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Rechtsfähigkeit im internationalen Gesellschaftsrecht


A. Allgemeine Rechtsfähigkeit
Die allgemeine Rechtsfähigkeit richtet sich nach dem Gesellschaftsstatut. Die für die Gesellschaft maßgebliche Rechtsordnung entscheidet somit darüber, ob die Gesellschaftsform als solche Rechtsfähig ist und ob die konkrete Gesellschaft im Einzelfall die Anforderungen an die Rechtsfähigkeit erfüllt.

B. Beteiligung an anderen Gesellschaften
Die Frage, ob eine Gesellschaft sich im grenzüberschreitenden Kontext an anderen Gesellschaften beteiligen kann, ist nach h. M. zweistufig zu beantworten:
- zuerst ist zu prüfen, ob gem. dem Statut der Zielgesellschaft eine Beteiligung durch eine andere Gesellschaft zulässig ist,
- anschließend ist zu klären, ob das Statut der beteiligenden Gesellschaft eine Übernahme von Anteilen an der Zielgesellschaft zulässt.

1. Statut der Zielgesellschaft
Bei der ersten Frage sind in logischer Konsequenz der Fragestellung folgende Teilaspekte relevant:
    • sind für die Zielgesellschaft juristische Personen (Gesellschaften) überhaupt als Gesellschafter zulässig?
    • dürfen sich ausländische Gesellschaften an der Zielgesellschaft beteiligen?
Dabei ist nicht auszuschließen, dass das Gesellschaftsstatut der Zielgesellschaft keine weiteren, im Einzelfall relevanten, speziellen Anforderungen an die Beteiligung durch Gesellschaften stellt, die bei Bedarf ebenfalls zu prüfen sind. Dabei ist insbesondere die weiter unten angesprochene Frage der Typenvermischung zu berücksichtigen.

2. Statut der sich beteiligenden Gesellschaft
Im Hinblick auf die zweite Frage der Zulässigkeit von grenzüberschreitenden Beteiligungen ist ähnlich vorzugehen - es ist zu prüfen, ob:
    • das Gesellschaftsstatut der beteiligenden Gesellschaft eine Beteiligung an anderen Gesellschaften überhaupt zulässt,
    • eine Beteiligung im Ausland auch zulässig ist und
    • sonstige Anforderungen an die Beteiligung erfüllt sind (u. U. auch Frage der Typenvermischung, vgl. Ausführungen weiter unten).
Dabei ist im Hinblick auf die grundsätzliche Frage der Zulässigkeit der Beteiligung an anderen Gesellschaften zu unterscheiden, welchen Zweck eventuelle Verbote im nationalen Recht verfolgen. Je nachdem, ob der Zweck des Beteiligungsverbotes in der Zielgesellschaft oder in der beteiligenden Gesellschaft liegt (Ersteres z. B. bei Schutz der Gläubiger der inländischen Zielgesellschaft), kann die Frage unterschiedlich zu beantworten sein. Eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft ist also nur dann ausgeschlossen, wenn das Gesellschaftsstatut der beteiligenden Gesellschaft gerade auch Beteiligungen im Ausland unterbinden soll.

Beispiel einer Sachfrage:
Ist in Deutschland eine Limited & Co. KG zulässig?
  • teilweise wird diese Frage im Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit gesehen, auch wenn dabei keine Niederlassung, sondern nur Beteiligung angestrebt wird; möglicherweise wäre hier ein Fall der Kapitalverkehrsfreiheit anzunehmen;
  • wegen dem numerus clausus der Rechtsformen in Deutschland könnte diese Konstellation als unzulässige Kreation angesehen werden;
  • sonstige Argumente gegen die Zulassung dieser Rechtsform: Vermischung könnte zur "Auslese" der für Gründer aber nicht für Gläubiger günstigsten Form führen; dadurch kann Gläubigerschutz sinken;
Dennoch lässt die h. M. diese Mischform mit folgenden Argumenten zu:
  • es stellt Diskriminierung ausländischer Kapitalgesellschaften dar, wenn nur die deutsche GmbH zugelassen, nicht aber vergleichbare Rechtsformen aus dem Auslang als Komplementär zugelassen werden;
  • die Limited (oder eine vergleichbare Rechtsform) ist mit einer GmbH weitgehend vergleichbar
Deshalb ist mit weitgehender Rechtssicherheit davon auszugehen, dass eine Ltd. & Co. KG in Deutschland aus Sicht des Statuts der Zielgesellschaft zulässig ist.

3. Sonderform der Beteiligung: Typenvermischung
Die in Deutschland bekannte, gemischte Gesellschaftsform der "Kapitalgesellschaft & Co. KG" (i. d. R. GmbH & Co. KG) ist auch mit einer ausländischen Kapitalgesellschaft denkbar. Trotz einiger Bedenken wegen des dadurch entstehenden quasi-gemischten Statuts der Gesellschaft (die beteiligte Gesellschaft nach ausländischem Recht; die Zielgesellschaft - nach deutschem Recht) wird diese Form zumindest in Deutschland zugelassen. Demnach ist z. B. eine Ltd. & Co. KG in Deutschland zulässig.
Im Hinblick auf die Prüfung dieses Falles in der Praxis ist festzustellen, dass hier zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der Beteiligung an der Zielgesellschaft vorliegen müssen. Sind diese gegeben, ist zu prüfen, ob das Gesellschaftsstatut die Mischform unter Beteiligung eines ausländischen Rechtssubjektes zulässig ist. Zumindest für eine in Deutschland ansässige Gesellschaft lässt die h. M. dies zu.

C. Zulässigkeit der Begebung von Wertpapieren
Die Wechsel-, Scheck- und Anleihefähigkeit richten sich prinzipiell auch nach dem Gesellschaftsstatut.

D. Vertretung der Gesellschaft
Die Regeln der Vertretung der Gesellschaft hängen davon ab, ob es sich dabei um Vertretung durch Gesellschaftsorgane handelt oder um Vertretung auf der Grundlage einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht. Die Vertretung der Gesellschaft durch ihre vertretungsberechtigten Organe richtet sich umfassend nach dem Gesellschaftsstatut. Die rechtsgeschäftliche Vollmacht ist hingegen gemäß Regeln des separat zu ermittelnden Vollmachtsstatuts zu behandeln.

1. Vertretung durch Organe
Bei Vertretung der Gesellschaft durch Organe sind insbesondere Fälle problematisch, in denen die Vertretungsmacht der Organe im Rahmen des Gesellschaftsstatuts auch gegenüber Dritten wirksam beschränkt werden kann. Neben Lösungsansätzen auf europarechtlicher Grundlage ist bei der Beschränkung der Vertretungsmacht von Organen einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland der Rechtsgedanke des Art. 12 EGBGB anzuwenden.

2. Rechtsgeschäftliche Vertretung (Stellvertretung)
Wird eine Gesellschaft durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter auf der Grundlage einer Vollmacht vertreten, so greift das Gesellschaftsstatut nicht. Es ist unabhängig vom Gesellschaftsstatut das für die Vollmachterteilung und -verwendung anwendbare Recht zu ermitteln. Dies ist regelmäßig das Recht des Staates, in dem die Vollmacht ihre Wirkung entfaltet - also nach dem Recht des Staates, in dem die Vollmacht eingesetzt wird. Vgl. dazu auch Spahlinger/Wegen, Rn. 290.







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