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Falllösung zu Fall 4 - Der Gitarrenkauf

Gliederung


Anspruch auf Übereignung der Gitarre gem. § 433 I BGB (-)
A. Anspruch erworben (-)
I. Vertragsschluss (-)
1. Angebot (des T) (-)
a. Willenserklärung (-)
aa. äußerer Tatbestand (-)
aaa. Erklärung (+)
bbb. auf Rechtsfolge gerichtet (+)
ccc. kein Mangel des Rechtsbindungswillen (-)
2. Angebot (des D) (+)
a. Willenserklärung
b. inhaltlich: Angebot
c. Abgabe
d. Zugang
e. kein Widerruf
3. Annahme (des T) (+)
a. Willenserklärung
b. inhaltlich: Angebot
c. Abgabe
d. Zugang
e. kein Widerruf
f. Änderung = neues Angebot gem. § 150 BGB
4. Annahme (des D) (-)


Formulierungsvorschlag

D könnte einen Anspruch gegen T auf Übereignung der Gitarre für 1.500€ gem. § 433 I BGB haben.
Dazu muss der Anspruch erworben sein; ferner darf er nicht verloren gegangen und muss durchsetzbar sein.
A. Anspruch erworben
D könnte den Anspruch erworben haben.
Hierfür ist ein geschlossener Vertrag mit dem richtigen Inhalt erforderlich und dieser muss auch wirksam sein.
I. Vertragsschluss
Der Vertrag könnte geschlossen worden sein.
Voraussetzungen hierfür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, in Form von Angebot und Annahme, und das Angebot muss rechtzeitig angenommen worden sein.
1. Angebot des T
Das Ausstellen der Gitarre für 1.500€ seitens T könnte ein Angebot darstellen.
Hierfür erforderlich ist eine Willenserklärung, welche inhaltlich ein Angebot darstellt, abgegeben und ohne Widerruf zugegangen ist.
a. Willenserklärung
Eine entsprechende Willenserklärung könnte vorliegen.
Dazu müssen der äußere und innere Tatbestand erfüllt sein.
aa. äußere Tatbestand
Der äußere Tatbestand könnte vorliegen.
Dies setzt eine Erklärung, welche objektiv auf eine Rechtsfolge gerichtet ist und keinen Mangel an dem Rechtsbindungswille voraus.
Laut Sachverhalt stellt T die Gitarre im Schaufenster aus. Folglich liegt der Gegenstand zum Verkauf aus.
Somit liegt eine Erklärung, welche auf eine Rechtsfolge gerichtet ist, vor.
Fraglich ist jedoch, ob kein Mangel an dem Rechts-bindungswillen vorliegen könnte.
Nach h. M. gibt der Verkäufer bei Auslagen im Schaufenster kein Angebot ab, sondern lediglich eine Aufforderung an Passanten, selbst ein solches abzugeben
(invitatio ad offerendum).
Folglich liegt ein Mangel des Rechtsbindungswillen vor.
Somit ist der äußere Tatbestand nicht erfüllt.
Eine Willenserklärung liegt nicht vor.
Dementsprechend gibt es kein Angebot seitens T.
2. Angebot des D
Allerdings könnte D ein Angebot abgegeben haben.
Dies setzt die schon oben genannten Voraussetzungen voraus.
Laut Sachverhalt betritt D den Gitarrenladen und teilt T mit, er wolle die Gitarre für den ausgezeichneten Preis von 1.500€ kaufen.
D hat T demnach ein Angebot unterbreitet.
3. Annahme des T
T könnte das Angebot auch angenommen haben.
Hier bedarf es einer Willenserklärung mit dem Inhalt einer Annahme, diese muss abgegeben und ohne widerruf zugegangen sein.
T stellt erschrocken fest, dass es sich bei der Preisangabe um einen Tippfehler handelt. Der tatsächliche Verkaufspreis beträgt 15.000€, weshalb er D mitteilt, dass er die
Gitarre für diesen Preis gerne haben könne.
Folglich ist nicht von einer Annahme zu sprechen.
Diese könnte jedoch ein neues Angebot gem. § 150 II BGB darstellen.
Dies kann bejaht werden.
4. Annahme des D
Laut Sachverhalt ist D zornig.
Folglich wurde das neue Angebot nicht angenommen.
Dementsprechend liegt kein Vertragsschluss vor.
Folglich ist der Anspruch nicht erworben.
D kann die Gitarre also nicht für 1.500€ gem. § 433 I BGB verlangen.
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