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Internationales Privatrecht (IPR)

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Struktur der Kollisionsnormen


A. Tatbestand

Jeder Sachverhalt ist unter bestimmte Kollisionsnormen zu subsumieren (zu qualifizieren). Die passende Kollisionsnorm führt zu dem anzuwendenden materiellen Recht. Auch eine Kollisionsnorm besteht wie eine Sachnorm aus Tatbestand und Rechtsfolge.

I. Anknüpfungsgegenstand

Der Anknüpfungsgegenstand umschreibt einen Systembegriff des Privatrechtssysteems und damit diejenige Materie, für welche die einschlägigen Sachnormen des anzuwendenden Rechts festgesteellt werden sollen. Beispiele sind der Vertrag, die Ehe, die Kindschaft oder die Rechtsnachfolge von Todes wegen.

II. Anknüpfungspunkt (-moment,-subjekt,-zeitpunkt)

Der Anknüpfungspunkt wird auch als Anknüpfungsmoment, Anknüpfungssubjekt oder Anknüpfungszeitpunkt bezeichnet und führt zu der (räumlich besten) Rechtsordnung, die den Bereich des Tatbestands regeln soll.
Verschiedene Anknüpfungspunkte können alternativ, kumulativ oder subsidiär berufen sein.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/IntPrivatrechtKollisionsnorm/Tatbestand.jpg)

Bei der alternativen Anknüpfung wird durch den Anknüpfungspunkt auf mehrere Rechtsordnungen verwiesen. Der Rechtsanwender hat die Möglichkeit, zwischen diesen auszuwählen. Hierdurch wird das Günstigkeitsprinzip verwirklicht.
Durch die kumulative Anknüpfung werden mehrere Rechtsordnungen für eine Rechtsfraage nebeneinander berufen. Oftmals wird neben einer zweiten Rechtsordnung zusätzlich an deutsches Recht angeknüpft. Die Inländer sollen hierdurch jedoch nicht begünstigt werden. Vielmehr können so rechtsvergleichend ungewöhnliche Ansprüche des ausländischen Rechts abgewehrt werden. Es gilt demnach der Grundsatz der Berücksichtigung des schwächeren Rechts.
Von der kumulativen Anknüpfung zu unterscheiden ist die distributive Anknüpfung. Hier werden mehrere Rechtsordnungen nicht kumulativ zu der gleichen Rechtsfrage, sondern getrennt zu verschiedenen Rechtsfragen berufen.
Die subsidiäre Anknüpfung wird erst berücksichtigt, wenn eine vorrangige Anknüpfung zu keinem Ergebnis führt.

Im Regelfall findet sich der Anknüpfungspunkt im Tatbestand der Kollisionsnorm. Er führt eindeutig zur berufenen Rechtsordnung (lex causae).


1. Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit ist im deutschen IPR ein häufiger Anknüpfungspunkt. Sie verweist auf das Heimatrecht einer Person und bildet das sog. Personalstatut. Die engste Verbindung zum Heimatrecht besteht nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers vor allem in den Bereichen, die die persönlichen Rechtsverhältnisse regeln, wie z.B. die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person, Art. 7 EGBGB. Auch im Ehe- und Kindschaftsrecht wird häufig an die Staatsangehörigkeit einer Person angeknüpft. Argumente für dieses Staatsangehörigkeitsprinzip sind:


  • der Ausdruck der Verbundenheit mit dem zugehörigen Staat
  • die Kontinuitätsinteressen bei einem Aufenthaltswechsel
  • die Ausdehnung der Staatsherrschaft
  • die leichtere Feststellbarkeit
  • die geringeren Manipulationsmöglichkeiten
  • die Förderung des internationalen Entscheidungseinklangs

Zunehmend ist jedoch eine Abkehr vom Prinzip der Staatsangehörigkeit festzustellen.


2. Wohnsitz (domicile)

Insbesondere in Staatsverträgen (z.B. Haager Testamentsübereinkommen) und in auf ihnen beruhenden Kollisionsnormen wird an den Wohnsitz angeknüpft.


3. Gewöhnlicher Aufenthalt (residence)

Weiterer wichtiger Anknüpfungspunkt ist der Aufenthalt einer Person. Insbesondere in Staatsverträgen aber auch im Internationalen Zivilverfahrensrecht wird häufig an den gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft.
Ein Aufenthalt ist der gewöhnliche, wenn der Betreffende

  • objektiv an ihm seinen Lebensmittelpunkt hat
  • an ihm sozial integriert ist oder dies zumindest anstrebt sowie
  • subjektiv der Wille besteht, an diesem Aufenthaltsort länger zu bleiben

Argumente für das Aufenthaltsprinzip, also die Anknüpfung persönlicher Rechtsverhältnisse an den Aufenthalt der Person sind:

  • die moderne Rechtsauffassung, dass das Recht als ein Teil der sozialen Umwelt zu sehen ist
  • die so leichter mögliche Integration von Ausländern im Inland, insbes. in Einwanderungsländern
  • die häufige Anwendung der lex fori

Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ist nicht erheblich. In der Regel, so die Begründung zum EGBGB, wird ein gewöhnlicher Aufenthalt nach sechsmonatiger Anwesenheit vermutet, was jedoch widerlegt werden kann. Bedeutung hat der gewöhnliche Aufenthalt vor allem im:

  • Schuldvertragsrecht, Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO
  • Verbraucherschutz, Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO
  • Kindesentführungsrecht
  • Ehe- und Kindschaftsrecht

Minderjährige haben einen eigenen gewöhnlichen Aufenthalt, der nicht von den Eltern abgeleitet wird. Jedoch ist bzgl. des Aufenthaltwillens i.d.R. auf den gesetzlichen Vertreter abzustellen.


4. Handlungsort

Die Anknüpfung an den Handlungsort ist in mehreren Erscheinungsformen denkbar. So wird bei Formfragen an den Vornahmeort des Geschäfts angeknüpft (vgl. Art. 11 Rom I-VO, Art. 11 Abs. 1 EGBGB). Bei der Vollmacht ist i.d.R. der Gebrauchsort entscheidend.

5. Erfolgsort

Bei unerlaubten Handlngen wird im Rahmen des Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO auf das Recht des Staates verwiesen, in dem der Erfolgsort liegt, also das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist.

6. Belegenheitsort

Der Belegenheitsort (lex rei sitae) ist entscheidend bei beweglichen und unbeweglichen Sachen und daher die grundsätzliche Anknüpfung im Sachenrecht (vgl. Art. 43 EGBGB).

7. Gerichtsort

Ist der Gerichtsort Anknüpfungspunkt, so wird stets auf die lex fori, also das Recht des Gerichtsstandortes verwiesen.

8. Parteiwille

Teilweise legt das Gesetz den Parteiwillen als Anküpfungspunkt fest (vgl. Art. 14 Abs. 3, Art. 15 Abs. 2, Art. 27, Art. 42 EGBGB). Die Wahl des anzuwendenden Rechts ist dann den Parteien überlassen

9. Besonderheiten bei Mehrstaatern

Wenn jemand nicht nur eine, sondern mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, sind nach der Kollisionsnorm bei einer Anknüpfung an das Personalstatut auch mehrere Rechtsordnungen berufen. Hingegen geht die Verweisung bei Staatenlosigkeit einer Person ins Leere. Für diese Fälle wurde Art. 5 EGBGB geschaffen.
Art. 5 EGBGB gehört zu den unselbständigen Kollisionsnormen. Diese Vorschrift ist als eine Hilfsnorm in andere selbständige Normen anstelle der Staatsangehörigkeit hineinzulesen.

Wird bei einem Mehrstaater an das Heimatrecht angeknüpft, soll bevorzugt das Recht des Heimatstaats Anwendung finden, mit dem die engste Verbundenheit besteht. Indiz hierfür kann der gewöhnliche Aufenthalt des Mehrstaaters sein. Die so beachtete Staatsangehörigkeit nennt man auch effektive Staatsangehörigkeit.

Ist der Mehrstaater auch Deutscher, so verweist die Kollisionsnorm gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB stats auf deutsches Recht. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist bei einem Mehrstaater kraft Gesetzes die effektive. Dies eRegelung ist rechtspolitisch umstritten, da sie systemwidrig die Anwendung der deutschen Privatrechtsordnung bevorzugt. Die Exklusivnorm fördert hinkende Rechtsverhältnisse, begünstigt ein forum shopping, also die Wahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen und führt zu mehr internationaler Disharmonie. Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB gilt deshalb nur für Verweisungen aufgrund autonomen deutschen IPR. Bei Staatsverträgen oder im Internationalen Zivilverfahrensrecht gelten die allgemeinen Regeln.

Kann wegen der Staatenlosigkeit einer Person nicht an ihre Staatsangehörigkeit angeknüpft werden, so entscheidet gemäß Art. 5 Abs. 2 EGBGB der gewöhnliche Aufenthalt, subsidiär der tatsächliche Aufenthalt über die anzuwendende Rechtsordnung.


B. Rechtsfolge

Die Kollisionsnorm verweist auf das anzuwendende Recht. Dieses bildet das anzuwendende Statut. Es wird jedoch nur auf diejenigen Kollisions- und Sachnormen verwiesen, welche sich auf den vorher genannten Anknüpfungsgegenstand beziehen. Die Verweisung bezieht sich daher immer nur auf den zugehörigen Anknüpfungsgegenstand der Kollisionsnorm und darf nicht auf nicht erfasste Teile des Sachverhalts ausgedehnt werden. Letztere sind getrennt, mit eigener Rechtsfolge, anzuknüpfen.

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/IntPrivatrechtKollisionsnorm/Beispiel.jpg)
Lösung: Die auf den Unfall in Frankreich anwendbaren Normen sind daher (nur) dem französischen Deliktsstatut (Verweisungsziel) zu entnehmen. Erbrechtliche Fragen sind dagegen gesondert anzuknüpfen


C. Arten von Kollisionsnormen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Kollisionsnormen einzuteilen.

I. Allseitige und einseitige Kollisionsnormen

Allseitige Kollisionsnormen sind so gestaltet, dass ausgehend von dem durch Savigny entwickelten Grundsatz der Gleichwertigkeit der Rechtsordnungen durch den Anknüpfungspunkt alle denkbaren Rechtsordnungen berufen werden könnten. Hierdurch wird nicht in die Souveränität anderer Staaten eingegriffen, da die Anknüpfung nur für deutsche Gerichte zwingend ist. Seit der IPR-Reform von 1986 sind die ehemals einseitigen deutschen Kollisionsnormen weitgehend allseitig neu formuliert worden bzw. können durch Auslegung allseitig ausgebaut werden (z.B. Art. 16 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 EGBGB)

Einseitige Kollisionsnormen bestimmen nur, wann das eigene (deutsche) Recht anwendbar ist. Einseitige Kollisionsnormen finden sich im heutigen EGBGB nur noch vereinzelt, so z.B. in Art. 6 EGBGB oder in Art. 13 Abs. 2 EGBGB (sachliche Ehevoraussetzungen)

Unvollkommen allseitige Kollisionsnormen sind fallbezogene Normen.

II. Wandelbare und nicht wandelbare Kollisionsnormen

Wandelbare Kollisionsnormen enthalten keinen festen Anknüpfungszeitpunkt (z.B. Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Zeitpunkt ihrer Verwendung. Ist für eine Kollisionsnorm ein fester Anknüpfungszeitpunkt bestimmt, so ist diese nicht wandelbar (z.B. Art. 13 EGBGB: das im Zeitpunkt der Eheschließung geltende Recht).

III. Selbständige und unselbständige Kollisionsnormen

Selbständige Kollisionsnormen wie z.B. Art. 25 Abs. 1 EGBGB verweisen unmittelbar auf das auf einen Sachverhalt anzuwendende Recht.
Unselbständige Kollisionsnormen können nicht selbständig zu einem anzuwendenden Recht führen und sind nur als Ergänzung im Zusammenhang mit einer selbständigen Kollisionsnorm anzuwenden (z.B. Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 2 EGBGB)

IV. Exklusivnormen

Exklusivnormen sind einseitige Kollisionsnormen, die besonderen Partei- und Ordnungsinteressen dienen (z.B. Art. 13 Abs. 3 S. 1 EGBGB, staatliches Ordnungsinteresse).
Indem sie jedoch den Anwendungsbereich des deutschen Sachrechts systemwidrig ausdehnen, können Anwendungskonflikte wie hinkende Rechtsverhältnisse (d.h. Verhältnisse, die in einem Land anerkannt sind und in dem anderen nicht) entstehen. Zudem begünstigen sie das forum shopping, also die Wahl des Gerichtsortes nach dem für den Anwender günstigsten Recht. Diese einseitigen Exklusivnormen werden daher nicht allseitig ausgebaut.

V. Versteckte Kollisionsnormen

Eine sog. versteckte Kollisionsnorm spricht eine Verweisung auf das Recht des Forums aus. Versteckte Kollisionsnormen ergeben sich oft aus Zuständigkeitsnormen US-amerikanischer Gerichte (sog. rules of jurisdiction)
In diesen Zuständigkeitsnormen wird die Anwendung des eigenen Sachrechts einseitig davon abhängig gemacht, dass das Gericht der berufenen Rechtsordnung sich auch für zuständig erklärt. Hält das ausländische Gericht sich jedoch für unzuständig, spricht es eine (versteckte) Rückverweisung auf das Recht des seiner Ansicht nach zuständigen Forums aus. Von dieser Verweisung umfasst ist auch die Anwendung des Sachrechts des Forums.


D. Lebenssachverhalt mit Auslandsberührung

Nach Art. 3 EGBGB bedarf die Anwendung des Internationalen Privatrechts eines Sachverhalts mit einer Verbiindung zum Recht eines ausländischen Staates (sog. Lebenssachverhalt mit Auslandsberührung).

Als Auslandsberührung in Betracht kommen insbesondere:

  • die fremde Staatsangehörigkeit einer Person,
  • deren gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland,
  • die Handlung einer Person im Ausland,
  • die Wahl eines fremden rechts
  • oder die Belegenheit einer Sache im Ausland.

Inwieweit ein Auslandsbezug relevant ist, hängt von dem zu beurteilendem Sachverhalt ab.



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