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Fall: Ein mit Vormerkung gesichertes Angebot


Sachverhalt

Vermögend (V) bietet dem Klein (K) ein kleines Baugründstück in der Stadt an, auf dem K ein Haus bauen möchte. Da K für die Bankfinanzierung glaubhaft machen muss, dass er über Bauland verfügt, vereinbaren V und K, dass ihm V ein befristetes notarielles Angebot gibt, das von K - sobald die Finanzierungszusage der Bank vorliegt - schnellstmöglich angenommen wird.

V begibt sich am 10.11. zum Notar und lässt ein entsprechendes Angebot über das o. g. Grundstück zum Preis von 80.000 EUR, befristet bis 10.12., beurkunden. K, dessen Tochter Wirtschaftsrecht im 3. Semester studiert, lässt sich seitens V auch eine Auflassungsvormerkung eintragen, weil diese - wie sich K ausdrückt - "gut für das Geschäft" sei.

Während K mit dem Angebot des V mit Banken verhandelt, findet V einen neuen Interessenten im Entschlossen (E). E bietet dem V 100.000 EUR für das Grundstück. Dem kann V nicht widerstehen, verkauft es an E und lässt es auf. Die Eintragung des E in das Grundbuch erfolgt am 05.12. K begibt sich am 8.12. zum Notar und erklärt vor diesem die Annahme des Angebots von V und lässt sie beurkunden.

Fragen

Welche Ansprüche hat K?
Kann K noch Eigentum am Grundstück erwerben?

Ergänzung zur 2. Fallfrage

K macht Druck, so dass sich V dazu überreden lässt, für ihn notariell eine Auflassung zu erklären. Der Notar stellt sodann einen Antrag auf Eintragung des K als Eigentümer. Wird K als Eigentümer eingetragen?


Lösungshinweise


A. Zu Frage 1 - Ansprüche des K
In Betracht kommt in erster Linie der Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages (§ 433 Abs. 1 BGB), da dieser - zumindest im ursprünglichen Zustand (vor der Ergänzung zur 2. Fallfrage) - noch nicht erfüllt ist.

Darüber hinaus kann sich K auf seine Vormerkung gegenüber E berufen. Daraus folgt ein Anspruch aus § 888 BGB. Mit diesem Anspruch könnte K seine Eintragung im Grundbuch als Eigentümer erzwingen. Für diesen Anspruch muss hier im Einzelnen die Vormerkung geprüft werden - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dann besteht der Anspruch.

Zu den Voraussetzungen gehört u. a. die Frage, inwiefern die Vormerkung zur Sicherung des Angebotes des V geeignet ist. Meist wird die Vormerkung nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages gewährt und bezieht sich auf die dingliche Transaktion. Die Sicherung sogar eines künftigen Anspruchs ist allerdings ebenso zulässig, so dass eine Vormerkung auch in diesem Falle denkbar ist. Insofern ist die Vormerkung in diesem Fall durch K erworben mit der Folge, dass K die daraus resultierenden Ansprüche geltend machen kann.

1. Zu Frage 2 - Eigentumserwerb durch K
Eigentlich ist E eingetragen und V kann dem K kein Eigentum mehr verschaffen. Dies ist aber im Falle einer Vormerkung zugunsten des K etwas anders zu behandeln. K kann eine Eintragung als Eigentümer gegenüber jedermann erzwingen, weil die Verfügung über das Grundstück ihm gegenüber unwirksam ist (§ 883 Abs. 2 BGB), relative Unwirksamkeit.





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