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Informationsrecht


Fall 10 - Vermarktungsrechte


A betreibt seit 1986 einen privaten Hörfunksender in Hamburg. Die Männermannschaft des Hamburger Sportvereins (HSV) spielt in der 1. Bundesliga, der FC St. Pauli spielte in der Saison 2001/02 in der 1. Bundesliga und 2000/01 sowie 2002/03 in der 2. Bundesliga. Die Z veranstaltet im Auftrag des Vereins „Die Liga - der Fußballverband e.V.” (im Folgenden: Ligaverband) die Bundesligaspiele. Dem Ligaverband gehören die mit ihren Mannschaften in den Lizenzligen vertretenen Sportvereine und Kapitalgesellschaften als Mitglieder an. Der Ligaverband hat der Z auch die „Vermarktungsrechte” an den Bundesligaspielen übertragen, die dem Ligaverband wiederum vom Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) überlassen worden sind. A berichtete seit Aufnahme des Sendebetriebs i.R.d. Nachrichten, aber auch im sonstigen Programm regelmäßig entweder durch kurze Live-Berichte oder mit aktuellen Spielzusammenfassungen aus den Stadien über die Heimspiele der Mannschaften des HSV und des FC St. Pauli in den Fußballbundesligen. Bis zur Saison 1999/2000 erhielten die Reporter und Mitarbeiter von A zum Zwecke der Hörfunkberichterstattung aus den Stadien unentgeltlich Zutritt zur Pressetribüne, zu den durchgeführten Pressekonferenzen und zu den sog. Mixed-Zonen am Spielfeldrand, in denen Medienvertreter mit den Spielern und anderen Gesprächspartnern Interviews führen können. Nachdem es in der Spielzeit 2000/01 zu ersten Auseinandersetzungen zwischen den Lizenzvereinen und den privaten Hörfunkveranstaltern über das Bestehen und die Lizenzierbarkeit von „Hörfunkrechten” gekommen war, verlangte Z von der A erstmals für die Fußballsaison 2001/02 eine Vergütung für die Möglichkeit, aus den Fußballstadien des HSV und des FC St. Pauli zu berichten. Das ihr vorgelegte Angebot für die Saison 2001/2002 nahm A nicht an, jedoch kam es schließlich - bei Aufrechterhaltung der gegensätzlichen Rechtsstandpunkte - zu einer entgeltlichen Akkreditierung von A für diese Saison, wobei sich die A verpflichtete, pro Heimspiel nicht mehr als fünf Minuten live aus dem Stadion zu berichten.

Hat A einen Anspruch auf weitergehenden Zugang zum Stadion und zur Hörfunkübertragung aus dem Stadion?


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