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Internationaler Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht II


Fall 4 - Decreto - lei



Portugal hat die Vermiet- und Verleih-RL mit dem Decreto-lei Nr. 332/97 vom 27. 11. 1997 (Diário da RepúblicaI, Serie A, Nr. 275 v. 27. 11. 1997, S. 6393, im Folgenden: Decreto-lei), mit dem die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung an die Künstler, die ihr Vermietrecht abgetreten haben, eingeführt wurde, in das portugiesische Recht umgesetzt.

Art. 5 des Decreto-lei bestimmt:
„1. Hat ein Urheber sein Vermietrecht an einem Tonträger, einem Videogramm oder an dem Original oder einem Vervielfältigungsstück eines Films an einen Tonträgerhersteller oder Filmproduzenten übertragen oder abgetreten, so hat er ein unverzichtbares Recht auf eine
angemessene Vergütung für die Vermietung.

2. Für die Zwecke des Abs. 1 haftet der Hersteller bzw. Produzent für die Zahlung der Vergütung, die, wenn keine Vereinbarung getroffen wird, durch Schiedsspruch und gemäß dem Gesetz festgelegt wird.”

Art. 7 des Decreto-lei sieht vor:
„1. Das Verbreitungsrecht einschließlich des Vermiet- und Verleihrechts steht ferner zu:
a) dem ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnung seiner Darbietung;
b) dem Tonträger- oder Videogrammhersteller in Bezug auf seine Tonträger oder Videogramme;
c) dem Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke dieses Films.”

2. Die in Abs.1 vorgesehenen Rechte erlöschen nicht mit dem Verkauf oder irgendeiner anderen Verbreitung der genannten Gegenstände.

3. Abgesehen von den Abs. 1 und 2 ist außerdem der Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films berechtigt, die Vervielfältigung des Originals und der Vervielfältigungsstücke dieses Films zu erlauben.

4. Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsakts umfasst die Bezeichnung ‚Film’ vertonte oder nichtvertonte Filmwerke, audiovisuelle Werke sowie Laufbilder.”

Art. 8 des Decreto-lei lautet:
„Bei Abschluss eines Vertrags zwischen ausübenden Künstlern und einem Produzenten über die Produktion eines Films gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen die Vermutung, dass das Vermietrecht des Künstlers an den Produzenten abgetreten wird; das unverzichtbare Recht auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung nach Art. 5 Nr. 2 bleibt davon unberührt.”

Ist das Gesetz richtlinienkonform?







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