Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

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ich war hier: FallUngeduldigerVorbehaltsverkaeufer

Revision history for FallUngeduldigerVorbehaltsverkaeufer


Revision [86447]

Last edited on 2017-12-10 11:46:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Fall ist insbesondere dann unproblematisch, wenn C sein Anwartschaftsrecht infolge des Zahlungsverzugs verloren hat. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn Z vom Vertrag mit C zurückgetreten ist. Solange dies nicht der Fall ist, bleibt die sachenrechtliche Rechtsposition des C unberührt und C bleibt geschützt. Insofern hat C das Anwartschaftsrecht nicht verloren und kann sich darauf nach wie vor berufen.
Deletions:
Der Fall ist insbesondere dann unproblematisch, wenn C sein Anwartschaftsrecht infolge des Zahlungsverzugs verloren hat. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn Z vom Vertrag mit C zurückgetreten ist. Solange dies nicht der Fall ist, bleibt die sachenrechtliche Rechtsposition des C unberührt und C bleibt geschützt. Insofern hat C das Anwartschaftsrecht nicht verloren und kann sich daran nach wie vor berufen.


Revision [86324]

Edited on 2017-11-26 19:37:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Problem - Verfügung entgegen {{du przepis="§ 161 BGB"}}
Deletions:
((2)) Problem 1 - Verfügung entgegen {{du przepis="§ 161 BGB"}}


Revision [86323]

Edited on 2017-11-26 19:37:00 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [86322]

Edited on 2017-11-26 19:36:45 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zu prüfen ist ein Anspruch des O gegen C aus {{du przepis="§ 985 BGB"}}, wobei O das Eigentum an dem Bagger gem. {{du przepis="§ 931 BGB"}} erwerben soll und zunächst auch erwirbt - Z ist ja zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs Eigentümer.
((2)) Problem 1 - Verfügung entgegen {{du przepis="§ 161 BGB"}}
Allerdings erfolgt hier die Verfügung entgegen {{du przepis="§ 161 BGB"}} (nachdem Z bereits an C gem. {{du przepis="§ 158 BGB"}} bedingt verfügte). C soll an sich das Eigentum am Bagger erwerben, was aus dem Geschäft zwischen ihm und Z folgt. Z verfügte unter einer aufschiebenden Bedingung. Solange aber C das Eigentum nicht erwirbt (solange sich die Bedingung nicht erfüllt), ist ein Rechtserwerb durch O an sich möglich.
Sofern aber O die Herausgabe der Sache von C verlangt, kann sich C auf den bedingten Eigentumserwerb von Z berufen. Seine Rechtsposition - die als Anwartschaftsrecht bezeichnet wird - und dem Schutz des {{du przepis="§ 161 Abs. 1 BGB"}} unterliegt, wird meist auch als eine Vorstufe des Eigentums behandelt und deshalb als ein Recht zum Besitz betrachtet. Im Detail ist die Funktionsweise dieses Anwartschaftsrechts - insbesondere als Recht zum Besitz i. S. d. {{du przepis="§ 986 BGB"}} - umstritten.
((2)) Verlust des Anwartschaftsrechts?
Der Fall ist insbesondere dann unproblematisch, wenn C sein Anwartschaftsrecht infolge des Zahlungsverzugs verloren hat. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn Z vom Vertrag mit C zurückgetreten ist. Solange dies nicht der Fall ist, bleibt die sachenrechtliche Rechtsposition des C unberührt und C bleibt geschützt. Insofern hat C das Anwartschaftsrecht nicht verloren und kann sich daran nach wie vor berufen.
((2)) Lastenfreier gutgläubiger Erwerb gem. {{du przepis="§ 936 BGB"}}
C könnte hier aber das Anwartschaftsrecht auch dadurch verloren haben, weil O eventuell das Eigentum von Z lastenfrei erworben hat, {{du przepis="§ 936 BGB"}}. Dies ist an sich richtig, allerdings wegen der Einschränkung des {{du przepis="§ 936 Abs. 3 BGB"}} auf diesen Fall nicht anzuwenden: der lastenfreie Erwerb ist zulasten des unmittelbaren Besitzers als Dritten i. S. d. § 936 und {{du przepis="§ 931 BGB"}} nicht möglich.
Da C in diesem Fall gerade dieser Dritte ist und die Belastung des Eigentums als Anwartschaftsrecht ihm zusteht, kann O nicht lastenfrei erwerben.
Deletions:
Zu prüfen ist ein Anspruch des O gegen C aus {{du przepis="§ 985 BGB"}}, wobei O das Eigentum an dem Bagger gem. {{du przepis="§ 931 BGB"}} erwerben soll und zunächst auch erwirbt - .
das Hauptproblem darin liegt,
Probleme im Fall:
In diesem Fall kann sich C auf den bedingten Eigentumserwerb von Z berufen. Seine Rechtsposition wird als Anwartschaftsrecht bezeichnet und sie unterliegt insbesondere dem Schutz des {{du przepis="§ 161 Abs. 1 BGB"}}. Inwiefern ein solches Anwartschaftsrecht ein
- Verlust des Anwartschaftsrechts?
- Verfügung entgegen {{du przepis="§ 158 BGB"}} - {{du przepis="§ 161 BGB"}}?
- Lastenfreier gutgläubiger Erwerb gem. {{du przepis="§ 936 BGB"}} - Einschränkung des Abs. 3 BGB.


Revision [86321]

Edited on 2017-11-26 19:23:50 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zu prüfen ist ein Anspruch des O gegen C aus {{du przepis="§ 985 BGB"}}, wobei O das Eigentum an dem Bagger gem. {{du przepis="§ 931 BGB"}} erwerben soll und zunächst auch erwirbt - .
Deletions:
Zu prüfen ist Anspruch aus {{du przepis="§ 985 BGB"}}, wobei O das Eigentum an dem Bagger gem. {{du przepis="§ 931 BGB"}} erwerben soll und zunächst auch erwirbt.


Revision [86320]

Edited on 2017-11-26 18:11:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zu prüfen ist Anspruch aus {{du przepis="§ 985 BGB"}}, wobei O das Eigentum an dem Bagger gem. {{du przepis="§ 931 BGB"}} erwerben soll und zunächst auch erwirbt.
das Hauptproblem darin liegt,

((2)) Anwartschaftsrecht als Recht zum Besitz i. S. d. {{du przepis="§ 986 BGB"}}?
In diesem Fall kann sich C auf den bedingten Eigentumserwerb von Z berufen. Seine Rechtsposition wird als Anwartschaftsrecht bezeichnet und sie unterliegt insbesondere dem Schutz des {{du przepis="§ 161 Abs. 1 BGB"}}. Inwiefern ein solches Anwartschaftsrecht ein
Deletions:
- Anwartschaftsrecht als Recht zum Besitz i. S. d. {{du przepis="§ 986 BGB"}}?


Revision [15287]

Edited on 2012-05-21 10:13:15 by ChristianeUri
Additions:
CategoryWIPR3Faelle
Deletions:
CategoryFallsammlungWIPR


Revision [4748]

Edited on 2009-12-17 17:53:32 by WojciechLisiewicz
Additions:
Nach 2 Monaten vergisst C die gegenüber Z noch geschuldeten Raten. Z wartet vergeblich auf die dritte Rate und meldet sich bei C nach zwei Wochen. C entschuldigt sich und verspricht, dass er die Zahlung innerhalb von 3-5 Tagen nachholt. Nachdem Z noch eine Woche wartet und die Zahlung des C nicht eintrifft, nimmt er den Mini-Bagger in seine Preisliste erneut auf und verkauft ihn noch am selben Tag an den Ordentlich (O) mit dem Hinweis, dass er sich das Gerät bei C holen soll, weil dieser es nicht mehr wolle. O bezahlt den Bagger bar und macht sich auf den Weg zu C.
Deletions:
Nach 2 Monaten vergisst C die gegenüber Z noch geschuldeten Raten. Z wartet vergeblich auf die dritte Rate und meldet sich bei C nach zwei Wochen. Z entschuldigt sich und verspricht, dass er die Zahlung innerhalb von 3-5 Tagen nachholt. Nachdem Z noch eine Woche wartet und die Zahlung des C nicht eintrifft, nimmt er den Mini-Bagger in seine Preisliste erneut auf und verkauft ihn noch am selben Tag an den Ordentlich (O) mit dem Hinweis, dass er sich das Gerät bei C holen soll, weil dieser es nicht mehr wolle. O bezahlt den Bagger bar und macht sich auf den Weg zu C.


Revision [4727]

Edited on 2009-12-15 16:53:41 by WojciechLisiewicz
Deletions:


Revision [4726]

The oldest known version of this page was created on 2009-12-15 16:47:58 by WojciechLisiewicz
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