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Grundsätze der Mediation

d. h. Regeln, denen die Mediation folgen muss

Die Lösung eines rechtlichen Konflikts kann mit Hilfe eines Richters oder ohne Gericht erfolgen. Außerhalb des Gerichts können Verhandlungen der Parteien oder auch Mediation eines neutralen Dritten helfen. Der letztgenannte Weg ist gegenwärtig in einigen Lebenslagen (z. B. familienrechtliche Rechtsstreitigkeiten) insofern etabliert, dass einige Grundregeln für den "Mediationsprozess" genannt werden können. Nach Weiler / Schlickum sind dies in Anlehnung an die Richtlinien des BAFM:

A. Freiwilligkeit
Mediation kann nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Damit ist sie eine für alle freiwillige Prozedur, die für jeden Beteiligten freiwillig begonnen wird und durch jeden jederzeit beendet werden kann. Darüber hinaus drückt sich die Freiwilligkeit der Mediation in inhaltlicher Hinsicht darin aus, dass sie stets ergebnisoffen ablaufen muss.

Wird Mediation in die gerichtlichen Prozeduren eingebunden, können sich für den Grundsatz der Freiwilligkeit einige Ausnahmen ergeben. Wenn dies rechtlich vorgesehen ist, ist möglich, dass der Richter, Staatsanwalt oder eine andere Person auf die Durchführung der Mediation hinwirkt. Dies ändert allerdings an der Freiwilligkeit der Mediation nach deren Einleitung nichts. Die Selbstbestimmung der Partner darf nicht beeinträchtigt werden - andernfalls handelt es sich nicht mehr um Mediation.

B. Eigenverantwortung der Parteien
Bei der Mediation sollten die Parteien ihre Interessen grundsätzlich selbst wahrnehmen. Auch wenn ein Partner sich dem anderen nicht gewachsen fühlt, kann er auf die Unterstützung und den Sachverstand des Mediators zählen, weshalb grundsätzlich auf Beistand verzichtet werden kann. Allerdings mangelt es an eigenverantwortlicher Konfliktbehandlung dann, wenn nur eine der Parteien eine Lösung vom Mediator erwartet - Mediation ist keine Lösungsfindung durch Dritte, sondern Unterstützung der Parteien dabei, Lösungen selbst und gemeinsam zu erarbeiten. Ziel ist eine durch den Willen der Parteien getragene Lösung.

C. Offenlegung
Die Parteien müssen alle Informationen zum behandelten, streitigen Sachverhalt umfassend erhalten - sowohl alle entscheidungserheblichen Umstände, die eine klare Bewertung der Sachlage ermöglichen, wie auch die Motivation, Pläne und Absichten der jeweils anderen Partei. Die - gemäß den o. g. Grundsätzen freiwillige - Teilnahme am Mediationsverfahren umfasst auch die Pflicht zur umfassenden Auskunft über die allen Parteien bekannten Umstände. Ohne diese Bereitschaft ist Mediation nicht möglich.

D. Vertraulichkeit
Ein in vielen Fällen entscheidender Vorteil der Mediation ist ihre Vertraulichkeit. Sie ist insofern notwendig, als andernfalls kein Vertrauen zwischen den Parteien aufgebaut werden kann und auch die o. g. Offenlegung kaum möglich ist. Deshalb müssen sich alle Beteiligten zu Beginn des Verfahrens verpflichten, alle im Zusammenhang mit Mediation erlangten Informationen vertraulich zu behandeln.

E. Neutralität des Mediators
Details zur Neutralität wurden bei der Rolle des Mediators behandelt.


CategoryKonfliktmanagement
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