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aktuelles Dokument: FallNichtEingetragenesGewerbe
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Fall: Auftrag an einen nicht eingetragenen Handwerker


A. Sachverhalt
Dusel (D) hat Locker (L) mit dem Bau eines Einfamilienhauses beauftragt. L hat bereits in der Umgebung mehrere Häuser errichtet, auch wenn er - was allerdings dem D nicht bekannt ist - über keinen registrierten Betrieb verfügt. L bedient sich bei der Auftragsausführung ausländischer Bauarbeiter und nimmt es mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nicht so genau. Deshalb belässt es L auch dabei, die Auftragserteilung lediglich mit nicht unterzeichneten Ausdrucken der Planungsunterlagen zu bestätigen.

Als am fertiggestellten Haus Mängel auftreten, die L nicht verschuldet hat, verlangt D Nachbesserung. L weigert sich mit der Aussage, dass zwischen D und L gar kein richtiger Vertrag geschlossen wurde und im Übrigen den L keine Schuld an den Problemen treffe, sondern der schlechte Boden am Grundstück des D die Probleme verursacht habe.

B. Frage
Kann D von L Nachbesserung verlangen?

C. Gesetzestexte

§ 1 Abs 1 Handwerksordnung
Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet.

§ 1 Abs. 1 und 2 Schwarzarbeitsgesetz
(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).


D. Lösungshinweise
Anspruchsgrundlage sind §§ 634, 635 BGB. Im Rahmen der Anspruchsgrundlage ist aber insbesondere die allgemeine Frage zu prüfen, ob zwischen den Parteien ein Vertrag existiert. Dies ist wegen § 134 BGB zweifelhaft.



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