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aktuelles Dokument: HypothekGrundstueck
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Revision history for HypothekGrundstueck


Revision [19187]

Last edited on 2012-12-27 19:38:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
Auch bei der Sicherungshypothek kann die Hypothek gutgläubig erworben werden, solange die Forderung noch besteht. {{du przepis="§ 1185 Abs. 1 BGB"}} stellt klar, dass im Falle einer Sicherungshypothek nur eine Buchhypothek und __keine Briefhypothek__ bestellt werden kann. Absatz 2 stellt daneben klar, dass alle sonstigen Vorschriften, welche das Prinzip der Akzessorietät durchbrechen würden, nicht anwendbar sind.
((2)) Dingliche Einigung, {{du przepis="§ 873 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 1113 Abs. 1 BGB"}}
Die Einigung ist grundsätzlich formfrei, wird in der Regel jedoch notariell beurkundet, damit die Bindungswirkung des {{du przepis="§ 873 Abs. 2 BGB"}} eintreten kann. Zudem setzt [[http://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__29.html § 29 GBO]] diese Form für die Eintragung in das Grundbuch voraus.
((2)) Eintragung der Hypothek in das Grundbuch, {{du przepis="§ 873 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 1115 Abs. 1 BGB"}}
Der Inhalt der Eintragung ist in § 1115 I BGB geregelt.
Sollte der eingetragene Geldbetrag höher sein als der Vereinbarte, entsteht die Hypothek nur in Höhe des in der Einigung festgelegten Geldbetrages.
Sollte der eingetragene Geldbetrag kleiner sein als der Vereinbarte, ensteht die Hypothek nur in Höhe des eingetragenen Geldbetrages.
((2)) Übergabe des Briefs ({{du przepis="§ 1117 BGB"}}) oder Ausschluss der Erteilung eines Briefes ({{du przepis="§ 1116 BGB"}})
- Bei der Briefhypothek entsteht die Hypothek erst mit Übergabe des Briefes zum Schutz des Eigentümers, vgl. {{du przepis="§ 1117 BGB"}}.
- Bei der Buchhypothek entsteht die Hypothek durch Eintragung des Ausschlusses nach {{du przepis="§ 1116 BGB"}}.
((2)) Zu sichernde Forderung, {{du przepis="§ 1113 BGB"}}
Jede Art von Zahlungsansprüchen. Gemäß {{du przepis="§ 1113 BGB"}} kann auch eine Hypothek für künftige oder bedingte Forderungen bestellt werden. Ist die Forderung noch nicht entstanden, liegt eine Eigentümergrundschuld gemäß {{du przepis="§ 1163 Abs. 1 S.1 BGB"}} , {{du przepis="§ 1177 Abs. 1 S.1 BGB"}} vor.
Umfang der Forderung: Auch Nebenforderungen i.S.d. {{du przepis="§ 1118 BGB"}}, {{du przepis="§ 1115 Abs. 1 BGB"}}.
((2)) Berechtigung
Falls keine Berechtigung zur Bestellung einer Hypothek vorliegt, kann die Hypothek gemäß {{du przepis="§ 982 Abs. 2 BGB"}} gutgläubig erworben werden.
Folge: Übergang der Hypothek gem. {{du przepis="§ 1153 Abs. 1 BGB"}}
((2)) __Zahlung durch den Schuldner der Forderung:__
Folgen:
((2)) __Zahlung durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks:__
Abwendungsbefugnis des Eigentümers gegen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück ({{du przepis="§ 1147 BGB"}}), {{du przepis="§ 1142 Abs. 1 BGB"}}
Folgen:
Deletions:
Auch bei der Sicherungshypothek kann die Hypothek gutgläubig erworben werden, solange die Forderung noch besteht. {{du przepis="§ 1185 Abs. 1 BGB"}} stellt klar, dass im Falle einer Sicherungshypothek nur eine Buchhypothek und __keine Briefhypothek__ bestellt werden kann. Absatz 2 stellt daneben klar, dass alle sonstigen Vorschriften, welche das Prinzip der Akzessorietät durchberechen würden, nicht anwendbar sind.
((2)) Dingliche Einigung, {{du przepis="§ 873 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 1113 Abs. 1 BGB"}}
Die Einigung ist grundsätzlich formfrei, wird in der Regel jedoch notariell beurkundet, damit die Bindungswirkung des {{du przepis="§ 873 Abs. 2 BGB"}} eintreten kann. Zudem setzt § 29 GBO diese Form für die Eintragung in das Grundbuch voraus.
((2)) Eintragung der Hypothek in das Grundbuch, {{du przepis="§ 873 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 1115 Abs. 1 BGB"}}
Der Inhalt der Eintragung ist in § 1115 I BGB geregelt.
Sollte der eingetragene Geldbetrag höher sein als der Vereinbarte, entsteht die Hypothek nur in Höhe des in der Einigung festgelegten Geldbetrages.
Sollte der eingetragene Geldbetrag kleiner sein als der Vereinbarte, ensteht die Hypothek nur in Höhe des eingetragenen Geldbetrages.
((2)) Übergabe des Briefs ({{du przepis="§ 1117 BGB"}}) oder Ausschluss der Erteilung eines Briefes ({{du przepis="§ 1116 BGB"}})
Bei der Briefhypothek entsteht die Hypothek erst mit Übergabe des Briefes zum Schutz des Eigentümers, vgl. {{du przepis="§ 1117 BGB"}}.
Bei der Buchhypothek entsteht die Hypothek durch Eintragung des Ausschlusses nach {{du przepis="§ 1116 BGB"}}.
((2)) Zu sichernde Forderung, {{du przepis="§ 1113 BGB"}}
Jede Art von Zahlungsansprüchen. Gemäß {{du przepis="§ 1113 BGB"}} kann auch eine Hypothek für künftige oder bedingte Forderungen bestellt werden. Ist die Forderung noch nicht entstanden, liegt eine Eigentümergrundschuld gemäß {{du przepis="§ 1163 Abs. 1 S.1 BGB"}} , {{du przepis="§ 1177 Abs. 1 S.1 BGB"}} vor.
Umfang der Forderung: Auch Nebenforderungen i.S.d. {{du przepis="§ 1118 BGB"}}, {{du przepis="§ 1115 Abs. 1 BGB"}}.
((2)) Berechtigung
Falls keine Berechtigung zur Bestellung einer Hypothek vorliegt, kann die Hypothek gemäß § 982 II BGB gutgläubig erworben werden.
Folge: Übergang der Hypothek gem. {{du przepis="§ 1153 Abs. 1 BGB"}}
((2)) __Zahlung durch den Schuldner der Forderung:__
Folgen:
((2)) __Zahlung durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks:__
Abwendungsbefugnis des Eigentümers gegen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück ({{du przepis="§ 1147 BGB"}}), {{du przepis="§ 1142 Abs. 1 BGB"}}
Folgen:


Revision [19101]

Edited on 2012-12-26 19:59:16 by LisaHofmann
Additions:
Die Verkehrshypothek kann sowohl als Brief- sowie als Buchhypothek bestellt werden.
Deletions:
Die Verkehrshypothek kann sowohl als Brief- sowie als Buchhypothek bestellt werden.


Revision [19100]

Edited on 2012-12-26 19:58:47 by LisaHofmann
Additions:
Folge: Übergang der Hypothek gem. {{du przepis="§ 1153 Abs. 1 BGB"}}
Deletions:
Folge: Übergang der Hypothek gem. {{du przepis="§ 1153 Abs. 1 BGB"}}


Revision [19099]

Edited on 2012-12-26 19:58:19 by LisaHofmann
Additions:
Umfang der Forderung: Auch Nebenforderungen i.S.d. {{du przepis="§ 1118 BGB"}}, {{du przepis="§ 1115 Abs. 1 BGB"}}.
Deletions:
Umfang der Forderung: Auch Nebenforderungen i.S.d. {{du przepis="§ 1118 BGB"}}, {{du przepis="§ 1115 Abs. 1 BGB"}}.


Revision [19098]

Edited on 2012-12-26 19:57:42 by LisaHofmann
Additions:
((2)) Dingliche Einigung, {{du przepis="§ 873 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 1113 Abs. 1 BGB"}}
Die Einigung ist grundsätzlich formfrei, wird in der Regel jedoch notariell beurkundet, damit die Bindungswirkung des {{du przepis="§ 873 Abs. 2 BGB"}} eintreten kann. Zudem setzt § 29 GBO diese Form für die Eintragung in das Grundbuch voraus.
((2)) Eintragung der Hypothek in das Grundbuch, {{du przepis="§ 873 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 1115 Abs. 1 BGB"}}
Der Inhalt der Eintragung ist in § 1115 I BGB geregelt.
Sollte der eingetragene Geldbetrag höher sein als der Vereinbarte, entsteht die Hypothek nur in Höhe des in der Einigung festgelegten Geldbetrages.
Sollte der eingetragene Geldbetrag kleiner sein als der Vereinbarte, ensteht die Hypothek nur in Höhe des eingetragenen Geldbetrages.
((2)) Übergabe des Briefs ({{du przepis="§ 1117 BGB"}}) oder Ausschluss der Erteilung eines Briefes ({{du przepis="§ 1116 BGB"}})
Bei der Briefhypothek entsteht die Hypothek erst mit Übergabe des Briefes zum Schutz des Eigentümers, vgl. {{du przepis="§ 1117 BGB"}}.
Bei der Buchhypothek entsteht die Hypothek durch Eintragung des Ausschlusses nach {{du przepis="§ 1116 BGB"}}.
((2)) Zu sichernde Forderung, {{du przepis="§ 1113 BGB"}}
Jede Art von Zahlungsansprüchen. Gemäß {{du przepis="§ 1113 BGB"}} kann auch eine Hypothek für künftige oder bedingte Forderungen bestellt werden. Ist die Forderung noch nicht entstanden, liegt eine Eigentümergrundschuld gemäß {{du przepis="§ 1163 Abs. 1 S.1 BGB"}} , {{du przepis="§ 1177 Abs. 1 S.1 BGB"}} vor.
((2)) Berechtigung
Falls keine Berechtigung zur Bestellung einer Hypothek vorliegt, kann die Hypothek gemäß § 982 II BGB gutgläubig erworben werden.
Deletions:
((2)) Dingliche Einigung, {{du przepis="§ 873 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 1113 Abs. 1 BGB"}}
Die Einigung ist grundsätzlich formfrei, wird in der Regel jedoch notariell beurkundet, damit die Bindungswirkung des {{du przepis="§ 873 Abs. 2 BGB"}} eintreten kann. Zudem setzt § 29 GBO diese Form für die Eintragung in das Grundbuch voraus.
((2)) Eintragung der Hypothek in das Grundbuch, {{du przepis="§ 873 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 1115 Abs. 1 BGB"}}
Der Inhalt der Eintragung ist in § 1115 I BGB geregelt.
Sollte der eingetragene Geldbetrag höher sein als der Vereinbarte, entsteht die Hypothek nur in Höhe des in der Einigung festgelegten Geldbetrages.
Sollte der eingetragene Geldbetrag kleiner sein als der Vereinbarte, ensteht die Hypothek nur in Höhe des eingetragenen Geldbetrages.
((2)) Übergabe des Briefs ({{du przepis="§ 1117 BGB"}}) oder Ausschluss der Erteilung eines Briefes ({{du przepis="§ 1116 BGB"}})
Bei der Briefhypothek entsteht die Hypothek erst mit Übergabe des Briefes zum Schutz des Eigentümers, vgl. {{du przepis="§ 1117 BGB"}}.
Bei der Buchhypothek entsteht die Hypothek durch Eintragung des Ausschlusses nach {{du przepis="§ 1116 BGB"}}.
((2)) Zu sichernde Forderung, {{du przepis="§ 1113 BGB"}}
Jede Art von Zahlungsansprüchen. Gemäß {{du przepis="§ 1113 BGB"}} kann auch eine Hypothek für künftige oder bedingte Forderungen bestellt werden. Ist die Forderung noch nicht entstanden, liegt eine Eigentümergrundschuld gemäß {{du przepis="§ 1163 Abs. 1 S.1 BGB"}} , {{du przepis="§ 1177 Abs. 1 S.1 BGB"}} vor.
((2)) Berechtigung
Falls keine Berechtigung zur Bestellung einer Hypothek vorliegt, kann die Hypothek gemäß § 982 II BGB gutgläubig erworben werden.


Revision [19097]

Edited on 2012-12-26 19:56:34 by LisaHofmann
Additions:
((2)) __Zahlung durch den Schuldner der Forderung:__
Folgen:
- Erfüllung der Forderung gegenüber Gläubiger gem. {{du przepis="§ 362 BGB"}}
- Umwandlung der Hypothek in eine Eigentümergrundschuld, {{du przepis="§ 1163 Abs. 1 S. 2 BGB"}} , {{du przepis="§ 1177 Abs. 1 S.1 BGB"}}
- Sonderfall - Ausnahme: {{du przepis="§ 1164 BGB"}} z.B. bei geplatzter Schuldübernahme
((2)) __Zahlung durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks:__
Abwendungsbefugnis des Eigentümers gegen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück ({{du przepis="§ 1147 BGB"}}), {{du przepis="§ 1142 Abs. 1 BGB"}}
Folgen:
- Forderung gegen Schuldner geht auf ihn kraft Gesetzes über gem. {{du przepis="§ 1143 Abs. 1 BGB"}} (Ausgleich im Innenverhältnis, {{du przepis="§ 1143 Abs. 1 S.2 BGB"}}, {{du przepis="§ 774 Abs. 1 BGB"}}
- Eigentümer bekommt Hypothek, {{du przepis="§ 1153 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 412 BGB"}}, {{du przepis="§ 401 BGB"}} (Eigentümerhypothek, vgl. {{du przepis="§ 1177 BGB"}})
Deletions:
((2)) __Zahlung durch den Schuldner der Forderung:__
Folgen:
- Erfüllung der Forderung gegenüber Gläubiger gem. {{du przepis="§ 362 BGB"}}
- Umwandlung der Hypothek in eine Eigentümergrundschuld, {{du przepis="§ 1163 Abs. 1 S. 2 BGB"}} , {{du przepis="§ 1177 Abs. 1 S.1 BGB"}}
- Sonderfall - Ausnahme: {{du przepis="§ 1164 BGB"}} z.B. bei geplatzter Schuldübernahme
((2)) __Zahlung durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks:__
Abwendungsbefugnis des Eigentümers gegen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück ({{du przepis="§ 1147 BGB"}}), {{du przepis="§ 1142 Abs. 1 BGB"}}
Folgen:
- Forderung gegen Schuldner geht auf ihn kraft Gesetzes über gem. {{du przepis="§ 1143 Abs. 1 BGB"}} (Ausgleich im Innenverhältnis, {{du przepis="§ 1143 Abs. 1 S.2 BGB"}}, {{du przepis="§ 774 Abs. 1 BGB"}}
- Eigentümer bekommt Hypothek, {{du przepis="§ 1153 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 412 BGB"}}, {{du przepis="§ 401 BGB"}} (Eigentümerhypothek, vgl. {{du przepis="§ 1177 BGB"}})


Revision [18783]

Edited on 2012-12-22 17:46:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) __Rechtsnatur der Hypothek:__
Die Hypothek ist **streng akzessorisch** zur Forderung, siehe {{du przepis="§ 1113 Abs. 1 BGB"}} "zur Befriedigung einer ihm zustehenden Forderung", d.h. ohne eine zu sichernde Forderung kann auch keine Hypothek entstehen. Die Akzessorietät wirkt sich auch auf die Übertragung von Hypotheken aus: Diese können gemäß {{du przepis="§ 1143 Abs. 1 BGB"}} nur durch Abtretung der Forderung übertragen werden. Die Hypothek hängt also stark von der Forderung ab. .
((2)) __Arten der Hypothek:__
- **Verkehrshypothek**: Die Verkehrshypothek ist, falls die beiden Parteien nicht ausdrücklich eine Sicherungshypothek vereinbart haben, der Normalfall der Hypothek. Wie bereits erwähnt, ist bei dieser Art von Hypothek die Akzessorietät weniger streng als bei der Sicherungshypothek. Zu sehen ist dies vor allem an dem {{du przepis="§ 1138 BGB"}}. Die Akzessorietät wird hier durchbrochen, indem sich der Gläubiger auch im Bezug auf die Forderungen auf die Eintragung im Grundbuch berufen kann (s. {{du przepis="§ 891 BGB"}}) und die Forderung für die Zwecke der Hypothek gutgläubig erworben werden kann (s. {{du przepis="§ 892 BGB"}}). (Grundsätzlich können Forderungen, und somit wegen der Akzessorietät auch die Hypothek, nicht gutgläubig erworben werden).
Die Verkehrshypothek kann sowohl als Brief- sowie als Buchhypothek bestellt werden.
- __Briefhypothek:__ Das BGB geht davon aus, dass die Briefhypothek der Regelfall ist (vgl. {{du przepis="§ 1116 Abs. 1 BGB"}}). Bei der Briefhypothek erhält der Gläubiger nach Eintragung der Hypothek in das Grundbuch einen Hypothekenbrief. Erst mit Übergabe des Briefes entsteht die Hypothek gemäß {{du przepis="§ 1117 Abs. 1 BGB"}}. Dieser erleichtert die Übertragung einer Hypothek, da diese so außerhalb des Grundbuchs stattfinden kann.
- __Buchhypothek:__ Merkmal der Buchhypothek ist, dass die gerade erklärte Erteilung eines Hypothekenbriefs ausgeschlossen wird nach {{du przepis="§ 1116 Abs. 1 BGB"}}. Somit ist nur noch im Grundbuch ersichtlich, ob eine Hypothek vorliegt. Sie entsteht über die Vorschriften des {{du przepis="§ 873 BGB"}} durch Einigung und Eintragung des Ausschlusses des Hypothekenbriefs in das Grundbuch. Allerdings ist eine gesteigerte Verkehrsfähigkeit, wie sie bei der Buchhypothek vorliegt, hier ausgeschlossen, da eine Änderung an der Hypothek jedes mal über das Grundbuch laufen muss.
Auch bei der Sicherungshypothek kann die Hypothek gutgläubig erworben werden, solange die Forderung noch besteht. {{du przepis="§ 1185 Abs. 1 BGB"}} stellt klar, dass im Falle einer Sicherungshypothek nur eine Buchhypothek und __keine Briefhypothek__ bestellt werden kann. Absatz 2 stellt daneben klar, dass alle sonstigen Vorschriften, welche das Prinzip der Akzessorietät durchberechen würden, nicht anwendbar sind.
Zudem lässt sich noch zwischen der Fremd- und der Eigentümerhypothek. Eine **Fremdhypothek** liegt dann vor, wenn ein Grundstückseigentümer für einen Dritten, welcher der Schuldner einer Forderung des Gläubigern ist, eine Hypothek bestellt. Eine **Eigentümerhypothek** liegt dann vor, wenn eine Hypothek bestellt wurde, obwohl noch keine Forderung entstanden ist oder wenn die bestandenen Forderungen erlischen, siehe {{du przepis="§ 1163 Abs. 1 BGB"}}. In beiden Fällen liegt der Hypothek keine Forderung (mehr) zu Grunde. Die Hypothek ist deshalb allerdings nicht unwirksam, sondern steht dem Eigentümer zu. Nach den Vorschriften des {{du przepis="§ 1177 BGB"}} kann sie sich zu einer Eigentümergrundschuld umwandeln.
((2)) Dingliche Einigung, {{du przepis="§ 873 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 1113 Abs. 1 BGB"}}
Die Einigung ist grundsätzlich formfrei, wird in der Regel jedoch notariell beurkundet, damit die Bindungswirkung des {{du przepis="§ 873 Abs. 2 BGB"}} eintreten kann. Zudem setzt § 29 GBO diese Form für die Eintragung in das Grundbuch voraus.
((2)) Eintragung der Hypothek in das Grundbuch, {{du przepis="§ 873 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 1115 Abs. 1 BGB"}}
Der Inhalt der Eintragung ist in § 1115 I BGB geregelt.
Sollte der eingetragene Geldbetrag höher sein als der Vereinbarte, entsteht die Hypothek nur in Höhe des in der Einigung festgelegten Geldbetrages.
Sollte der eingetragene Geldbetrag kleiner sein als der Vereinbarte, ensteht die Hypothek nur in Höhe des eingetragenen Geldbetrages.
((2)) Übergabe des Briefs ({{du przepis="§ 1117 BGB"}}) oder Ausschluss der Erteilung eines Briefes ({{du przepis="§ 1116 BGB"}})
Bei der Briefhypothek entsteht die Hypothek erst mit Übergabe des Briefes zum Schutz des Eigentümers, vgl. {{du przepis="§ 1117 BGB"}}.
Bei der Buchhypothek entsteht die Hypothek durch Eintragung des Ausschlusses nach {{du przepis="§ 1116 BGB"}}.
((2)) Zu sichernde Forderung, {{du przepis="§ 1113 BGB"}}
Jede Art von Zahlungsansprüchen. Gemäß {{du przepis="§ 1113 BGB"}} kann auch eine Hypothek für künftige oder bedingte Forderungen bestellt werden. Ist die Forderung noch nicht entstanden, liegt eine Eigentümergrundschuld gemäß {{du przepis="§ 1163 Abs. 1 S.1 BGB"}} , {{du przepis="§ 1177 Abs. 1 S.1 BGB"}} vor.
Umfang der Forderung: Auch Nebenforderungen i.S.d. {{du przepis="§ 1118 BGB"}}, {{du przepis="§ 1115 Abs. 1 BGB"}}.
((2)) Berechtigung
Falls keine Berechtigung zur Bestellung einer Hypothek vorliegt, kann die Hypothek gemäß § 982 II BGB gutgläubig erworben werden.
1) Einigung über die Abtretung der Forderung, {{du przepis="§ 1154 Abs. 1 und Abs. 2 BGB"}}
1) Briefübergabe ({{du przepis="§ 1154 Abs. 1 S.1 BGB"}}) oder Eintragung (§§ 1154 III, 873 I BGB)
1) Berechtigung: wenn (-), fingierter Forderungserwerb gem. {{du przepis="§ 1138 BGB"}}, {{du przepis="§ 892 Abs. 1 BGB"}} möglich (= gutgläubiger Erwerb einer Forderung! -> beim Pfandrecht gem. {{du przepis="§ 1204 BGB"}} nicht möglich)
Folge: Übergang der Hypothek gem. {{du przepis="§ 1153 Abs. 1 BGB"}}
((2)) __Zahlung durch den Schuldner der Forderung:__
- Erfüllung der Forderung gegenüber Gläubiger gem. {{du przepis="§ 362 BGB"}}
- Umwandlung der Hypothek in eine Eigentümergrundschuld, {{du przepis="§ 1163 Abs. 1 S. 2 BGB"}} , {{du przepis="§ 1177 Abs. 1 S.1 BGB"}}
((2)) __Zahlung durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks:__
Abwendungsbefugnis des Eigentümers gegen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück ({{du przepis="§ 1147 BGB"}}), {{du przepis="§ 1142 Abs. 1 BGB"}}
- Forderung gegen Schuldner geht auf ihn kraft Gesetzes über gem. {{du przepis="§ 1143 Abs. 1 BGB"}} (Ausgleich im Innenverhältnis, {{du przepis="§ 1143 Abs. 1 S.2 BGB"}}, {{du przepis="§ 774 Abs. 1 BGB"}}
- Eigentümer bekommt Hypothek, {{du przepis="§ 1153 Abs. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 412 BGB"}}, {{du przepis="§ 401 BGB"}} (Eigentümerhypothek, vgl. {{du przepis="§ 1177 BGB"}})
Deletions:
__Rechtsnatur der Hypothek:__
Die Hypothek ist **streng akzessorisch** zur Forderung, siehe § 1113 I BGB "zur Befriedigung einer ihm zustehenden Forderung", d.h. ohne eine zu sichernde Forderung kann auch keine Hypothek entstehen. Die Akzessorietät wirkt sich auch auf die Übertragung von Hypotheken aus: Diese können gemäß § 1143 I 1 BGB nur durch Abtretung der Forderung übertragen werden. Die Hypothek hängt also stark von der Forderung ab. .
__Arten der Hypothek:__
- **Verkehrshypothek**: Die Verkehrshypothek ist, falls die beiden Partein nicht ausdrücklich eine Sicherungshypotek vereinbart haben, der Normalfall der Hypothek. Wie bereits erwähnt, ist bei dieser Art von Hypothek die Akzessorietät weniger streng als bei der Sicherungshypothek. Zu sehen ist dies vorallem an dem {{du przepis="§ 1138 BGB"}}. Die Akzessorietät wird hier durchbrochen, indem sich der Gläubiger auch im Bezug auf die Forderungen auf die Eintragung im Grundbuch berufen kann (s. {{du przepis="§ 891 BGB"}}) und die Forderung für die Zwecke der Hypothek gutgläubig erworben werden kann (s. {{du przepis="§ 892 BGB"}}). (Grundsätzlich können Forderungen, und somit wegen der Akzessorietät auch die Hypothek, nicht gutgläubig erworben werden).
Die Verkehrshypothek kann sowohl als Brief- sowie als Buchhypothek bestellt werden.
- __Briefhypothek:__ Das BGB geht davon aus, dass die Briefhypothek der Regelfall ist (vgl. § 1116 I BGB). Bei der Briefhyphothek erhält der Gläubiger nach Eintragung der Hypothek in das Grundbuch einen Hypothekenbrief. Erst mit Übergabe des Briefes entsteht die Hypothek gemäß § 1117 I BGB. Dieser erleichtert die Übertragung einer Hypothek, da diese so außerhalb des Grundbuchs stattfinden kann.
- __Buchhypothek:__ Merkmal der Buchhypothek ist, dass die gerade erklärte Erteilung eines Hypothekenbriefs ausgeschlossen wird nach § 1116 II BGB. Somit ist nur noch im Grundbuch ersichtlich, ob eine Hypothek vorliegt. Sie entsteht über die Vorschriften des {{du przepis="§ 873 BGB"}} durch Einigung und Eintragung des Ausschlusses des Hypothekenbriefs in das Grundbuch. Allerdings ist eine gesteigerte Verkehrsfähigkeit, wie sie bei der Buchhypothek vorliegt, hier ausgeschlossen, da eine Änderung an der Hypothek jedes mal über das Grundbuch laufen muss.
Auch bei der Sicherungshypothek kann die Hypothek gutgläubig erworben werden, solange die Forderung noch besteht. § 1185 I BGB stellt klar, dass im Fale einer Sicherungshypothek nur eine Buchhypothek und __keine Briefhypothek__ bestellt werden kann. Absatz 2 stellt daneben klar, dass alle sonstigen Vorschriften, welche das Prinzip der Akzessorietät druchberechen würden, nicht anwendbar sind.
Zudem lässt sich noch zwischen der Fremd- und der Eigentümerhypothek. Eine **Fremdhypothek** liegt dann vor, wenn ein Grundstückseigentümer für einen Dritten, welcher der Schulner einer Forderung des Gläubigern ist, eine Hypothek bestellt. Eine **Eigentümerhypothek** liegt dann vor, wenn eine Hypothek bestellt wurde, obwohl noch keine Forderung entstanden ist oder wenn die bestandenen Forderungen erlischen, siehe § 1163 I BGB. In beiden Fällen liegt der Hypothek keine Forderung (mehr) zu Grunde. Die Hypothek ist deshalb allerdings nicht unwirksam, sondern steht dem Eigentümer zu. Nach den Vorschriften des {{du przepis="§ 1177 BGB"}} kann sie sich zu einer Eigentümergrundschuld umwandeln.
1. Dingliche Einigung, §§ 873 I, 1113 I BGB
Die Einigung ist grundsätzlich formfrei, wird in der Regel jedoch notariell beurkundet, damit die Bindungwirkung des § 873 II eintreten kann. Zudem setzt § 29 GBO diese Form für die Eintragung in das Grundbuch voraus.
2. Eintragung der Hypothek in das Grundbuch, §§ 873 I, 1115 I BGB
Der Inhalt der Eintragung in § 1115 I BGB geregelt.
Sollte der eingetragene Geldbetrag höher sein als der Vereinbarte, entsteht die Hypothek nur in Höhe des in der Einigung festgelegten Geldbetrages.
Sollte der eingetragene Geldbetrag kleiner sein als der Vereinbarte, ensteht die Hypothek nur in Höhe des eingetragenen Geldbetrages.
3. Übergabe des Briefs ({{du przepis="§ 1117 BGB"}}) oder Ausschluss der Erteilung eines Briefes ({{du przepis="§ 1116 BGB"}})
Bei der Briefhypothek entsteht die Hypothek erst mit Übergabe des Briefes zum Schutz des Eigentümers, vgl. {{du przepis="§ 1117 BGB"}}.
Bei der Buchhypothek entsteht die Hypothek durch Eintragung des Ausschlusses nach {{du przepis="§ 1116 BGB"}}.
4. Zu sichernde Forderung, {{du przepis="§ 1113 BGB"}}
Jede Art von Zahlungsansprüchen. Gemäß § 1113 II BGB kann auch eine Hypothek für künftige oder bedingte Forderungen bestellt werden. Ist die Forderung noch nicht entstanden, liegt eine Eigentümergrundschuld gemäß §§ 1163 I 1 , 1177 I 1 BGB vor.
Umfang der Forderung: Auch Nebenforderungen i.S.d. {{du przepis="§ 1118 BGB"}}, § 1115 I BGB.
5. Berechtigung
Falls keine Berechtigung zur Bestellung einer Hypothek vorliegt, kann die Hypothek gemäß § 982 II BGB gutgläubig erworben werden.
1. Einigung über die Abtretung der Forderung, § 1154 I, II BGB
2. Briefübergabe (§ 1154 I 1 BGB) oder Eintragung (§§ 1154 III, 873 I BGB)
3. Berechtigung: wenn (-), fingierter Forderungserwerb gem. §§ 1138, 892 I BGB möglich (= gutgläubiger Erwerb einerForderung! -> beim Pfandrecht gem. {{du przepis="§ 1204 BGB"}} nicht möglich)
Folge: Übergang der Hypothek gem. § 1153 I BGB
__Zahlung durch den Schuldner der Forderung:__
- Erfüllung der Forderung gegenüber Gläubiger gem. § 362 I BGB
- Umwandlung der Hypothek in eine Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB
__Zahlung durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks:__
Abwendungsbefugnis des Eigentümers gegen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück ({{du przepis="§ 1147 BGB"}}), § 1142 I BGB
- Forderung gegen Schuldner geht auf ihn kraft Gesetzes über gem. § 1143 I BGB (Ausgleich im Innenverhältnis, §§ 1143 I 2, 774 I BGB
- Eigentümer bekommt Hypothek, §§ 1153 I, 412, 401 BGB (Eigentümerhypothek, vgl. {{du przepis="§ 1177 BGB"}})


Revision [18457]

Edited on 2012-12-18 16:29:26 by LisaHofmann
Additions:
- __Buchhypothek:__ Merkmal der Buchhypothek ist, dass die gerade erklärte Erteilung eines Hypothekenbriefs ausgeschlossen wird nach § 1116 II BGB. Somit ist nur noch im Grundbuch ersichtlich, ob eine Hypothek vorliegt. Sie entsteht über die Vorschriften des {{du przepis="§ 873 BGB"}} durch Einigung und Eintragung des Ausschlusses des Hypothekenbriefs in das Grundbuch. Allerdings ist eine gesteigerte Verkehrsfähigkeit, wie sie bei der Buchhypothek vorliegt, hier ausgeschlossen, da eine Änderung an der Hypothek jedes mal über das Grundbuch laufen muss.
Deletions:
- __Buchhypothek:__ Merkmal der Buchhypothek ist, dass der gerade erklärte Erteilung eines Hypothekenbriefs ausgeschlossen wird nach § 1116 II BGB. Somit ist nur noch im Grundbuch ersichtlich, ob eine Hypothek vorliegt. Sie entsteht über die Vorschriften des {{du przepis="§ 873 BGB"}} durch Einigung und Eintragung des Ausschlusses des Hypothekenbriefs in das Grundbuch. Allerdings ist eine gesteigerte Verkehrsfähigkeit, wie sie bei der Buchhypothek vorliegt, hier ausgeschlossen, da eine Änderung an der Hypothek jedes mal über das Grundbuch laufen muss.


Revision [18384]

Edited on 2012-12-17 23:14:33 by LisaHofmann
Additions:
- Zubehör des Grundstücks ({{du przepis="§ 97 BGB"}}), soweit dem Eigentümer gehörig
Deletions:
- Zubehör des Grundstücks, soweit dem Eigentümer gehörig


Revision [18383]

Edited on 2012-12-17 23:13:28 by LisaHofmann

No Differences

Revision [18382]

Edited on 2012-12-17 23:13:17 by LisaHofmann

No Differences

Revision [18381]

Edited on 2012-12-17 23:12:50 by LisaHofmann
Additions:
__Rechtsnatur der Hypothek:__
__Arten der Hypothek:__
Deletions:
**__Rechtsnatur der Hypothek:__**
**__Arten der Hypothek:__ **


Revision [18380]

Edited on 2012-12-17 23:11:43 by LisaHofmann
Additions:
((1)) Umfang des sog. Haftungsverbandes gem. {{du przepis="§ 1120 BGB"}}
- Vom Grundstück getrennte Erzeugnisse und sonstige Bestandteile, soweit nicht mit der Trennung in das Eigentum eines anderen Grundstücksbesitzers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks übergegangen
- Zubehör des Grundstücks, soweit dem Eigentümer gehörig


Revision [18379]

Edited on 2012-12-17 23:06:19 by LisaHofmann

No Differences

Revision [18378]

Edited on 2012-12-17 23:06:02 by LisaHofmann

No Differences

Revision [18377]

Edited on 2012-12-17 23:05:19 by LisaHofmann

No Differences

Revision [18376]

Edited on 2012-12-17 23:05:02 by LisaHofmann
Additions:
__Zahlung durch den Schuldner der Forderung:__
__Zahlung durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks:__
Deletions:
**__Zahlung durch den Schuldner der Forderung:__**
**__Zahlung durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks:__**


Revision [18375]

Edited on 2012-12-17 23:04:34 by LisaHofmann

No Differences

Revision [18374]

Edited on 2012-12-17 23:04:23 by LisaHofmann
Additions:
4. Zu sichernde Forderung, {{du przepis="§ 1113 BGB"}}
Jede Art von Zahlungsansprüchen. Gemäß § 1113 II BGB kann auch eine Hypothek für künftige oder bedingte Forderungen bestellt werden. Ist die Forderung noch nicht entstanden, liegt eine Eigentümergrundschuld gemäß §§ 1163 I 1 , 1177 I 1 BGB vor.
Umfang der Forderung: Auch Nebenforderungen i.S.d. {{du przepis="§ 1118 BGB"}}, § 1115 I BGB.
Falls keine Berechtigung zur Bestellung einer Hypothek vorliegt, kann die Hypothek gemäß § 982 II BGB gutgläubig erworben werden.
((1)) Übertragung der Hypothek und gutgläubiger Zweiterwerb
1. Einigung über die Abtretung der Forderung, § 1154 I, II BGB
2. Briefübergabe (§ 1154 I 1 BGB) oder Eintragung (§§ 1154 III, 873 I BGB)
3. Berechtigung: wenn (-), fingierter Forderungserwerb gem. §§ 1138, 892 I BGB möglich (= gutgläubiger Erwerb einerForderung! -> beim Pfandrecht gem. {{du przepis="§ 1204 BGB"}} nicht möglich)
Folge: Übergang der Hypothek gem. § 1153 I BGB
((1)) Folgen der Zahlung
**__Zahlung durch den Schuldner der Forderung:__**
Folgen:
- Erfüllung der Forderung gegenüber Gläubiger gem. § 362 I BGB
- Umwandlung der Hypothek in eine Eigentümergrundschuld, §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB
- Sonderfall - Ausnahme: {{du przepis="§ 1164 BGB"}} z.B. bei geplatzter Schuldübernahme
**__Zahlung durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks:__**
Abwendungsbefugnis des Eigentümers gegen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück ({{du przepis="§ 1147 BGB"}}), § 1142 I BGB
Folgen:
- Forderung gegen Schuldner geht auf ihn kraft Gesetzes über gem. § 1143 I BGB (Ausgleich im Innenverhältnis, §§ 1143 I 2, 774 I BGB
- Eigentümer bekommt Hypothek, §§ 1153 I, 412, 401 BGB (Eigentümerhypothek, vgl. {{du przepis="§ 1177 BGB"}})
Deletions:
4. Forderung, {{du przepis="§ 1113 BGB"}}
((1))


Revision [18373]

Edited on 2012-12-17 22:50:06 by LisaHofmann
Additions:
- __Briefhypothek:__ Das BGB geht davon aus, dass die Briefhypothek der Regelfall ist (vgl. § 1116 I BGB). Bei der Briefhyphothek erhält der Gläubiger nach Eintragung der Hypothek in das Grundbuch einen Hypothekenbrief. Erst mit Übergabe des Briefes entsteht die Hypothek gemäß § 1117 I BGB. Dieser erleichtert die Übertragung einer Hypothek, da diese so außerhalb des Grundbuchs stattfinden kann.
- __Buchhypothek:__ Merkmal der Buchhypothek ist, dass der gerade erklärte Erteilung eines Hypothekenbriefs ausgeschlossen wird nach § 1116 II BGB. Somit ist nur noch im Grundbuch ersichtlich, ob eine Hypothek vorliegt. Sie entsteht über die Vorschriften des {{du przepis="§ 873 BGB"}} durch Einigung und Eintragung des Ausschlusses des Hypothekenbriefs in das Grundbuch. Allerdings ist eine gesteigerte Verkehrsfähigkeit, wie sie bei der Buchhypothek vorliegt, hier ausgeschlossen, da eine Änderung an der Hypothek jedes mal über das Grundbuch laufen muss.
Zudem lässt sich noch zwischen der Fremd- und der Eigentümerhypothek. Eine **Fremdhypothek** liegt dann vor, wenn ein Grundstückseigentümer für einen Dritten, welcher der Schulner einer Forderung des Gläubigern ist, eine Hypothek bestellt. Eine **Eigentümerhypothek** liegt dann vor, wenn eine Hypothek bestellt wurde, obwohl noch keine Forderung entstanden ist oder wenn die bestandenen Forderungen erlischen, siehe § 1163 I BGB. In beiden Fällen liegt der Hypothek keine Forderung (mehr) zu Grunde. Die Hypothek ist deshalb allerdings nicht unwirksam, sondern steht dem Eigentümer zu. Nach den Vorschriften des {{du przepis="§ 1177 BGB"}} kann sie sich zu einer Eigentümergrundschuld umwandeln.
1. Dingliche Einigung, §§ 873 I, 1113 I BGB
Die Einigung ist grundsätzlich formfrei, wird in der Regel jedoch notariell beurkundet, damit die Bindungwirkung des § 873 II eintreten kann. Zudem setzt § 29 GBO diese Form für die Eintragung in das Grundbuch voraus.
2. Eintragung der Hypothek in das Grundbuch, §§ 873 I, 1115 I BGB
Der Inhalt der Eintragung in § 1115 I BGB geregelt.
Sollte der eingetragene Geldbetrag höher sein als der Vereinbarte, entsteht die Hypothek nur in Höhe des in der Einigung festgelegten Geldbetrages.
Sollte der eingetragene Geldbetrag kleiner sein als der Vereinbarte, ensteht die Hypothek nur in Höhe des eingetragenen Geldbetrages.
3. Übergabe des Briefs ({{du przepis="§ 1117 BGB"}}) oder Ausschluss der Erteilung eines Briefes ({{du przepis="§ 1116 BGB"}})
Bei der Briefhypothek entsteht die Hypothek erst mit Übergabe des Briefes zum Schutz des Eigentümers, vgl. {{du przepis="§ 1117 BGB"}}.
Bei der Buchhypothek entsteht die Hypothek durch Eintragung des Ausschlusses nach {{du przepis="§ 1116 BGB"}}.
4. Forderung, {{du przepis="§ 1113 BGB"}}
5. Berechtigung
Deletions:
- __Briefhypothek:__ Das BGB geht davon aus, dass die Briefhypothek der Regelfall ist (vgl. § 1116 I BGB). Bei der Briefhyphothek erhält der Gläubiger nach Eintragung der Hypothek in das Grundbuch einen Hypothekenbrief. Dieser erleichtert die Übertragung einer Hypothek, da diese so außerhalb des Grundbuchs stattfinden kann.
- __Buchhypothek:__ Merkmal der Buchhypothek ist, dass der gerade erklärte Erteilung eines Hypothekenbriefs ausgeschlossen wird nach § 1116 II BGB. Somit ist nur noch im Grundbuch ersichtlich, ob eine Hypothek vorliegt. Sie kann über die Vorschriften des {{du przepis="§ 873 BGB"}} durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch erworben werden. Allerdings ist eine gesteigerte Verkehrsfähigkeit, wie sie bei der Buchhypothek vorliegt, hier ausgeschlossen, da eine Änderung an der Hypothek jedes mal über das Grundbuch laufen muss.
Zudem lässt sich noch zwischen der Fremd- und der Eigentümerhypothek. Eine Fremdhypothek liegt dann vor, wenn ein Grundstückseigentümer für einen Dritten, welcher der Schulner einer Forderung des Gläubigern ist, eine Hypothek bestellt. Eine Eigentümberhypothe liegt dann vor, wenn eine Hypothek bestellt wurde, obwohl noch keine Forderung entstanden ist oder wenn die bestandenen Forderungen erlischen, siehe § 1163 I BGB. In beiden Fällen liegt der Hypothek keine Forderung (mehr) zu Grunde. Die Hypothek ist deshalb allerdings nicht unwirksam, sondern steht dem Eigentümer zu. Nach den Vorschriften des {{du przepis="§ 1177 BGB"}} kann sie sich zu einer Eigentümergrundschuld umwandeln.


Revision [18372]

Edited on 2012-12-17 22:36:48 by LisaHofmann
Additions:
Zudem lässt sich noch zwischen der Fremd- und der Eigentümerhypothek. Eine Fremdhypothek liegt dann vor, wenn ein Grundstückseigentümer für einen Dritten, welcher der Schulner einer Forderung des Gläubigern ist, eine Hypothek bestellt. Eine Eigentümberhypothe liegt dann vor, wenn eine Hypothek bestellt wurde, obwohl noch keine Forderung entstanden ist oder wenn die bestandenen Forderungen erlischen, siehe § 1163 I BGB. In beiden Fällen liegt der Hypothek keine Forderung (mehr) zu Grunde. Die Hypothek ist deshalb allerdings nicht unwirksam, sondern steht dem Eigentümer zu. Nach den Vorschriften des {{du przepis="§ 1177 BGB"}} kann sie sich zu einer Eigentümergrundschuld umwandeln.


Revision [18370]

Edited on 2012-12-17 22:17:05 by LisaHofmann
Additions:

Auch bei der Sicherungshypothek kann die Hypothek gutgläubig erworben werden, solange die Forderung noch besteht. § 1185 I BGB stellt klar, dass im Fale einer Sicherungshypothek nur eine Buchhypothek und __keine Briefhypothek__ bestellt werden kann. Absatz 2 stellt daneben klar, dass alle sonstigen Vorschriften, welche das Prinzip der Akzessorietät druchberechen würden, nicht anwendbar sind.
Deletions:
Auch bei der Sicherungshypothek kann die Hypothek gutgläubig erworben werden, solange die Forderung noch besteht. § 1185 I BGB stellt klar, dass im Fale einer Sicherungshypothek nur eine Buchhypothek und __keine Briefhypothek__ bestellt werden kann. Absatz 2 stellt daneben klar, dass alle sonstigen Vorschriften, welche das Prinzip der Akzessorietät druchberechen würden, nicht anwendbar sind.


Revision [18369]

Edited on 2012-12-17 22:16:32 by LisaHofmann
Additions:
**__Rechtsnatur der Hypothek:__**


Revision [18368]

Edited on 2012-12-17 22:16:06 by LisaHofmann
Additions:
**__Arten der Hypothek:__ **
Deletions:
Arten der Hypothek:


Revision [18367]

Edited on 2012-12-17 22:15:31 by LisaHofmann
Additions:
- __Briefhypothek:__ Das BGB geht davon aus, dass die Briefhypothek der Regelfall ist (vgl. § 1116 I BGB). Bei der Briefhyphothek erhält der Gläubiger nach Eintragung der Hypothek in das Grundbuch einen Hypothekenbrief. Dieser erleichtert die Übertragung einer Hypothek, da diese so außerhalb des Grundbuchs stattfinden kann.
- __Buchhypothek:__ Merkmal der Buchhypothek ist, dass der gerade erklärte Erteilung eines Hypothekenbriefs ausgeschlossen wird nach § 1116 II BGB. Somit ist nur noch im Grundbuch ersichtlich, ob eine Hypothek vorliegt. Sie kann über die Vorschriften des {{du przepis="§ 873 BGB"}} durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch erworben werden. Allerdings ist eine gesteigerte Verkehrsfähigkeit, wie sie bei der Buchhypothek vorliegt, hier ausgeschlossen, da eine Änderung an der Hypothek jedes mal über das Grundbuch laufen muss.
Deletions:
- Briefhypothek: Das BGB geht davon aus, dass die Briefhypothek der Regelfall ist (vgl. § 1116 I BGB). Bei der Briefhyphothek erhält der Gläubiger nach Eintragung der Hypothek in das Grundbuch einen Hypothekenbrief. Dieser erleichtert die Übertragung einer Hypothek, da diese so außerhalb des Grundbuchs stattfinden kann.
- Buchhypothek: Merkmal der Buchhypothek ist, dass der gerade erklärte Erteilung eines Hypothekenbriefs ausgeschlossen wird nach § 1116 II BGB. Somit ist nur noch im Grundbuch ersichtlich, ob eine Hypothek vorliegt. Sie kann über die Vorschriften des {{du przepis="§ 873 BGB"}} durch Einigung und Eintragung in das Grundbuch erworben werden. Allerdings ist eine gesteigerte Verkehrsfähigkeit, wie sie bei der Buchhypothek vorliegt, hier ausgeschlossen, da eine Änderung an der Hypothek jedes mal über das Grundbuch laufen muss.


Revision [18366]

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