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aktuelles Dokument: InsoRAbsonderung
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Revision history for InsoRAbsonderung


Revision [28908]

Last edited on 2013-05-23 10:52:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
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CategoryFallsammlungInsolvenzR


Revision [20494]

Edited on 2013-01-31 12:34:20 by MGreshake
Additions:
Zur Sicherstellung einer für alle Seiten guten Verwertung der mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände schreibt {{du przepis="§ 168 InsO"}} die Beteiligung des Absonderungsberechtigten an der Verwertung vor. Er ist von einer beabsichtigten Verwertung durch den Verwalter zu informieren. Der Absonderungsberechtigte hat nach einer solchen Mitteilung gemäß § 168 II eine Woche Zeit, eine für ihn günstigere Verwertungsmöglichkeit zu benennen.
Wäre der Verwalter vorliegend seiner Mitteilungspflicht nach § 168 I InsO nachgekommen, hätte der Bagger für 7000 € verwertet werden können. Das Unterlassen stellt eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters dar, für die er gemäß § 60 I haftet. G kann daher den Verwalter auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Anspruch nehmen.
Deletions:
Zur Sicherstellung einer für alle Seiten optimalen Verwertung der mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände schreibt § 168 die Beteiligung des Absonderungsberechtigten an der Verwertung dergestalt vor, dass der Absonderungsberechtigte von einer beabsichtigten Verwertung durch den Verwalter zu informieren ist. Der Absonderungsberechtigte hat nach einer solchen Mitteilung gemäß § 168 II eine Woche Zeit, eine für ihn günstigere Verwertungsmöglichkeit zu benennen. Wäre der Verwalter hier so verfahren, hätte der Bagger für 7000 € verwertet werden können. Das Unterlassen der Mitteilungspflicht nach § 168 I stellt eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters dar, für die er gemäß § 60 I haftet. G kann daher den Verwalter auf Ersatz des ihm aus der unvorteilhaften Verwertung entstandenen Schadens in Anspruch nehmen.


Revision [20493]

Edited on 2013-01-31 12:27:00 by MGreshake
Additions:
Das Verwertungsrecht liegt gemäß § 166 I beim Verwalter. Der grundsätzlich vorgeschriebenen unverzüglichen Verwertung nach dem Berichtstermin ({{du przepis="§ 159 InsO"}}) stand hier die Fortführung des Betriebes entgegen, die dem Willen der Gläubigerversammlung entspricht.
• Kann G Ausgleich für den Wertverlust des Schaufelbaggers verlangen?**
G kann gemäß § 172 I InsO Ausgleich für den Wertverlust ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung verlangen. Ausgangspunkt für die Berechnung des Wertverlusts ist der Verkehrswert, den der Gegenstand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hat.
• Kann G den vollen Erlös aus der Verwertung verlangen? **
G kann den nach Abzug der Feststellungs- und Verwertungskosten verbleibenden Erlös aus der Verwertung des Baggers aus § 170 I InsO verlangen. Die Feststellungskosten sind gemäß § 171 I InsO pauschal mit 4 % des Verwertungserlöses anzusetzen. Die Kosten der Verwertung können pauschal mit 5 % angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Kosten nicht erheblich geringer oder höher sind. (§ 171 II 1,2 InsO). An G sind somit 4.450 € (5000 € abzüglich 9 %) auszukehren.
Deletions:
Das Verwertungsrecht liegt gemäß § 166 I beim Verwalter. Der grundsätzlich vorgeschriebenen unverzüglichen Verwertung nach dem Berichtstermin ({{du przepis="§ 159 InsO"}}) stand hier die Fortführung des Betriebes entgegen, die dem Willen der Gläubigerversammlung entsprochen haben wird.
• Kann G Ausgleich für den Wertverlust des Baggers verlangen?**
Darüber hinaus kann G aus § 172 I InsO Ausgleich für den Wertverlust des Baggers ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung verlangen. Ausgangspunkt für die Berechnung des Wertverlusts ist der Verkehrswert, den der Gegenstand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hat.
• Kann G den (vollen) Erlös aus der Verwertung verlangen? **
Schließlich kann G den nach Abzug der Feststellungs- und Verwertungskosten verbleibenden Erlös aus der Verwertung des Baggers aus § 170 I InsO verlangen. Die Feststellungskosten sind gemäß § 171 I InsO pauschal mit 4 % des Verwertungserlöses anzusetzen; die Kosten der Verwertung können pauschal mit 5 % angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Kosten nicht erheblich geringer oder höher sind. (§ 171 II 1,2 InsO). Die Pauschalen werden vom Nettoerlös berechnet. Etwa anfallende Umsatzsteuer wird nicht an den Absonderungsberechtigten ausgekehrt, sondern vom Verwalter abgeführt. An G sind deshalb 4.450 € (5000 € abzüglich 9 %) auszukehren.


Revision [20488]

Edited on 2013-01-31 12:11:56 by MGreshake
Additions:
**Gerd (G) ist Hersteller von Faxgeräten. Er liefert ein Faxgerät an den Siggi (S) mit der Vereinbarung, dass das Eigentum an dem Gerät bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei G verbleibt und das Forderungen des S aus der Weiterveräußerung des Gerätes bereits jetzt an G abgetreten werden. Nachdem S das Faxgerät an Dennis (D) weiterveräußert hat, fällt er in Insolvenz. Die Rechnung des G hatte S noch nicht bezahlt. G verlangt vom Verwalter die Aussonderung der noch offenen Kaufpreiszahlung gegen D. Mit Recht?
**S hat dem G einen Schaufelbagger zur Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit des S in Höhe von 10.000 € übereignet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S führt der Verwalter den Betrieb fort und benutzt hierfür auch den Bagger. Sechs Monate nach dem Berichtstermin ({{du przepis="§ 156 InsO"}}) stellt der Verwalter den Betrieb ein und veräußert den Bagger für 5.000 €.**
• Kann G Ausgleich für den Wertverlust des Baggers verlangen?**
Deletions:
**Gerd (G) ist Hersteller von Telefonanlagen. Er liefert eine Telefonanlage an den Siggi (S) mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Anlage bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei G verbleibt und das Forderungen des S aus der Weiterveräußerung der Anlage bereits jetzt an G abgetreten werden. Nachdem S die Telefonanlage Dennis (D) weiterveräußert hat, fällt er in Insolvenz. Die Rechnung des G hatte S noch nicht bezahlt. G verlangt vom Verwalter die Aussonderung der noch offenen Kaufpreiszahlung gegen D. Mit Recht?
**S hat dem G einen Bagger zur Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit des S in Höhe von 10.000 € übereignet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S führt der Verwalter den Betrieb fort und benutzt hierfür auch den Bagger. Sechs Monate nach dem Berichtstermin ({{du przepis="§ 156 InsO"}}) stellt der Verwalter den Betrieb ein und veräußert den Bagger für 5.000 €.**
• Kann G Ausgleich für den Wertverlust des Baggers verlangen? Ab welchem Zeitpunkt?**


Revision [20487]

Edited on 2013-01-31 12:05:29 by MGreshake
Additions:
**Schuldner S, über dessen Vermögen am 1.7.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wird, hatte von B einen Laden bis zum 31.12.2011 fest gemietet. Der Mietzins ist seit dem 1.1.2009 rückständig. Welche Ansprüche hat B, wenn der Insolvenzverwalter gemäß {{du przepis="§ 109 InsO"}} ({{du przepis="§ 543 BGB"}}) zum 31.12.2010 kündigt?
Deletions:
Schuldner S, über dessen Vermögen am 1.7.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet wird, hatte von B einen Laden bis zum 31.12.2011 fest gemietet. Der Mietzins ist seit dem 1.1.2009 rückständig. Welche Ansprüche hat B, wenn der Insolvenzverwalter gemäß {{du przepis="§ 109 InsO"}} ({{du przepis="§ 543 BGB"}}) zum 31.12.2010 kündigt?


Revision [20486]

Edited on 2013-01-31 12:02:52 by MGreshake

No Differences

Revision [20485]

Edited on 2013-01-31 12:01:44 by MGreshake
Additions:
**Gerd (G) ist Hersteller von Telefonanlagen. Er liefert eine Telefonanlage an den Siggi (S) mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Anlage bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei G verbleibt und das Forderungen des S aus der Weiterveräußerung der Anlage bereits jetzt an G abgetreten werden. Nachdem S die Telefonanlage Dennis (D) weiterveräußert hat, fällt er in Insolvenz. Die Rechnung des G hatte S noch nicht bezahlt. G verlangt vom Verwalter die Aussonderung der noch offenen Kaufpreiszahlung gegen D. Mit Recht?
Deletions:
=====Frage 1: Wer ist absonderungsberechtigt?=====
Absonderungsrechte können an unbeweglichem und beweglichem Vermögen des Schuldners bestehen §§ 49, 50, 51 InsO. Zudem {{du przepis="§ 48 InsO"}} analog.
=====Frage 2: Wie wird das Absonderungsrecht ausgeübt?=====
Das Absonderungsrecht wird unabhängig vom Insolvenzverfahren geltend gemacht. Es wird in der gleichen Weise wie vor der Insolvenzeröffnung ausgeübt, z.B. durch Zwangsversteigerung oder Pfandverkauf. Absonderungsrechte müssen gemäß § 28 II InsO dem Verwalter mitgeteilt werden. Die absonderungsberechtigten Forderungen gelten in entsprechender Anwendung des {{du przepis="§ 41 InsO"}} als fällig. Ob der Absonderungsberechtigte oder der Insolvenzverwalter die Gegenstände verwertet, ist in §§ 166, 173 InsO geregelt.
**G ist Hersteller von Telefonanlagen. Er liefert eine Telefonanlage an den S mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Anlage bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei G verbleibt und das Forderungen des S aus der Weiterveräußerung der Anlage bereits jetzt an G abgetreten werden. Nachdem S die Telefonanlage an D weiterveräußert hat, fällt er in Insolvenz. Die Rechnung des G hatte S noch nicht bezahlt. G verlangt vom Verwalter die Aussonderung der noch offenen Kaufpreiszahlung gegen D. Mit Recht?


Revision [20454]

Edited on 2013-01-30 16:16:03 by MGreshake
Additions:
**S hat dem G einen Bagger zur Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit des S in Höhe von 10.000 € übereignet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S führt der Verwalter den Betrieb fort und benutzt hierfür auch den Bagger. Sechs Monate nach dem Berichtstermin ({{du przepis="§ 156 InsO"}}) stellt der Verwalter den Betrieb ein und veräußert den Bagger für 5.000 €.**
**• Besteht ein Absonderungsrecht?**
• Wem steht ein Verwertungsrecht zu? Hätte die Verwertung unverzüglich geschehen müssen?**
• Gibt es einen Ausgleich für die Verzögerung der Verwertung?**
• Kann G Ausgleich für den Wertverlust des Baggers verlangen? Ab welchem Zeitpunkt?**
• Kann G den (vollen) Erlös aus der Verwertung verlangen? **
Abwandlung: G kann nachweisen, dass er den Bagger für 7.000 € hätte verwerten können. Welche Ansprüche hat er? **
=====**Fall 3**=====
Deletions:
S hat dem G einen Bagger zur Sicherung einer Darlehensverbindlichkeit des S in Höhe von 10.000 € übereignet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des S führt der Verwalter den Betrieb fort und benutzt hierfür auch den Bagger. Sechs Monate nach dem Berichtstermin ({{du przepis="§ 156 InsO"}}) stellt der Verwalter den Betrieb ein und veräußert den Bagger für 5.000 €.
• Besteht ein Absonderungsrecht?
• Wem steht ein Verwertungsrecht zu? Hätte die Verwertung unverzüglich geschehen müssen?
• Gibt es einen Ausgleich für die Verzögerung der Verwertung?
• Kann G Ausgleich für den Wertverlust des Baggers verlangen? Ab welchem Zeitpunkt?
• Kann G den (vollen) Erlös aus der Verwertung verlangen?
Abwandlung: G kann nachweisen, dass er den Bagger für 7.000 € hätte verwerten können. Welche Ansprüche hat er?
Fall 3


Revision [20453]

Edited on 2013-01-30 16:12:53 by MGreshake

No Differences

Revision [20452]

Edited on 2013-01-30 16:10:39 by MGreshake
Additions:
======Absonderung======
=====Frage 1: Wer ist absonderungsberechtigt?=====
=====Frage 2: Wie wird das Absonderungsrecht ausgeübt?=====
=====**Fall 1**=====
**G ist Hersteller von Telefonanlagen. Er liefert eine Telefonanlage an den S mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Anlage bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei G verbleibt und das Forderungen des S aus der Weiterveräußerung der Anlage bereits jetzt an G abgetreten werden. Nachdem S die Telefonanlage an D weiterveräußert hat, fällt er in Insolvenz. Die Rechnung des G hatte S noch nicht bezahlt. G verlangt vom Verwalter die Aussonderung der noch offenen Kaufpreiszahlung gegen D. Mit Recht?
**
=====**Fall 2**=====
Deletions:
Absonderung
Frage 1: Welchen Inhalt hat ein Absonderungsanspruch im Vergleich zum Aussonderungsanspruch?
Der Begriff der Aussonderung ist zugeschnitten auf die Herausgabe einer nicht dem Schuldner gehörenden Sache. Demgegenüber gehören die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände zur Insolvenzmasse. Die abgesonderte Befriedigung dient der Gewährung von Sicherungsrechten in der Insolvenz. Demjenigen, der ein Sicherungsrecht an einem zum Vermögen des Schuldners gehörenden Gegenstand hat, gebührt grundsätzlich nicht die Sache selbst, sondern nur der in ihr verkörperte Wert. Er kann deshalb nicht Aussonderung verlangen, sondern nur, dass er sich vor allen anderen Gläubigern aus dem Sicherungsgut befriedigen darf. Der Verwertungserlös wird dann vorrangig zur Tilgung seiner Forderung verwendet. Die Aussonderung bestimmt also die Grenzen der Vermögenszuweisung an alle Insolvenzgläubiger, während die Absonderung regelt, unter welchen Voraussetzungen einzelne Gläubiger vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen werden.
Übersicht Gläubigerkategorien
Gläubigerstellung Folge
Aussonderungsberechtigte Gläubiger §§ 47 f. InsO Gläubiger eines dinglichen Anspruchs bzw. schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs Gegenstand gehört nicht zur Soll-Masse
Massegläubiger §§ 53 f. InsO Insbesondere Kostengläubiger und Neugläubiger ab Verfahrenseröffnung bzw. Antragsstellung Vorrangige Befriedigung aus der Soll-Masse
Absonderungsberechtigte Gläubiger §§ 49 f. InsO Gläubiger hat ein vorrangiges Zugriffsrecht auf einen Gegenstand aus dem haftenden Vermögen des Schuldners Abgesonderte Befriedigung aus dem Gegenstand; im übrigen ggf. Insolvenzgläubiger
Insolvenzgläubiger {{du przepis="§ 38 InsO"}} Persönlicher Gläubiger eines Vermögensanspruchs bei Verfahrenseröffnung Quotale Befriedigung durch Verteilung der verbliebenen Masse
Nachrangige Gläubiger {{du przepis="§ 39 InsO"}} Gläubiger eines der in {{du przepis="§ 39 InsO"}} genannten Ansprüche Quotale Befriedigung in der Reihenfolge des {{du przepis="§ 39 InsO"}}
Frage 2: Wer ist absonderungsberechtigt?
Frage 3: Wie wird das Absonderungsrecht ausgeübt?
Fall 1
G ist Hersteller von Telefonanlagen. Er liefert eine Telefonanlage an den S mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Anlage bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei G verbleibt und das Forderungen des S aus der Weiterveräußerung der Anlage bereits jetzt an G abgetreten werden. Nachdem S die Telefonanlage an D weiterveräußert hat, fällt er in Insolvenz. Die Rechnung des G hatte S noch nicht bezahlt. G verlangt vom Verwalter die Aussonderung der noch offenen Kaufpreiszahlung gegen D. Mit Recht?
Fall 2


Revision [20419]

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