Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: NPRVerfahrenzurAusweisungSaarland
image4
image3
image2
image1
 Alle Kategorien:
  Forschungsdatenbank
  Lehrveranstaltungen
  Lexikon
  Literatur
  Rechtsgebiete
  Rechtsprechung
  Service
  Studium F H S
  Wissensmanagement
ich war hier: NPRVerfahrenzurAusweisungSaarland

Verfahren der Ausweisung im Saarland

Projekt Nationalparkrecht

Das Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG) stellt die Rechtsgrundlage für die Ausweisung von Nationalparks in Saarland dar. Nationalparks können hier durch Rechtsverordnung von der obersten Naturschutzbehörde ausgewiesen werden. Beim Verfahren ist zu beachten, dass vor dem Erlass einer Rechtsverordnung die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Anregungen oder Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Die erlassende Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit. Ab Bekanntmachung der Auslegung sind bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung, aber längstens für ein Jahr, alle Veränderungen in dem geplanten Schutzgebiet verboten, die dem beabsichtigten Schutzzweck zuwiderlaufen. Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte Landnutzung bleibt unberührt. In der Bekanntmachung ist auf das Veränderungsverbot hinzuweisen. Länderübergreifend mit Rheinland-Pfalz besteht seit dem 1. März 2015 der Nationalpark Hunsrück-Hochwald.

Saarländisches Naturschutzgesetz

Zusammenstellung des BNatSchG sowie der weiterhin gültigen Regelungen des SNG

Staatsvertrag zum Nationalpark Hunsrück-Hochwald

Allgemeine VoraussetzungenZuständigkeit für AusweisungVerfahrenFormBeteiligung
§ 24 BNatSchG, § 17 SNG§ 20 Abs. 1 SNG§ 20 Abs. 1 SNG§ 20 Abs. 1 SNG§ 20 Abs. 3 SNG


NPRVerfahrenDerAusweisung
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML   |   Valid CSS:   |   Powered by WikkaWiki