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Lernkontrollfragen zum Gewerblichen Rechtsschutz


Aufgabe 1:
Teilen Sie die gewerblichen Schutzrechte in technische und nicht technische Schutzrechte ein. Inwieweit lässt sich hier auch das Urheberrecht einordnen?

Aufgabe 2:
Beschreiben Sie den Zweck von gewerblichen Schutzrechten.

Aufgabe 3:
Nennen Sie mindestens drei gemeinsame Wesensmerkmale der gewerblichen Schutzrechte.

Aufgabe 4:
Welche Schutzgegenstände werden jeweils vom Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- bzw. Markenrecht erfasst?

Aufgabe 5:
Unterscheiden Sie die ihnen bekannten gewerblichen Schutzrechte im Hinblick auf ihre Schutzdauer. Nennen Sie auch die gesetzlichen Vorschriften.

Aufgabe 6:
Was verstehen Sie unter dem Begriff „positives Benutzungsrecht“?

Aufgabe 7:
Nennen Sie für jedes der Ihnen bekannten gewerblichen Schutzrechte ein Beispiel für einen in Betracht kommenden Schutzgegenstand.

Aufgabe 8:
Beschreiben Sie das Verhältnis der gewerblichen Schutzrechte untereinander anhand eines selbst gewählten Beispiels.

Aufgabe 9:
Was verstehen Sie unter einer ausschließlichen Lizenz und einer einfachen Lizenz im Patentrecht. Grenzen Sie die Begriffe voneinander ab.

Aufgabe 10:
Der Kunststofftechniker B hat eine Verpackungsmaschine, an deren Transportband ein Patentschutz besteht, an die Unternehmerin U verkauft und übereignet. U kann diese Anlage in ihrer Produktion einsetzen, sie kann sie aber auch weiterveräußern, vermieten oder verleihen. Der Kunststofftechniker B hat hierauf keinen Einfluss mehr. Welchen Grundsatz schildert dieser Sachverhalt?

Aufgabe 11:
Worin besteht der Unterschied zwischen den Begriffen „Doppelerfinder“ und „Erfindermehrheit“?

Aufgabe 12:
Wie beurteilen Sie patentrechtlich:
  1. die Feststellung, dass sich eine Magnetnadel stets in Richtung Norden ausrichtet?
  1. einen Kompass?
  1. einen „Business Plan“?

Aufgabe 13:
Einige Unternehmen lassen ihre Innovation aus Geheimhaltungsgründen nicht patentieren. Wie beurteilen Sie diese Strategie? Nehmen Sie zu dieser Strategie kurz Stellung.

Aufgabe 14:
Unternehmer B möchte seine Erfindung unter Schutz stellen. B ist der Ansicht, dass die Erfindung sowohl patent- als auch gebrauchsmusterfähig ist. Welches Schutzrecht wird B vermutlich bevorzugen?

Aufgabe 15:
Welcher wesentliche Unterschied zum Patent ergibt sich im Gebrauchsmusterrecht im Hinblick auf den Schutzgegenstand?

Aufgabe 16:
Welche Erfindungen sind trotz vorliegender Schutzvoraussetzungen dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich? Nennen Sie auch die gesetzliche Vorschrift.

Aufgabe 17:
Nennen und beschreiben Sie die Schutzvoraussetzungen die ein Muster (Design) erfüllen muss, um unter Geschmacksmusterschutz gestellt zu werden.

Aufgabe 18:
Es gibt verschiedene Möglichkeit wie nach dem MarkenG Markenschutz entstehen kann. Nehmen Sie eine Kategorisierung nach der Entstehung des Markenschutzes vor.

Aufgabe 19:
Das MarkenG unterscheidet verschiedene Markenformen. Ordnen Sie die nachfolgenden Darstellungen jeweils einer dieser Markenformen zu.


 (image: http://wdb.fh-sm.de/uploads/GewRS5DreidimMarken/GewRSMarkenNutella.jpg)

 (image: http://wdb.fh-sm.de/uploads/GewRS5Bildmarken/GewRSMarkenVW.jpg)

 (image: http://wdb.fh-sm.de/uploads/GewRS5WortBildmarken/GewRSMarkenCocaCola.jpg)

ARIEL

 (image: http://wdb.fh-sm.de/uploads/GewRS5Positionsmarken/GewRSMarkenSteiff.jpg)


Aufgabe 20:
Was verstehen Sie unter dem Begriff der „grafischen Darstellbarkeit“ im Markenrecht und bei welchen Markenformen ergeben sich hier regelmäßig Schwierigkeiten?

Aufgabe 21:
Nennen Sie drei Funktionen, die eine Marke regelmäßig erfüllt.

Aufgabe 22:
Handelt es sich bei den in § 3 Abs. 1 MarkenG genannten markenfähiger Zeichenformen um eine abschließende Aufzählung? Begründen Sie Ihre Antwort kurz.

Aufgabe 23:
Was verstehen Sie unter dem sogenannten Freihaltebedürfnis im Markenrecht und wo ist dieses geregelt? Nennen Sie auch ein Beispiel.
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