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Der Tinkerbell-Schrank - Lösungsvorschlag


I. Anspruch B gegen S auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB

B könnte gegenüber S einen Anspruch auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB haben.

Dies ist der Fall, wenn ein Kaufvertrag zwischen B und S und ein Sachmangel bei Gefahrübergang vorliegen.


1. Kaufvertrag


B und S haben einen Kaufvertrag über den Kauf des Schranks „Tinkerbell“ geschlossen.


Ein Schuldverhältnis liegt somit vor.


2. Sachmangel


Ferner müsste der Schrank einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB aufweisen.


a) Sachmangel nach § 434 I 1 BGB


Es könnte ein Sachmangel nach § 434 I 1 BGB vorliegen.


Nach § 434 I 1 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die gekaufte Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.


Laut Sachverhalt war keine besondere Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen worden. Einzig der Transport und
Aufbau waren als weitere Pflichten des Kaufvertrags konkret geschuldet.


b) Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 1 BGB


Es könnte ein Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 1 BGB vorliegen.


Dies ist der Fall, wenn sich die Kaufsache für den nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.


Ein Schrank ist grundsätzlich als Stauraum für Sachen gedacht. Diese Funktion wird noch erfüllt. Jedoch wurde
durch die Kollision die Querstrebe so beschädigt, dass sich der Schrank nur sehr schwer öffnen und schließen
lässt, was aber bei einem Schrank geradezu unabdingbar ist, sonst wäre es ein Regal und kein Schrank.


Folglich ist der Schrank nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet.


c) Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB


Darüber hinaus könnte ein Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB vorliegen.


Aufgrund des Defekts an der Querverstrebung lassen sich die Türen nur sehr schwer öffnen. Der Schrank ist somit
auch nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung geeignet.


Folglich liegt auch ein Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB vor.


d) Zwischenergebnis


Ein Sachmangel liegt sowohl nach § 434 I 2 Nr.1 als auch Nr. 2 BGB vor.


3. bei Gefahrübergang gem. §§ 434 I 1, 446 BGB


Der Mangel müsste ferner auch bei Gefahrübergang vorgelegen haben.


Gem. § 446 S. 1 BGB geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Übergabe der
Kaufsache auf den Käufer über.


Vorliegend war zwischen B und S eine Bringschuld vereinbart, indem der Vertrag einen Transport und Aufbau des
Schranks zu B durch Mitarbeiter von S vorsah. Folglich ist Leistungs- und Erfüllungsort die Wohnung von B.


Laut SV war der Schrank noch beim Transport zur Wohnung ohne Schäden. Zum Schaden kam es erst beim Transport
im Treppenhaus des Miethauses in dem B die gemeinsame Wohnung mit Sabrina bewohnt. Teile des Schranks wurde
auch mangelfrei beim ersten Treppengang überbracht. Beim zweiten Gang kann es zur Kollision mit dem Türrahmen. Der
Hausflur gehört nicht zur Wohnung von B und damit weder zum Leistungs- noch zum Erfüllungsort.


Folglich wurde die Kaufsache noch auf dem Weg zu B beschädigt und es lag noch kein Gefahrübergang zum Zeitpunkt
des Mangeleintritts vor.


4. Ergebnis


B hat gegenüber S einen Anspruch auf Nacherfüllung hinsichtlich des mangelhaften Schranks gem. §§ 437 Nr. 1, 439 I
BGB.

II. Rücktrittsrecht des B gegen S gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB

B könnte gegen S ein Rücktrittsrecht gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I BGB haben.

Dies ist der Fall, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.


1. Wirksamer Kaufvertrag und Mangel der Kaufsache bei Gefahrübergang


Wie bereits in den Punkten I.1. bis I.3. festgestellt, liegen diese Tatbestandsvoraussetzungen vor.


2. Ausschlussgründe


Ausschlussgründe nach § 323 V und VI BGB sind nicht ersichtlich.


3. Erfolglose Fristsetzung


Zur Fristsetzung gibt es im Sachverhalt keine Angaben. Ausnahmetatbestände für die Entbehrlichkeit gem. § 323 II, III
BGB sind nicht erkennbar. Folglich käme es auf die Frist an.


4. Ausschluss der Nacherfüllung


Zum Ausschluss der Nacherfüllung gibt es ebenfalls keine Angaben. Der Nacherfüllungsanspruch hat Vorrang vor dem
Rücktrittsrecht.


5. Ergebnis


B hat ein Recht auf Rücktritt gegenüber S unter der Voraussetzung, dass eine erfolglose Fristsetzung erfolgt und der
Nacherfüllungsanspruch ausgeschlossen ist.

III. Recht des B auf Minderung des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2, 441 I BGB

Unter der Voraussetzung, dass der Nacherfüllungsanspruch ausgeschlossen ist, sind die Voraussetzungen für die Kaufpreisminderung, wie oben ausgeführt, erfüllt.

Sofern B also nicht zurücktreten würde aufgrund einer ausbleibenden Nacherfüllung, könnte er auch durch Erklärung gegenüber S den Verkaufspreis mindern.

IV. Anspruch des B auf Schadensersatz gegenüber S gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB hinsichtlich des mangelhaften
Schranks


B könnte ggü. S einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB hinsichtlich des mangelhaften Schranks haben.

Dies ist der Fall, wenn ein wirksamer Kaufvertrag, eine schuldhafte Pflichtverletzung, ein kausaler Schaden und eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung vorliegen.


1. Wirksamer Kaufvertrag


Wie bei Punkt I.1. festgestellt, liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor.


2. Pflichtverletzung durch S


Es könnte eine Pflichtverletzung seitens des S vorliegen.


Als Pflichtverletzung kommt hier der mangelhafte Schrank i.S.d. § 434 I 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB in Betracht.


Weitere Ausführungen zum Sachmangel findet man unter I.2.


3. Vertretenmüssen von S


Zudem müsste S die Pflichtverletzung zu vertreten haben.


Nach § 276 I BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.


S selbst hat die Pflichtverletzung nicht begangen, sondern seine Mitarbeiter.


Fraglich ist, ob S sich die Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter gem. § 278 BGB anrechnen lassen muss.


Hierzu müssten die Mitarbeiter die Erfüllungsgehilfen des S sein und schuldhaft gehandelt haben.


Erfüllungsgehilfen sind gem. § 278 BGB die Personen, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit
bedient. Diese Definition gilt auch für § 434 II 1 BGB.


S beauftragte seine Mitarbeiter, den Schrank zu B zu bringen und aufzubauen.


Somit sind die Mitarbeiter Erfüllungsgehilfen des S.


Fraglich ist, ob sie die Pflichtverletzung zu vertreten haben.


Aus dem Sachverhalt ist erkennbar, dass die Mitarbeiter nicht vorsätzlich gehandelt haben.


Es könnte jedoch Fahrlässigkeit vorliegen.


Fahrlässig handelt gem. § 276 II BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.


Die Mitarbeiter des S hätten zumindest damit rechnen müssen, dass sie einen Türrahmen rammen könnten. Sie haben
nicht richtig aufgepasst und ließen somit die erforderliche Sorgfalt außer Acht.


S muss sich die Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter gem. § 278 S. 1 BGB zurechnen lassen.


Vertretenmüssen des S liegt vor.


4. Kausaler Schaden


Zudem müsste dem B ein kausaler Schaden entstanden sein.


Schaden nach der Regelung der §§ 249 ff. BGB bedeutet eine Einbuße, die eine Person durch ein bestimmtes Ereignis
gegen ihren Willen an Rechtsgütern erleidet.


Im vorliegenden Fall wurde der Schrank gegen einen Türrahmen gerammt. Dadurch lässt sich die Schranktür nur noch
schwer öffnen. Es liegt eine Einbuße der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit des Schranks durch die fehlerhafte
Querverstrebung vor.


Hätten die Mitarbeiter des S den Schrank nicht an den Türrahmen gerammt, wäre kein Sachmangel an dem Schrank und
somit auch kein Schaden entstanden.


Ein kausaler Schaden liegt vor.


5. erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung


Fraglich ist, ob eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung gem. § 281 I 1 BGB gesetzt wurde.


Der Nacherfüllungsanspruch hat Vorrang vor dem Schadensersatzanspruch. Somit kann ein SEA erst geltend gemacht
werden, wenn der Versuch der Nacherfüllung misslungen ist.


Vorliegend wurde keine Frist von B gesetzt und auch keine Nacherfüllung verlangt.


Somit liegt diese Voraussetzung nicht vor.


6. Ergebnis


B hat keinen Anspruch gegen S auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB.


Ein SEA käme hinsichtlich des Schranks erst nach dem misslungenen Versuch der Nacherfüllung in Betracht.


V. Anspruch des B ggü. S auf Schadensersatz neben der Leistung i.H.v. 180,- € gem. §§ 280 I, 241 II BGB

B könnte ggü. S einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 280 I, 241 II BGB haben.

Dies ist der Fall, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen.


1. Schuldverhältnis


Wie bereits festgestellt, liegt ein wirksames Schuldverhältnis vor.


2. Pflichtverletzung durch S


Zudem müsste S eine Nebenpflicht aus § 241 II BGB verletzt haben.


Dieser verpflichtet beispielsweise zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Rechtsgüter der anderen Vertragspartei.


Die Mitarbeiter des S beschädigen den Türrahmen des B. Damit wirken sie auf B‘s Recht zum Besitz und zur Verfügung
darüber ein.


Somit liegt eine Pflichtverletzung seitens des S vor.


3. Vertretenmüssen von S


Wie bereits unter IV.3. festgestellt, liegt ein Vertretenmüssen des S vor.


4. Kausaler Schaden des B und Höhe des Schadens


Zudem müsste dem B ein kausaler Schaden entstanden sein.


Die Mitarbeiter des S beschädigten den Türrahmen der Eingangstür zu Wohnung des B.


B ist Mieter der Wohnung. Mieter haben gem. § 538 BGB haben Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache,
die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten. Im Umkehrschluss muss der Mieter
für alle Beschädigungen aufkommen, die nicht durch den vertragsmäßigen Gebrauch entstanden sind. Somit muss der
Mieter für die Reparatur selbst bezahlen.


Hätten die Mitarbeiter des S den Türrahmen nicht beschädigt, müsste B nicht für die Reparatur bezahlen.


Somit liegt ein kausaler Schaden vor.


Die Höhe des Schadens bemisst sich nach §§ 249 ff. BGB.


Nach § 249 I BGB muss B so gestellt werden, als wäre der Schaden nicht eingetreten.


Somit kann B die volle Anspruchshöhe von 180,- € verlangen.


5. Ergebnis


B hat ggü. S einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung i.H.v. 180,- € gem. §§ 280 I, 241 II BGB.

VI. Schadensersatz B ggü S gem. § 823 I hinsichtlich des Türrahmens

B könnte ggü. S einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 I BGB hinsichtlich des Türrahmens haben.

Dies setzt voraus, dass S schuldhaft eines der in § 823 I BGB genannten Rechte oder Rechtsgüter des B widerrechtlich verletzt hat und dass diese Verletzung adäquat kausal für den Schaden des B war.


1. Rechtsgutverletzung


Fraglich ist bereits, ob eine Rechtsgutverletzung seitens des S vorliegt.


In Frage käme hier die Beschädigung des Eigentums des B. Der Türrahmen steht aber im Eigentum des Vermieters. B
ist nur Besitzer der Wohnung. Folglich scheidet eine Eigentumsverletzung des Türrahmens aus.


Somit liegt keine Rechtsgutverletzung vor.


2. Ergebnis

B hat ggü. S keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB hinsichtlich des Türrahmens.


VII. Anspruch des B ggü S gem. § 831 BGB (Türrahmen)

B könnte ggü. S einen Schadensersatzanspruch gem. § 831 I BGB hinsichtlich des Türrahmens haben.

Dies ist der Fall, wenn alle Voraussetzungen des § 831 I BGB vorliegen.


1. Geschäftsherr = S


Zunächst müsste S der Geschäftsherr sein.


Geschäftsherr ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt. Es ist also derjenige, der die Tätigkeit des
Handelnden jederzeit beschränken, entziehen oder konkretisieren kann.


Im vorliegenden Fall kann S als Arbeitgeber über seine MAs bestimmen und ihnen Weisungen erteilen.

Folglich kann er die Tätigkeit des Handelnden, hier Lieferung und Aufbau, jederzeit beschränken, entziehen oder
konkretisieren.


S ist somit Geschäftsherr.


2. Verrichtungsgehilfen = MA


Zudem müssten die MA des S seine Verrichtungsgehilfen sein.


Verrichtungsgehilfe ist derjenige, der mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von
dessen Weisungen abhängig ist.


Die MAs von S stehen laut SV in einem Arbeitsverhältnis zu S. Sie sind demnach Arbeitnehmer und somit S direkt
weisungsuntergeben. Darüber hinaus handeln sie im Interesse von S während sie die Pflichten aus dem Kaufvertrag mit
B erfüllen, indem sie den Schrank anliefern und aufbauen.


Somit sind die Mitarbeiter des S seine Verrichtungsgehilfen.


3. Tatbestandsmäßige, rechtswidrige unerlaubte Handlung der MAs


Außerdem müssten die MA rechtswidrig unerlaubt gehandelt haben.


Sie rammen mit den Teilen des Schranks den Türrahmen zu B‘s Wohnung, die deutliche Dellen und Schrammen
davon trägt. Die Ausbesserung lässt einen Schaden von 180 € für B nach sich ziehen.


Für diese Handlung lag auch kein Rechtfertigungsgrund vor.


Folglich handeln die MAs rechtswidrig.


Hierbei kommt es auf ein Verschulden der Verrichtungsgehilfen nicht an.


Somit liegt diese Tatbestandsvoraussetzung vor.


4. In Ausübung der Verrichtung


Desweiteren müsste die unerlaubte Handlung in Ausführung der Verrichtung begangen worden sein.


Dies ist nur dann gegeben, wenn auch ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der
schädigenden Handlung gegeben ist und kein „Handeln bei Gelegenheit“ vorliegt.


Im vorliegenden Fall wurde der Schaden direkt verursacht, während die MA die Pflichten von und für S zum Erlöschen
bringen wollten, als sie die Teile für den Schrank in Bs Wohnung brachten. Damit liegt keine gelegentliche Handlung,
sondern direkter unmittelbarer innerer Zusammenhang vor.


5. Verschulden des Geschäftsherrn


Zusätzlich müsste ein Verschulden des Geschäftsherrn vorliegen.


Dieses wird hinsichtlich des Wortlauts von § 831 I 2 BGB vermutet.


Die Handlung der Verrichtungsgehilfen wird dem S zugerechnet.


Somit liegt ein Verschulden des S vor.


6. Exkulpation


Fraglich ist jedoch, ob S sich exkulpieren kann.


In Frage kommt hier die Exkulpationsmöglichkeit nach § 831 I 2 BGB. Demnach wird S entlastet, wenn S bei Auswahl
der MA die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.


Vorliegend sind keine Angaben im SV dazu erkennbar. Folglich besteht eine Unschuldsvermutung, sodass nicht davon
ausgegangen werden kann, dass S ohne die im Verkehr erforderlich Sorgfalt gehandelt hat.


Damit kann sich S exkulpieren.


7. Ergebnis


B hat keinen Anspruch auf SE ggü S gem. § 831 I 1 BGB.

VIII. Anspruch B ggü. MA auf SE gem. § 823 I BGB

Dieser Anspruch würde ebenfalls mangels Rechtsgutverletzung verneint werden.

IX. Anspruch B gegen S auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB hinsichtlich des Schranks

B könnte ggü. S einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 I BGB hinsichtlich des Schranks haben.

Dies setzt voraus, dass S schuldhaft eines der in § 823 I BGB genannten Rechte oder Rechtsgüter des B widerrechtlich verletzt hat und dass diese Verletzung adäquat kausal für den Schaden des B war.


1. Rechtsgutverletzung


Es könnte eine Rechtsgutverletzung vorliegen.


Durch das Rammen des Schranks am Türrahmen, konnte die Schranktür nicht mehr ordentlich geöffnet werden. Das
Eigentum des B wurde somit beschädigt.


Eine Rechtsgutverletzung liegt vor.


2. Handlung des S


Zudem müsste die Verletzung durch eine Handlung des Anspruchsgegners eingetreten sein.


Die Handlung ist jegliches Tun oder Unterlassen.


Hier handeln aktiv allerdings die Mitarbeiter des S. Somit liegt kein aktives Tun des S vor.


Fraglich ist, ob ein Unterlassen des S besteht.


Hierbei könnte man damit argumentieren, dass S unterlassen hat, seine Mitarbeiter bei der Ausübung seiner
Verbindlichkeit zu kontrollieren bzw. dass er sie nicht darüber unterrichtet hat. Dies wäre in diesem Fall etwas zu weit
hergeholt. Dazu gibt es keine Angaben im Sachverhalt.


Folglich liegt diese Voraussetzung nicht vor.


Sollte man dafür argumentieren, wäre diese Voraussetzung gegeben und man würde weiter prüfen. Haftungsbegründende
Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden wären gegeben, sowie auch ein kausaler Schaden. Somit hätte B Anspruch
gegen S auf SE gem. § 823 I BGB.


3. Ergebnis


B hat ggü. S keinen Schadensersatzanspruch gem. § 823 I BGB hinsichtlich des Schranks.

X. Anspruch B gegen S auf Schadensersatz gem. § 831 I BGB hinsichtlich des Schranks

In Frage käme auch ein Anspruch nach § 831 I BGB. Dieser würde allerdings ebenfalls an der Exkulpationsmöglichkeit des S nach § 831 I 2 BGB scheitern. Auf weitere Ausführungen sei im Punkt VII. verwiesen.

XI. Anspruch B gegen MA gem. § 823 I BGB auf Schadensersatz hinsichtlich des Schranks

B könnte einen Anspruch auf SE ggü. den MA hinsichtlich des Schranks haben.

Dazu müssten die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein.


1. Rechtsgutverletzung


Wie bereits im Punkt IX.1. festgestellt, liegt eine Rechtsgutverletzung vor.


2. Verletzungshandlung


Es müsste zudem eine Verletzungshandlung seitens der MA vorliegen.


Durch das Rammen des Türrahmens trägt auch das Material des Schranks aufgrund der Kollision einen Schaden davon.
Nach dem Aufbau ist sichtlich erkennbar, dass die obere Querverstrebung eine Delle hat, die nach unten ausgeprägt ist
und ein Öffnen der Schranktür massiv erschwert.


Somit liegt eine Verletzungshandlung der MA vor.


3. Haftungsbegründende Kausalität


Es müsste außerdem die haftungsbegründende Kausalität gegeben sein.


Dies ist der Fall, wenn ein Zusammenhang zwischen der Rechtsgutverletzung und der Verletzungshandlung gegeben ist.


Hätten die MA den Schrank nicht an dem Türrahmen gerammt, wäre auch die Rechtsgutverletzung bei B nicht
eingetreten, also sein Eigentum nicht beschädigt worden.


4. Rechtswidrigkeit


Es liegt auch kein Rechtfertigungsgrund vor.


Somit handeln die MA rechtswidrig.


5. Verschulden


Wie bereits im Punkt IV.3. festgestellt, liegt Fahrlässigkeit und somit ein Verschulden der MA vor.


6. Schaden


Ein Schaden liegt vor. Auf weitere Ausführung sei im Punkt IV.4. verwiesen.


7. Haftungsausfüllende Kausalität


Es könnte eine haftungsausfüllende Kausalität vorliegen.


Dies ist der Fall, wenn ein Zusammenhang zwischen der Rechtsgutverletzung und dem Schaden.


Wäre der Schrank des B, also sein Eigentum, nicht beschädigt worden, gäbe es auch keinen Schaden.


Somit liegt die haftungsausfüllende Kausalität vor.


8. Ergebnis


B hat gegen MA einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB bezüglich des Schranks.
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