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Regulierungsformel


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/RegulierungsFormel/Regulierungsformel.jpg)

Der Effizienzwert setzt sich zusammen aus den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen, den vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen sowie den beeinflussbaren Kostenanteilen.

Zusätzlich wird die allgemeine Geldwertentwicklung (Inflation bzw. Deflation) sowie die allgemeine Produktivität (kostenmindernd als Produktivitätssteigerung) der Branche berücksichtigt.

Ändert das Netzunternehmen während der Regulierungsperiode den Umfang des Netzbetriebes (Fläche des Versorgungsgebiets, Anzahl der Anschluss- bzw. Ausspeisepunkte, Jahreshöchstlast etc.), so kann diese Änderung auf Antrag berücksichtigt werden.

Auch die Qualität der Versorgung durch den Netzbetreiber wird in der Regulierungsformel gem. § 18 ARegV berücksichtigt. Jegliche Unterbrechungen der Versorgung im Netz des jeweiligen Betreibers führen dazu, dass die Qualitätsvorgaben erreicht werden oder eben nicht. Je nach Situation im jeweiligen Netz kann das Unternehmen Zu- oder Abschläge in der Regulierungsformel erhalten, § 19 Abs. 1 ARegV.

In der ARegV wird mit den volatilen Kosten ein zusätzlicher Kostenanteil in die Regulierungsformel eingeführt. Die Erlösobergrenze der Netzbetreiber wird jährlich um die Differenz zwischen den volatilen Kosten des Basisjahres der Kostenprüfung und den Plankosten für das jeweilige Jahr erhöht bzw. abgesenkt. Die Differenz zu den tatsächlichen volatilen Kosten wird auf das Regulierungskonto gebucht. Welche Kosten als volatil anerkannt werden, legt die BNetzA fest. Die ARegV selbst erkennt lediglich die Kosten für Treibgas als volatilen Kostenanteil an (§ 11 Abs. 5 ARegV).

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