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Informationsrecht


Fall 11 - Internetapotheke


A ist ein niederländischer Apotheker. Er ist Inhaber der Internetadresse „0800Doc.Morris.com”. Diese betrieb und betreibt eine Internetapotheke, bei der sich die Kunden über die Internetadresse über Arzneimittel informieren, Fragen an Pharmazeuten stellen und frei verkäufliche wie auch verschreibungspflichtige Arzneimittel bestellen können, wobei ihr Angebot auch in deutscher Sprache abrufbar ist. Die bestellte Ware wird – ggf. nach Einsendung des entsprechenden ärztlichen Rezepts – von den Niederlanden aus per Boten oder Post an den Besteller verschickt; hierbei wird darauf geachtet, dass nur die für den persönlichen Bedarf üblichen Mengen bezogen werden. Die Zulassung der Arzneimittel richtet sich nach niederländischem Recht. Hinsichtlich der Verschreibungspflicht wird, wenn in den Niederlanden und im Empfangsstaat unterschiedliche Regelungen bestehen, die jeweils strengere Bestimmung zu Grunde gelegt. Eine persönliche Beratung kann der Patient per E-Mail oder telefonisch einholen. Zur Beantwortung allgemeiner Fragen zur Gesundheit und zu Arzneimitteln stehen drei approbierte Apotheker, eine Ärztin und pharmazeutisch-technische Assistenten zur Verfügung.

Vorausgesetzt eine deutsche Vorschrift des Arzneimittelgesetzes verbietet die Versendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel: ist das Verhalten von A in Deutschland zulässig?


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