Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

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ich war hier: 5 (französische Unternehmen EF S.A. Entflechtung)

Lösungshinweise Fall 5 französische Unternehmen EF S. A. Entflechtung


Frage 1 (70 %):
Ist die Organisation im Konzern (ED und EDN) mit deutschem Recht vereinbar?
Bitte prüfen Sie alle im Sachverhalt erwähnten Aspekte auf ihre Rechtmäßigkeit!


A. Verstoß gegen buchhalterisches Unbundling?


1. §§ 6, 6b EnWG anwendbar? (+)

2. Vorgaben nach § 6a, 6b EnWG erfüllt? (+)

3. Zwischenergebnis: Es liegt kein Verstoß gegen das buchhalterische Unbundling gem. §§ 6a, 6b EnWG vor.


B. Verstoß gegen das informationelles Unbundling?


1. Anwendbarkeit von §§ 6a, 6b EnWG? (+)

2. Vorgaben nach § 6a EnWG erfüllt? (+)

3. Zwischenergebnis: Seitens ED liegt kein Verstoß gegen das informationelle Unbundling gem. §§ 6a, 6b EnWG vor. (+)


C. Verstoß gegen rechtliches Unbundling nach § 7 EnWG?


1. Anwendbarkeit von § 7, 7a EnWG? (+)

2. Vorgaben nach § 7 EnWG erfüllt? (+)

3. Zwischenergebnis: Kein Verstoß gegen rechtliches Unbundling seitens ED gegeben. (+)


D. Verstoß gegen organisatorisches Unbundling nach § 7a EnWG


1. Anwendbarkeit von § 7, 7a EnWG? (+)

2. Vorgaben nach § 7a EnWG erfüllt? (-)
Geschäftsführer der EDN bleibt allerdings Leiter der Abteilung "Beteiligungen" in der ED. Dies bedeutet keine klare Trennung der Funktionen in der Leitung des Netzbetreibers von denen im übrigen Teil des vertikal integrierten Unternehmens. Demzufolge sind die personellen Anforderungen nach § 7a Abs. 2 EnWG nicht erfüllt.

3. Zwischenergebnis: Es liegt seitens ED ein Verstoß gegen das organisatorische Unbundling gem. §§ 7, 7a EnWG vor.


E. Ergebnis zu 1: Die Organisation des Konzerns ist mit dem EnWG nicht vereinbar.


Frage 2 (30 %):
Ist das Vorgehen der Regulierungsbehörde rechtmäßig?

Das Vorgehen der Behörde könnte rechtmäßig sein. Dies ist dann der Fall, wenn:

- eine Ermächtigungsgrundlage vorliegt
- formelle Rechtmäßigkeit ist gegeben
- materielle Rechtmäßigkeit ist gegeben

F. Ermächtigungsgrundlage
Im konkreten Fall könnte § 65 Abs. 2 EnWG für das Vorgehen der Behörde als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommen

G. formelle Rechtmäßigkeit
Im konkreten Fall könnte die Landesregulierungsbehörde gem. § 54 Abs. 2 EnWG zuständig sein. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in den Punkten 1-9 genannten Bereiche betroffen ist, nicht mehr als 100.000 Kunden an das Netz von ED angeschlossen sind, das Netz nicht über ein Bundesland hinuasreicht und innerhalb der Landesgrenzen sich befindet.
Fraglich könnte sein, ob an das Netz der ED weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind.? (-) Da 300.000 Kunden laut Sachverhalt.
Demzufolge ist die Landesregulierungsbehörde nicht nach § 54 Abs. 2 EnWG zuständig. Somit ist das Vorgehen nicht formell rechtmäßig.


H. Ergebnis zu 2.: Das Vorgehen der Behörde ist nicht rechtmäßig








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