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aktuelles Dokument: IntUrhRFolgerechtRL
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Revision history for IntUrhRFolgerechtRL


Revision [31878]

Last edited on 2013-06-22 22:18:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
----
CategoryInternatUrheberrecht


Revision [31776]

Edited on 2013-06-20 13:36:32 by Jorina Lossau
Additions:
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Richtlinieninhalt**||


Revision [30709]

Edited on 2013-06-12 15:27:13 by Jorina Lossau
Additions:
**>>[[IntUrhRRichtlinien Zurück zum Hauptartikel]]>>**


Revision [30708]

Edited on 2013-06-12 15:26:09 by Jorina Lossau
Additions:
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Deletions:
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Revision [30707]

Edited on 2013-06-12 15:25:52 by Jorina Lossau
Additions:
||Mit der Richtlinie wurde die Rechtslage dahingehend vereinheitlicht, dass alle Mitgliedsländer verpflichtend ein Folgerecht einzuführen hatten. Um ein Wettbewerbsgefälle innerhalb der EU zu verhindern, sieht die Richtlinie klare Vorgaben für einen Mindestverkaufspreis und die zu erhebenden Sätze vor. Für Deutschland ergab sich hier kein Umsetzungsbedarf.||


Revision [30706]

Edited on 2013-06-12 15:24:11 by Jorina Lossau
Additions:
||Die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:272:0032:0036:DE:PDF Richtlinie 2001/84/EG vom 27.9.2001]] befasst sich mit einem singulären Problem, das den Kunstmarkt in Europa über lange Jahre beschäftigte, weil es zu erheblichen Wettbewerbsunterschieden bei der Weitervermarktung von Werken der bildenden Kunst führte. Einige Mitgliedsländer wie Deutschland und Frankreich hatten bereits ein sog. Folgerechteingeführt, mit dem den bildenden Künstlern im Falle des späteren Weiterverkaufs ihrer Werke ein (verwertungsgesellschaftspflichtiger) prozentualer Anteil an den Gewinnen zustehen sollte, während in anderen Ländern wie Großbritannien oder Niederlande ein solches Recht nicht vorgesehen war. Als Folge hatten viele Kunsthändler und -sammler beim Weiterverkauf ihre Werke lieber an englische oder niederländische Auktionshäuser gegeben, weil sie hier keinen prozentualen Abschlag gewärtigen mussten.
Siehe hierzu folgende Entscheidung:
[[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=81364&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=306980 EuGH, U. v. 15.4.2010 - C-518/08 F– Dali]]||
Deletions:
||Die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:272:0032:0036:DE:PDF Richtlinie 2001/84/EG vom 27.9.2001]] befasst sich mit einem singulären Problem, das den Kunstmarkt in Europa über lange Jahre beschäftigte, weil es zu erheblichen Wettbewerbsunterschieden bei der Weitervermarktung von Werken der bildenden Kunst führte. Einige Mitgliedsländer wie Deutschland und Frankreich hatten bereits ein sog. Folgerechteingeführt, mit dem den bildenden Künstlern im Falle des späteren Weiterverkaufs ihrer Werke ein (verwertungsgesellschaftspflichtiger) prozentualer Anteil an den Gewinnen zustehen sollte, während in anderen Ländern wie Großbritannien oder Niederlande ein solches Recht nicht vorgesehen war. Als Folge hatten viele Kunsthändler und -sammler beim Weiterverkauf ihre Werke lieber an englische oder niederländische Auktionshäuser gegeben, weil sie hier keinen prozentualen Abschlag gewärtigen mussten.||


Revision [30705]

Edited on 2013-06-12 15:22:07 by Jorina Lossau
Additions:
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Revision [30704]

The oldest known version of this page was created on 2013-06-12 15:07:11 by Jorina Lossau
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