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Falllösung zu Fall 5 - Das Kündigungsschreiben

Gliederung

I. Willenserklärung (+)
II. Inhalt: Kündigung (+)
III. Abgabe (+)
1. auf den Weg gebracht
a. persönlich (-)
b. durch zurechenbaren Dritten (+)
aa. Bote
2. mit Zugang zu rechnen
IV. (fristgerechter) Zugang (-)
1. Zugang der Willenserklärung (+)
a. beim Adressaten persönlich (+)
2. fristgerecht (-)
a. unter Anwesenden (-)
b. unter Abwesenden nach § 130 BGB
aa. Zugang (+)
bb. Erklärungs- oder Empfangsbote
aaa. Empfangsbote (-)
bbb. Erklärungsbote (+)
V. kein Widerruf

Formulierungsvorschlag

Das Kündigungsschreiben des M könnte fristgerecht zugegangen sein.
Hierfür muss M eine Willenserklärung mit dem Inhalt einer Kündigung abgegeben haben und diese muss auch ohne Widerruf fristgerecht zugegangen sein.
I. Willenserklärung (+ Inhalt)
Laut Sachverhalt will M dem V eine schriftliche Kündigung überreichen.
Folglich kann man davon ausgehen, dass M eine Willenserklärung, welche inhaltlich einer Kündigung entspricht, geäußert hat.
II. Abgabe
M könnte die Willenserklärung auch abgegeben haben.
Dies setzt voraus, dass die Erklärung so auf den Weg gebracht worden ist, dass mit Zugang zu rechnen ist.
Laut Sachverhalt trifft M den V nicht Zuhause an. Deshalb überreicht M dem Gärtner, welcher gerade im Garten arbeitet, das Kündigungsschreiben.
Indem M die Erklärung auf dem Grundstück des V dem Gärtner gegeben hat, hat er sie in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht und somit willentlich in den Rechtsverkehr entäußert. Der Gärtner arbeitet regelmäßig für V. Somit kann auch mit Zugang der Willenserklärung bei V gerechnet werden.
Demnach wurde die Willenserklärung abgegeben.
III. (fristgerechter) Zugang
Die Willenserklärung müsste auch fristgerecht zugegangen sein.
1. Zugang
Hierfür muss die Willenserklärung zunächst zugegangen sein.
Dafür muss die Willenserklärung nach § 130 I BGB so in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis erlangen und
dies nach den Verkehrsansichten vom ihm erwartet werden kann und dies muss auch fristgerecht passieren.
Laut Sachverhalt trifft M zwar den V nicht persönlich Zuhause an, jedoch übergibt M dem G die Kündigung. Dieser überreicht schlussendlich V das Schreiben.
Demnach ist die Willenserklärung zugegangen.
2. fristgerecht
Fraglich ist jedoch, ob dies fristgerecht war.
Die Kündigung könnte fristgerecht zugegangen sein.
Der Zugang erfolgt erst zum Zeitpunkt, in dem üblicherweise eine Weiterleitung vom Boten an den Erklärungsempfänger zu erwarten ist.
Hierbei ist es entscheidend, ob es sich beim G um einen Empfangs- oder Erklärungsbote handelt.
Bei einem Empfangsboten ist der Zugang der Willenserklärung zu dem Zeitpunkt, zu dem bei regelmäßigem Verlauf der Dinge mit Weiterleitung zu rechnen ist; dies ist meist am
gleichen Abend oder am nächsten Tag.
Ein Erklärungsbote muss die Erklärung erst in den tatsächlichen Machtbereich des Empfängers gebracht haben.
a. Empfangsbote
G könnte als Empfangsbote gehandelt haben.
Ein Empfangsbote ist eine Person, die auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigt
ist.
Laut Sachverhalt ist G der Gärtner des V. Dieser ist eigentlich nur dafür angestellt, den Garten in Ordnung zu halten und nicht dazu geeignet oder ermächtigt, Erklärungen für
den V entgegenzunehmen.
Folglich ist G kein Empfangsbote.
b. Erklärungsbote
G könnte jedoch ein Erklärungsbote sein.
Der Erklärungsbote ist eine Hilfsperson, die seitens des Erklärenden eingesetzt wird, um eine Willenserklärung zu überbringen. Er gehört zum Herrschaftsbereich des
Erklärenden und trägt damit auch das Risiko dafür, dass die Willenserklärung gar nicht oder falsch übermittelt wird.
Laut Sachverhalt übergibt M dem G das Kündigungsschreiben, damit dieser es dem V überreichen kann. M bedient sich also am G als Boten, um die Willenserklärung zu
übermitteln.
Folglich ist G der Erklärungsbote des M.
Also erfolgt der Zugang erst, als die Kündigung dem V tatsächlich zugegangen ist.
Laut Sachverhalt hat G die Kündigung in seiner Schürze vergessen und übergibt diese dem V erst sieben Tage später.
Folglich ist die Frist nicht eingehalten worden.
Demensprechend ist die Kündigung nicht fristgerecht zugegangen.
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