren haben diese Gläubiger Stimmrechte im Verhältnis ihrer Ansprüche.


D. Sanierungsforderungen


Sanierungsforderungen sind die dritte Priorität. Hier enthalten sind Forderungen, die bereits vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens entstanden sind sowie Zinsen, Schadensersatzforderungen und Strafen die nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens entstanden sind und Kosten, die durch die Teilnahme am Sanierungsverfahren anfallen.


E. Forderungen der Aktionäre / Anteilseigner


Die Forderungen der Aktionäre und Anteilseigner haben die unterste Priorität. Jeder Aktionär und Anteilseigner kann am Sanierungsverfahren teilnehmen, jedoch beschränken sich die Rechte auf die Aktien bzw. Anteile, die sie jeweils halten. Die Stimmrechte berechnen sich jeweils nach der Anzahl der Aktien oder dem jeweiligen Anteil. In der Regel haben die Aktionäre und Anteilseigner jedoch kein Stimmrecht, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners dessen Vermögen überschreiten im Zeitpunkt der Eröffnung des Sanierungsverfahrens.





© Christoph Bieramperl (2016)


Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki