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Das Institut für juristische Forschung und Ausbildung in Südkorea




Ein Institut für juristische Forschung und Ausbildung soll innerhalb des Obersten Gerichts eingerichtet sein, um sich um die Angelegenheiten zu kümmern bezüglich der Lehre und Ausbildung von Richtern und der Ausbildung der auszubildenden Richter. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 2, Article 20)



Die auszubildenden Juristen werden vom obersten Richter des Obersten Gericht unter denjenigen ernannt, die das juristische Staatsexamen bestanden haben und sie werden als Beamte im außerordentlichen öffentlichen Dienst behandelt. Die Ausbildungszeit der auszubildenden Juristen beträgt zwei Jahre. Wenn es notwendig ist, kann die Ausbildungszeit jedoch auch geändert werden.
Ein auszubildender Jurist kann aus seinem Amt entlassen werden, wenn eines der folgenden Tatbestände vorliegt:
1. Wenn er unter einen der Unterparagraphen des Artikel 33 des Gesetzes für Staatsbeamte fällt.
2. Wenn einer seiner Handlungen die Würde beschädigt hat.
3. Wenn seine Einstellung so treulos ist, dass das Ergebnis der Ausbildung nicht gut ist.
4. Wenn er aufgrund einer Erkrankung keine weitere Schulung erhalten kann.
Das Gericht kann einen auszubildenden Juristen von Rechts wegen zum Anwalt ernennen. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 7, Chapter 2, Article 72)



Die Ausbildung der auszubildenden Juristen ist dafür gemacht, die Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte zu erziehen, die bei der Einführung der grundlegenden Regeln des Rechts und der Entwicklung der Demokratie mitwirken, indem die Auszubildenden mit Wissen ausgestattet werden und mit der passenden Übung des Berufs, in dem Recht ausgeübt wird, und indem ihnen das Bewusstsein für höchste Moral bei der Berufsausübung und ein Verantwortungsbewusstsein für Service für die Menschen anerzogen wird. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 7, Chapter 2, Article 72-2)



Für das Institut für juristische Forschung und Ausbildung soll ein Direktor, ein stellvertretender Direktor, Professoren und Dozenten ernannt werden. Der Direktor ist für die Angelegenheiten des Instituts für juristische Forschung und Ausbildung unter der Leitung des obersten Richters des Obersten Gerichts verantwortlich, leitet und beaufsichtigt das Personal, das unter seiner Leitung steht. Der stellvertretende Direktor soll dem Direktor dabei helfen, die Angelegenheiten des Instituts für juristische Forschung und Ausbildung zu verwalten und als Stellvertreter des Direktors zu handeln, wenn dieser Urlaub hat oder aufgrund eines Unfalls nicht dazu in der Lage ist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Sekretäre des Direktors und des stellvertretenden Direktors sind dem Institut für juristische Forschung und Ausbildung zugeteilt. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 7, Chapter 2, Article 73)



Der oberste Richter des Obersten Gerichts ernennt den Direktor des Instituts für juristische Forschung und Ausbildung unter den Richtern, und den stellvertretenden Direktor unter den Staatsanwälten. Der oberste Richter des Obersten Gerichts soll, von Rechts wegen oder auf Empfehlung des Direktors des Instituts für juristische Forschung und Ausbildung die Personen für die lehrende Fakultät bestimmen oder ernennen, die unter die folgenden Unterparagraphen fallen:
1. Ein Richter eines Gerichts;
2. Ein Staatsanwalt des Justizministeriums;
3. Eine Person mit der Qualifikation zum Rechtsanwalt;
4. Ein Absolvent mit Bachelorabschluss oder Masterabschluss der gemäß den „Supreme Court Regulations“ als geeignet gilt;
5. Eine Person mit Doktor-Titel.
Die Dozenten werden durch den Direktor des Instituts für juristische Forschung und Ausbildung unter denjenigen beauftragt, die über ein großes Wissen und viel Erfahrung im juristischen Bereich besitzen. Diejenigen Richter und Staatsanwälte, die in Vollzeit im Institut für juristische Forschung und Ausbildung arbeiten, sollen nicht in die Anzahl der Richter nach Article 5 (3) bzw. in die Anzahl der Staatsanwälte gemäß dem Quotengesetz für Staatsanwälte einbezogen werden. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 7, Chapter 2, Article 74)



Das Lehrpersonal des Instituts für juristische Forschung und Ausbildung, das kein Amt als Richter oder Staatsanwalt innehat (hier Vollzeit-Lehrpersonal genannt), besteht aus Beamten im öffentlichen Dienst (Spezialdienst). Die Amtszeit des Vollzeit-Lehrpersonals soll zehn Jahre betragen und sie können wiederernannt werden, jedoch nur ein weiteres Mal und nur für einen bestimmten Zeitraum, der drei Jahre nicht überschreitet. Das Rentenalter des Vollzeit-Lehrpersonals soll mit dem der Richter übereinstimmen. Im Bezug auf Sanktionen und Strafen trifft das Richterdisziplinargesetz analog zu. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 7, Chapter 2, Article 74-2)



Jede Person, die die Qualifikation eines Rechtsanwaltes besitzt (inklusive derer, die diese Qualifikation in einem anderen Land besitzen) oder die besonderes Wissen und Erfahrung aufweisen kann, das für einen Teilbereich notwendig ist, kann zum Gastprofessor/Gastdozent ernannt werden. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 7, Chapter 2, Article 74-3)



Der Minister der Nationalen Gerichtsverwaltung kann auf Anfrage des Direktors des Instituts für juristische Forschung und Ausbildung beantragen, dass Behörden, öffentliche Institutionen, Erziehungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen, oder andere relevante Institutionen ihr Personal, das zur Lehre befähigt erscheint, entsenden. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 7, Chapter 2, Article 74-4)



Innerhalb des Instituts für juristische Forschung und Ausbildung soll ein Verwaltungsrat eingerichtet sein zur Beratung über die Zielsetzung der juristischen Ausbildung, der Bildungsinhalte, oder andere in den Regelungen des Obersten Gerichts beschriebene Angelegenheiten, die wichtig für die Verwaltung und die Ausbildung am Institut für juristische Forschung und Ausbildung sind. Der Verwaltungsrat soll aus mindestens zehn und maximal fünfzehn Mitgliedern bestehen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt und die wiedergewählt werden können. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 7, Chapter 2, Article 74-5)



Innerhalb des Instituts für juristische Forschung und Ausbildung soll ein Sekretariat sowie Abteilungen innerhalb des Sekretariats eingerichtet werden. Für jedes Büro oder jede Abteilung soll ein Leiter bestimmt werden. Der Leiter des Büros wird unter den Beamten des Gerichts der Stufe II oder III und der Leiter der Abteilung unter den Beamten des Gerichts der Stufe III, IV oder V bestimmt werden. Die Leiter der Büros und der Abteilungen sind für die Angelegenheiten der Büros bzw. Abteilungen unter der Leitung der übergeordneten Beamten verantwortlich, sie leiten und beaufsichtigen das Personal, das unter deren Leitung steht. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 7, Chapter 2, Article 75)



Die notwendigen Angelegenheiten werden durch die Regelungen des Obersten Gerichts mit Bezugnahme auf die auszubildenden Juristen des Instituts für juristische Forschung und Ausbildung geregelt, dennoch soll die Selbstständigkeit des Instituts für juristische Forschung und Ausbildung im Bezug auf die Ausbildung und das Arbeitsentgelt sowie andere notwendige Angelegenheiten für den Betrieb des Instituts für juristische Forschung und Ausbildung und wie die Auszubildenden hier ausgebildet werden, wie auch die Neutralität der Art und Weise wie das Institut vorgeht, so weit wie möglich gewährt werden. (The Court Organization Act (Act No. 13522, Dec. 1, 2015), Part 7, Chapter 2, Article 76)







© Christoph Bieramperl (2016)

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