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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II

3.3 - Satellitenrundfunk-Richtlinie



Zielsetzung
Die Richtlinie 93/83/EWG vom 27.9.1993 behandelt ein zentrales Rechtsproblem der modernen Medientechnologie, nämlich die
grenzüberschreitende Verbreitung von Rundfunksendungen (Fernsehen und Radio) durch Satellit oder Kabelnetze. Diese Technologien machen es im Regelfall unmöglich, dass eine auf das jeweilige Lizenzgebiet beschränkte Sendung erfolgt. Vielmehr findet mangels Deckungsgleichheit von Sende- und Staatsgebiet eine Ausstrahlung immer auch in benachbarte Staatsgebiete statt (sog. Overspill-Effekt), für welches das jeweilige Sendeunternehmen regelmäßig keine Lizenz/kein Nutzungsrecht erworben hat. Regelungsbedürftig
ist diese Situation immer nur für Sendungen fremder Werke; bei eigenen Produktionen des Sendeunternehmens entsteht das Lizenzierungsproblem nicht. Um hier die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU zu bewahren und als Reaktion auf die Coditel-Entscheidung des EuGH hat die EU die Richtlinie erlassen.

Wichtig war in diesem Zusammenhang vor allem die Definition des Sendelandes, damit das anwendbare Recht bei diesen grenzüberschreitenden Sachverhalten klar geregelt ist. Daneben sind die Rechte der Sendeunternehmen für Satellitenübertragungen und Kabelsendungen festgelegt.

Deutschland hat die Vorgaben in §§ 20a, 20b UrhG umgesetzt.

Siehe hierzu auch folgendes Urteil:
EuGH, U. v. 18.3.1980 – Rs. 62/79 – Coditel
EuGH, U. v. 14.7.2005 – Rs. C-192/04 –Sender Felsberg

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/IntUrhRSatellitenRL/IntUrhRRechteSendeunternehmen.jpg)




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