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aktuelles Dokument: FallloesungZerstoertePlastik
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Zerstörte Plastik Lösungsvorschlag


A. M könnte gegen G einen verlustausgleichenden Anspruch gem. § 285 Abs. 1 BGB geltend machen.
Gem. § 285 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen, wenn der Schuldner infolge des Umstands auf Grund dessen er die Leistung gem. § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlangt. Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser gem. § 285 Abs. 2 BGB, wenn er von dem in § 285 Abs. 1 BGB bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs. Gem. § 326 Abs. 3 BGB beliebt der Schuldner zur Gegenleistung verpflichtet, auch wenn der Gläubiger nach § 285 BGB Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs.
Zwischen M und G müsste ein wirksames Schuldverhältnis bestehen, G müsste eine Leistung daraus aufgrund von Unmöglichkeit nicht zu erbringen haben und gegen einen Dritten einen Ersatzanspruch erlangt haben.


I. wirksames Schuldverhältnisses
Zwischen M und G müsste ein wirksames Schuldverhältnis bestehen.
Laut Sachverhalt hat M von G die Plastik für 5000 Euro gekauft. Somit besteht zwischen M und G ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB. Gem. § 433 Abs. 1 BGB ist der Verkäufer verpflichtete dem Käufer die Sache zu übereignen und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.
Somit besteht zwischen M und G ein wirksames vertragliches Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrags gem. § 433 BGB.


II. Befreiung von der Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1 bis 3 BGB
G müsste von seiner Pflicht zur Leistung aufgrund einer Unmöglichkeit befreit sein.
Der § 311a BGB findet keine Anwendung.
Laut Sachverhalt ist G Verkäufer der Plastik, er hat also die Pflicht gem. § 433 Abs. 1 BGB M die Plastik zu übergeben. Laut Sachverhalt wird G auf dem Transport der Plastik zu M in einen Unfall mit B verwickelt bei dem die Plastik unwiederbringlich zerstört wird. Somit hat G seine Pflicht zur Übereignung der Plastik verletzt. Gem. § 275 Abs. 1 BGB ist der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Leistung für ihn oder jedermann unmöglich ist. Die Plastik ist unwiederbringlich zerstört. Somit ist es dem G unmöglich der M die Plastik zu übereignen. Somit ist G von der Pflicht zur Leistung aufgrund von Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB befreit.


III. Erlangen eines Ersatzes oder Ersatzanspruchs durch den Schuldner gegen einen Dritten
Der Schuldner müsste gegen einen Dritten einen Ersatzanspruch erlangt haben.
G könnte gegen B einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB erlangt haben.
Gem. § 823 Abs. 1 BGB besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn jemand schuldhaft und rechtswidrig eines der von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter einer anderen Person verletzt.
B müsste ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut des G schuldhaft und rechtswidrig verletzt haben.


1. Rechtsgutverletzung
B müsste ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut des G verletzt haben.
Von § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsgüter sind das Leben, der Körper, die Freiheit das Eigentum oder ein sonstiges Recht.
Laut Sachverhalt ist B mit seinem Traktor in den Wagen des G gefahren. Dieser hat einen Totalschaden und die Plastik wird zerstört. Somit wurde das Eigentum des G verletzt. Es liegt somit ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut des G durch B verletzt.


2. Verletzungshandlung
Es müsste eine Verletzungshandlung seitens B vorliegen.
Die Verletzungshandlung kann in einem (positiven) Tun oder in einem Unterlassen bestehen.
Laut Sachverhalt biegt B auf die Straße auf der G fährt mit seinem Traktor ein und verursacht so den Unfall. Somit liegt die Verletzungshandlung seitens B in einem positiven Tun vor.


3. Haftungsbegründende Kausalität
Zwischen der Verletzungshandlung des B und der Rechtsgutverletzung des G muss ein kausaler Zusammenhang bestehen. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung äquivalent die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolge entfiele.
Wie bereits geprüft, besteht die Verletzungshandlung in dem Abbiegen des B auf die Hauptstraße. Wäre B nicht auf die Hauptstraße abgebogen, hätte er keinen Unfall mit G verursacht. Somit liegt Kausalität vor.


4. Rechtswidrigkeit
Die Rechtsgutverletzung des B durch den G müsste rechtswidrig sein.
Wird ein von §823 Abs. 1 BGB genanntes Rechtsgut verletzt, ist die Rechtswidrigkeit gegeben, wenn nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund eingreift.
Der Sachverhalt enthält keine Angaben zu einem Rechtfertigungsgrund. Somit ist die Rechtsgutverletzung rechtswidrig.


5. Verschulden
B müsste das Rechtsgut des G schuldhaft verletzt haben.
Gem. § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.


a. Vorsatz gem. § 276 Abs. 1 BGB
B könnte vorsätzlich gehandelt haben.
Gem. § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz zu vertreten. Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen die rechtswidrigen Folgen herbeiführt.
Der Sachverhalt enthält keine Angaben dazu, dass B wusste und wollte, dass G in einem Unfall mit ihm verwickelt wird. Somit liegt kein Vorsatz seitens B vor.


b. Fahrlässigkeit gem. § 276 Abs. 2 BGB
B könnte fahrlässig gehandelt haben.
Gem. § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Fahrlässigkeit zu vertreten.
Fahrlässigkeit gem. §276 Abs. 2 BGB bedeutet, dass man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Laut Sachverhalt ist B ohne die Vorfahrt des G zu achten, auf die Hauptstraße eingebogen und hat dadurch den Unfall mit G verursacht. Hätte B die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt, hätte er die Vorfahrt des G achten können. Somit hat B fahrlässig gehandelt und somit das Rechtsgut des G schuldhaft verletzt.


6. Schaden
G müsste durch die verschuldete Rechtsgutverletzung durch B ein Schaden entstanden sein.
Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, gemessen an der Differenz vor und nach dem schädigenden Ereignis, dazu zählen auch Verletzungs- und Folgeschäden.
Laut Sachverhalt erleidet der Wagen des G einen Totalschaden und die Plastik im Wert von 8.000 Euro einen irreparablen Schaden. Somit ist dem G durch die verschuldete Rechtsgutsverletzung des B ein Schaden entstanden.


7. Art und Umfang des Schadensersatzanspruchs gem. § 249 Abs. 1 BGB
Der Art und Umfang des Schadens definiert sich gem. §249 Abs. 1 BGB so, dass der Schuldner den Zustand wiederherzustellen hat, der herrschen würde, wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Gläubiger im Falle einer Personenverletzung oder einer Sachbeschädigung statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Vor dem Unfall war der Wagen des G unbeschädigt und die Plastik im Wert von 8.000Euro intakt. Somit kann G gegen B einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 8.000 Euro und den Reparaturkosten für seinen Wagen geltend machen.
Somit hat G gegen B einen Ersatzanspruch erlangt.


IV. Kausalität
Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Umstand, der zur Unmöglichkeit der Leistung geführt hat und der Erlangung des stellvertretenden commodum bestehen. Das Erfordernis der Kausalität bejaht die herrschende Meinung auch dann, wenn nur ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, wie dies im Fall eines Doppelverkaufs zutrifft.
G hat den Ersatzanspruch gegen B aufgrund des Unfalls erlangt. Der Unfall ist auch die Ursache für die Zerstörung der Plastik und somit für die Unmöglichkeit der Leistung. Somit besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ersatzanspruch und der Unmöglichkeit der Leistung.


V. Identität von geschuldetem und ersetztem Gegenstand
Es muss sich stets um einen individuell bestimmten Gegenstand handeln.
Der Ersatzanspruch erstreckt sich auf den Wert der Plastik, diese Plastik ist auch der geschuldete Gegenstand. Somit sind der geschuldete und ersetzte Gegenstand identisch.

B. Ergebnis
M kann von G die Abtretung des Ersatzanspruchs gegen B aus § 823 Abs. 1 in Höhe von 8000Euro geltend machen gem. § 285 Abs. 1 BGB. Gem. § 326 Abs. 3 BGB ist G bei Geltendmachung des Anspruchs aus § 285 Abs. 1 BGB M weiterhin zur Leistung verpflichtet.


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