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aktuelles Dokument: FallTraumEiPott
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Fallbeispiel: Der Traum-EiPott


A. Sachverhalt
Der 15-jährige A besucht mit seinen Eltern das Geschäft des B, in dem sich A für einen MP3-Spieler namens EiPott interessiert. A äußert gegenüber seinen Eltern den Wunsch, einen EiPott zu haben, wenn er von der Oma das zum Geburtstag versprochene Geld erhält. Die Eltern sagen dazu in Anwesenheit des B, dass dies sicher OK ist, wenn A weiterhin so gute Noten nach Hause bringt.

Zu Hause bekommen die Eltern des A mit, dass eine Sorte des EiPott - der EiPott-Quatsch - sogar die Möglichkeit bietet, im Internet zu surfen. Dies missfällt den Eltern und sie sagen dem A, dass er sich ausschließlich ein Modell ohne Internet aussuchen darf, wenn er das Geld von der Oma erhält. A verspricht, sich an die Vorgabe der Eltern zu halten, auch wenn ihm das nicht leicht fällt.

Nachdem A von der Oma 200,- EUR erhält, rennt er mit Einverständnis der Eltern zu B. Als er den EiPott-Quatsch zum Sonderpreis von 199,- EUR sieht, kann er nicht widerstehen. Er nimmt ihn mit und bezahlt mit dem Geld von der Oma.

Als die Eltern mitbekommen, dass A sich ein internetfähiges Gerät besorgt hat, rasten sie aus. Sie nehmen es dem A weg und bringen es wieder zu B. B verweigert aber die Rückgängigmachung des Geschäftes, weil er doch gewusst habe, dass A sich das Gerät kaufen durfte - im Laden hätten die Eltern keinerlei Einschränkungen im Hinblick auf die Modellauswahl geäußert und B habe darauf vertraut.

B. Frage
Können die Eltern des A das Geld von B zurückverlangen, nachdem sie das Gerät zurückgegeben haben?

C. Fallabwandlung
Als die Eltern das Gerät sehen, sagen sie vorerst nichts, weil sie nicht ahnen, dass es gerade das verbotene Modell ist. Sie freuen sich darüber, dass A mit dem Gerät so viel Freude hat. Dann aber stellt es sich heraus, dass das Gerät auch internetfähig ist, und möchten es zurückbringen.
Wie ist hier die Rechtslage?


D. Lösungshinweise
Die Ausgangslage des Falles ist etwas untypisch (für das erste Semester), weil nicht die Vertragserfüllung verlangt wird, sondern die Rückgängigmachung des Kaufes. Deshalb taugt die Anspruchsgrundlage des § 433 BGB nicht. Rückgewähr der Leistungen ist nach § 812 BGB möglich (hier konkret: § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB)

Obersatz:
Die Eltern des A könnten von B die Rückzahlung des Geldes gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB verlangen. Dafür müsste der Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar sein.
Der Anspruch ist erworben, wenn B etwas durch Leistung ohne Rechtsgrund erlangt hat.

Der Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. BGB ist erworben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • B etwas erlangt hat
  • durch eine Leistung (seitens A)
  • und dies ohne Rechtsgrund geschah.

Eine Geldsumme im Rahmen eines Vertrages ist ein etwas durch eine Leistung - einziges Problem ist, ob das ohne Rechtsgrund geschah. Der Vertrag zwischen A und B ist ein Rechtsgrund, wenn hier
  • ein Vertrag geschlossen wurde und
  • dieser wirksam ist.

A und B haben sich unproblematisch geeinigt. Einzige Frage lautet, ob der Vertrag zwischen den beiden wirksam ist. Der Vertrag könnte gem. §§ 106 ff. BGB unwirksam sein.

1. A beschränkt geschäftsfähig? (+)

2. ist der Vertrag nicht dennoch wirksam?

a. lediglich rechtlicher Vorteil, § 107 BGB?
Zahlungspflicht = kein lediglich rechtlicher Vorteil (-)

b. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters?
Dies ist genauer zu überlegen!
Vorgang im Laden des B:
      • Einwilligung - die Eltern haben zum Kauf "ja" gesagt; also gem. § 1629 BGB richtige Person hat die notwendige WE erklärt;
      • Geschäft im Rahmen der Einwilligung? das "ja" im Laden war auf eine beliebige Geräteversion bezogen, also (+)
      • kein Widerruf? eine Einwilligung kann gem. § 183 BGB frei widerrufen werden - bis zur Vornahme des Geschäftes und gegenüber jeder Vertragspartei; hier wurde es widerrufen (-) !!!!
Damit kann man sich auf die Einwilligung im Laden des B nicht berufen.

Einwilligung in der später formulierten Form:
      • Einwilligung aus dem Laden wirkt vor, sie wurde nicht ganz aufgehoben;
      • aber nach der Einschränkung galt sie nur für ein Gerät ohne Internet - also Umfang (-)
Insgesamt: Einwilligung (-)

c. § 110 BGB
Das Geschäft könnte gem. § 110 BGB wirksam sein - wenn:
      • Mittel i. S. d. § 110 BGB überlassen?
        • von einem Dritten mit Zustimmung der Eltern (+)
        • zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung - um EiPott zu kaufen (+)
Mittelüberlassung OK (+)
      • Geschäft im Rahmen der mit Geldüberlassung verbundenen (konkludenten) Einwilligung?
Problem! Mit genau diesem Kauf waren die Eltern nicht einverstanden, siehe auch Widerruf oben!
      • auch der Umstand, dass die Eltern erst später den Zweck der Geldüberlassung eingeschränkt haben, ändert an der Sache nichts - eine (auch konkludente) Einwilligung dürfen die Eltern widerrufen!
Also: (-)
§ 110 BGB greift nicht (-)

d. Geschäft unwirksam!

3. Damit kein Rechtsgrund

Anspruch aus § 812 (+)


E. Musterlösung - Gutachten


Die Eltern des A könnten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 812 I 1 1. Alt. BGB haben.

Dafür muss der Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar sein.

Der Anspruch müsste zunächst erworben sein. Voraussetzung hierfür ist, dass B etwas durch eine Leistung erlangt hat und dies ohne Rechtsgrund geschehen ist.

B müsste etwas erlangt haben. Er hat den Kaufpreis (199,- EUR) erhalten. Damit hat B etwas erlangt. Es könnte auch eine Leistung vorliegen. Eine Leistung ist jede zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Im vorliegenden Fall gibt A dem B das Geld, um das Ei-Pott zu bezahlen. Dies ist eine Mehrung des Vermögens des B und folglich eine Leistung.

Des Weiteren müsste die Leistung auch ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Ein Rechtsgrund könnte sich aus dem Vertrag zwischen A und B ergeben. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen A und B ein Vertrag geschlossen wurde, dieser inhaltlich ein Kaufvertrag gem. § 433 ff. BGB und wirksam ist.

1. Vertragsschluss
Zwischen A und B könnte ein Vertrag geschlossen worden sein. Dafür müssten zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Laut Sachverhalt hat A das Ei-Pott zum Sonderpreis gesehen und gleich mitgenommen, nachdem er es bezahlt hat. Damit liegt einerseits ein Angebot, das Gerät zu kaufen seitens A vor. Seitens B liegt eine Annahme des Angebots vor. Damit liegt ein Vertragsschluss vor.

2. Vertragsinhalt
Der Vertrag zwischen A und B könnte ein Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB sein. Voraussetzung dafür ist, dass hier eine Sache gegen Geld ausgetauscht wird. A zahlt für das Gerät, womit hier inhaltlich ein Kaufvertrag vorliegt.

3. Wirksamkeit
(Der Vertrag müsste auch wirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen. In diesem Fall ist aber Unwirksamkeit gem. § 108 I BGB möglich.)
Der Vertrag könnte allerdings gem. § 108 I BGB unwirksam sein. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass A dem Personenkreis gem. § 106 BGB angehört und dass keine (ausnahmsweise) Wirksamkeit gem. §§ 107 ff. BGB gegeben ist.
A könnte beschränkt geschäftsfähig gem. § 106 BGB sein. Voraussetzungen hierfür sind, dass A minderjährig (§ 2 BGB) ist und das siebte Lebensjahr vollendet hat. Laut Sachverhalt ist A 15 Jahre alt und damit minderjährig aber über 7 Jahre alt. Er ist beschränkt geschäftsfähig.

Zu prüfen ist, ob der Vertrag nicht gem. §§ 107 ff. BGB doch ausnahmsweise wirksam ist.

a. Lediglich rechtlicher Vorteil gem. § 107 BGB
Das von A vorgenommene Rechtsgeschäft könnte für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft gem. § 107 BGB sein. Ein lediglich rechtlicher Vorteil nach § 107 BGB ist dann nicht gegeben, wenn sich aus dem vom Minderjährigen geschlossenen Vertrag irgendeine rechtliche Verpflichtung ergibt. Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich A, den Kaufpreis in Höhe von 199,- EUR zu zahlen. Diese Verpflichtung ist rechtlich nachteilhaft. Daher liegt kein lediglich rechtlicher Vorteil gem. § 107 BGB vor.

b. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 107 BGB
Der Vertrag könnte dennoch wirksam sein, wenn der gesetzliche Vertreter gem. § 107 BGB eingewilligt hat. Dafür muss eine Einwilligung i. S. d. § 107 BGB vorliegen, die das Geschäft des A deckt und die Einwilligung darf nicht widerrufen worden sein.

Im Laden
Die Eltern des A könnten beim Gespräch im Laden des B eine Einwilligung erteilt haben. Voraussetzung hierfür ist, dass der gesetzliche Vertreter eine Willenserklärung mit dem Inhalt Einwilligung abgegeben hat und diese Erklärung auch wirksam ist. Gesetzliche Vertreter sind gem. § 1629 BGB die Eltern, die laut Sachverhalt in Anwesenheit des B sagen, dass A sich das Gerät kaufen kann. Die Erklärung stammt somit vom gesetzlichen Vertreter. Mit der o. g. Aussage der Eltern liegt auch eine Willenserklärung mit dem Inhalt Einwilligung zum Kauf des Gerätes vor. Es sind keine Wirksamkeitshindernisse erkennbar. Die Erklärung ist auch wirksam. Die Eltern haben somit eine Einwilligung i. S. d. § 107 BGB erteilt.

Es ist zu prüfen, ob die Einwilligung der Eltern hier den Umfang des Geschäftes deckt. Die Eltern stimmen dem Kauf zu, sofern das Gerät den Preis von 200 EUR nicht überschreitet. Die Aussage der Eltern im Laden deckt damit den Kaufwunsch des A.

Die Eltern des A könnten aber ihre Einwilligung gem. § 183 BGB widerrufen haben. Dafür müssten sie vor dem Kauf durch A widerrufen haben und zwar durch Erklärung gegenüber A oder B. Als die Eltern erfahren, dass es auch internetfähige Geräte gibt, sagen sie, dass sie mit dem Kauf eines solchen Gerätes nicht einverstanden wären. Damit ist die Einwilligung der Eltern in Bezug auf ein beliebiges Gerät noch vor dem Kauf widerrufen worden.

B kann sich infolgedessen nicht auf die im Laden abgegebene Einwilligungserklärung berufen.

Einwilligung zum späteren Zeitpunkt
Die Einwilligung könnte noch zu einem späteren Zeitpunkt erteilt worden sein. Dann müsste eine Einwilligung vorliegen, in deren Rahmen A gehandelt hatte und sie dürfte auch nicht widerrufen worden sein. Die Eltern haben ihre ursprüngliche Einwilligung nicht komplett widerrufen, sondern erlauben zumindest den Kauf eines Gerätes ohne Internetzugang. Damit lag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Einwilligung vor. A hat allerdings ein Gerät gekauft, das nicht von der späteren Einwilligung der Eltern gedeckt ist. Somit liegt im Ergebnis keine Einwilligung zum Erwerb des von A gekauften Gerätes vor.

Es ist festzuhalten, dass eine Einwilligung i. S. d. § 107 BGB nicht vorliegt, der Vertrag ist nicht gem. § 107 BGB wirksam.

c. Bewirkung mit Mitteln i. S. d. § 110 BGB
Der Vertrag könnte gem. § 110 BGB wirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln i. S. d. § 110 BGB bewirkt hat, wobei das Geschäft vom Zweck dieser überlassenen Mittel gedeckt war und die mit diesen Mitteln verbundene (konkludente) Einwilligung vor Abschluss des Vertrages nicht widerrufen wurde.

Bei dem von A gezahlten Geld könnte es sich um Mittel i. S. d. § 110 BGB handeln. Dafür ist Voraussetzung, dass diese Mittel vom gesetzlichen Vertreter stammen oder von einem Dritten mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ferner müssen die Mittel zur freien Verfügung oder zum Zwecke dieses Geschäftes überlassen worden sein.
A erhielt die 200 EUR von seiner Großmutter, wobei die Eltern des A noch im Laden des B dem zugestimmt haben. Im Laden des B haben die Eltern erklärt, dass sich A von diesem Geld ein EiPott kaufen kann. Eine weitere Einschränkung für die Verwendung des Geldes haben Sie nicht gemacht. Damit ist festzustellen, dass die Eltern zugestimmt haben, dass A das Geld zum Zwecke des geplanten Geschäftes erhält, die 200 EUR von der Großmutter stellen Mittel i. S. d. § 110 BGB dar.

A kaufte von dem Geld ein EiPott, was von der Zweckbestimmung im Laden des B gedeckt ist. Er hat den Kaufpreis sogleich bezahlt, womit er die Leistung ebenfalls bewirkt hat.

Fraglich ist allerdings, ob die Zweckbestimmung für das Geld durch die Eltern geändert werden kann und - falls ja - geändert wurde. Bei § 110 BGB handelt es sich um eine Vorschrift, die lediglich eine Art konkludente Einwilligung durch Überlassung von Mitteln darstellt, keine pauschale Erlaubnis von Geschäften ohne Kontrollmöglichkeit der gesetzlichen Vertreter. Deshalb ist die Regel des § 183 BGB in diesem Fall zumindest analog anzuwenden, so dass die Überlassung von Mitteln selbst oder deren Zweckbestimmung genauso widerrufen werden können, wie eine Einwilligung i. S. d. § 107 BGB.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Eltern ihre Einwilligung zum Kauf des Gerätes auf eine bestimmte Geräteart beschränkt. Dies muss sich auch auf die Zweckbestimmung für das Geld von der Großmutter auswirken. Mit Korrektur der Einwilligung ist somit auch eine Korrektur des zulässigen Zwecks von Geschäften i. S. d. § 110 BGB verbunden. Die ursprüngliche Aussage der Eltern ("von dem Geld darf ein - beliebiges - EiPott gekauft werden") wurde vor Abschluss des Vertrages widerrufen.

Für die Bewertung, ob die Voraussetzungen des § 110 BGB erfüllt sind, ist folglich die Zweckbestimmung maßgeblich, die zum späteren Zeitpunkt durch die Eltern vorgenommen wurde, d. h. mit der Einschränkung, dass nur ein Gerät ohne Internet gekauft werden darf. Die Eltern erlaubten dem A im Ergebnis, von dem Geld nur ein Gerät ohne Internet zu kaufen. Der von A abgeschlossene Vertrag ist hiervon nicht gedeckt. Damit ist die Leistung nicht mit Mitteln bewirkt worden, die zu diesem Zweck überlassen waren.

Damit ist der Vertrag auch nicht nach § 110 BGB wirksam.

d. Genehmigung gem. § 108 I BGB
Der Vertrag könnte gem. § 108 I BGB wirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn er i. S. der Vorschrift nachträglich genehmigt wurde. Laut Sachverhalt haben die Eltern nicht vor, den Vertrag zu genehmigen, so dass Wirksamkeit durch Genehmigung nicht in Betracht kommt.

e. Ergebnis zur Wirksamkeit
Der Vertrag zwischen A und B ist unwirksam.

4. Ergebnis zum Rechtsgrund
Ein unwirksamer Vertrag zwischen A und B kann kein Rechtsgrund der Kaufpreiszahlung sein. Damit liegt kein Rechtsgrund für die von B erlangte Leistung vor.

Insgesamt ist festzustellen, dass A den Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. BGB erworben hat. Dieser Anspruch wurde auch nicht verloren und er ist durchsetzbar. Damit liegt ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises vor.




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