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Fallbearbeitung im Sozialrecht


A. Einführung

Innerhalb einer sozialrechtlichen Examensklausur bildet die Anspruchsprüfung den Mittelpunkt. Diese ist sowohl für die rechtliche Abschlussprüfung wie auch für den wirtschaftsjuristischen Studiengang von Bedeutung. Bei einer solchen Prüfung sind grds. zwei Fragen denkbar. Zum einem kann die Frage zu klären sein, welche sozialrechtlichen Ansprüche im Allgemeinen einer Person zustehen. Anderseits kann aber auch die Frage zu klären sein, ob die Person einen Anspruch aus einem konkreten Sozialversicherungszweig geltend machen darf.
Demnach ergibt sich für die Prüfung eines sozialrechtlichen Anspruchs und aufgrund der Tatsache, dass das Sozialrecht ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts darstellt, der folgende Ablauf:

  1. Anspruchsgrundlage bzw. Ermächtigungsgrundlage
  1. Formelle Voraussetzungen der Leistungsgewährung
  1. Materielle Voraussetzungen der Leistungsgewährung

Zusätzlich zu den oben genanten Punkten ist in einem letzten Schritt zu prüfen, ob der Anspruch gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht wurde. Dieser Punkt wird in aller Regel im Bereich er materiellen Voraussetzungen geprüft.
Dieser Ablauf kann, insbesondere die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines sozialrechtlichen Bescheids übertragen werden.

B. Prüfung der materiellen Voraussetzungen - im Allgemeinen

Für die Prüfung der materiell rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Soziaversicherungen sind folgende Fragen kumulativ zu beantworten:

  1. gehört der Anspruchsberechtigter zum versicherten Personenkreis der jeweiligen Sozialversicherung?
  1. ist ein Versicherungsfall gegeben?
  1. sind die besonderen Leistungsgewährungsvoraussetzungen erfüllt
  1. richtiger Anspruchsgegner (Träger der Sozialversicherung)

C. Anspruchsvoraussetzungen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen

Im Folgenden werden die Anspruchsvoraussetzungen innerhalb der einzelnen Sozialversicherungszweigen näher beleuchtet. Die hierzu weiterführenden Informationen sind durch Klicken auf den jeweiligen Sozialversicherungaszweig zu finden.

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vgl. hierzu: Kokemoor Sozialrecht, S. 79 ff. .

CategorySozialrecht
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