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Fall: AGB eines Handwerkers - Fallabwandlung


Nachstehend wird ein modifizierter Fall über die AGB eines Handwerkers vorgestellt, einschließlich einiger Lösungshinweise.

A. Sachverhalt
Der Elektroinstallateurmeister Pfiffig (P) aus Viernau hat sich von seinem Bekannten, der an der Hochschule Schmalkalden Wirtschaftsrecht studierte, sagen lassen, dass es sinnvoll ist, für die von ihm ausgeführten Aufträge ein rechtssicheres Vertragsformular zu nutzen, auf dessen Rückseite auch allgemeine Bedingungen für die erbrachten Leistungen formuliert sind. Deshalb nutzt er ein entsprechendes Formular. Auf der Vorderseite werden Daten des Kunden aufgenommen und vor der Unterschriftszeile wird auf die umseitigen AGB verwiesen. Unter den Klauseln des "Kleingedruckten" auf der Rückseite ist auch ein Punkt 8 enthalten, der wie folgt lautet:

(...)
8. Der Auftragnehmer [also P] haftet bei Ausführung eines Auftrages ausschließlich für eigenes Verschulden und nur dann, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
(...)

P erhält einen Auftrag, im Haus des Flink (F) die Kellerräume neu zu verkabeln und dabei die alten Leitungen auszutauschen. Dafür unterschreibt F einen Auftrag mit einer entsprechenden Einverständniserklärung über die Geltung der AGB. Ein Exemplar des kompletten Vertrages nimmt F mit.

Zu den Arbeiten im Haus des F (Baujahr 1907) wird ein Mitarbeiter des P - Dusel (D) geschickt. Er bohrt einige für die Verlegung der Leitungen notwendigen Löcher, versichert sich aber nicht genau darüber, wo im Gebäude des F Gasleitungen verlaufen. D bohrt zwar an Stellen, an denen man normalerweise eher selten Gasleitungen vermuten kann, an welchen aber in alten Gebäuden, Leitungen in jedem Fall nicht ausgeschlossen sein können.

Es kommt, wie es kommen musste: D bohrt eine Gasleitung an, Gas tritt aus, ein Funke verursacht eine Gasexplosion. Bei der Explosion wird das Haus des F stark beschädigt (Renovierungskosten ca. 20.000 EUR) und F wird verletzt (Behandlungskosten 2.000 EUR; Verdienstausfall 1.000 EUR).

B. Frage
Welche Ansprüche hat F?


C. Lösungshinweise

Ansprüche:
  • F gegen D möglich nur aus Delikt, weil keine vertragliche Verbindung -
(1) gem. § 823 I BGB wegen Eigentums- und Körperverletzung
  • F gegen P
(zwar ist bei einem Werkvertrag auch an Gewährleistungsansprüche gem. § 634 BGB zu denken, allerdings ist in diesem Falle nicht das Werk selbst problematisch, sondern es sind Schäden an anderen Rechtsgütern des F bei Vertragserfüllung eingetreten. Insofern kommt § 634 BGB nicht zur Anwendung)
(2) gem. § 280 Abs. 1 BGB (unabhängig von der eigentlichen Leistung, wegen Verletzung der Pflichten aus § 241 II BGB)
(3) gem. § 831 Abs. 1 BGB als Haftung für den Verrichtungsgehilfen


1. F gegen D gem. § 823 I BGB
F könnte gegen D einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruch erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist.

Der Anspruch könnte erworben sein. Der Anspruch ist erworben, wenn er dem Grunde nach und dem Umfang nach erworben ist.

a. Anspruchsgrund
Der Anspruch könnte dem Grunde nach erworben sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine Handlung des D vorliegt, die ein Rechtsgut des F verletzt hat, zwischen der Handlung und Rechtsgutverletzung eine Kausalität gegeben ist, dies rechtswidrig (widerrechtlich) war und den D diesbezüglich ein Verschulden trifft.

(1) Handlung des D
Das Bohren im Haus des F könnte eine Handlung des D sein. Voraussetzung dafür ist, dass hier entweder ein positives Tun des D oder sein (pflichtwidriges) Unterlassen vorliegt. D bohrte eine Gasleitung an, wodurch es zur Explosion kam. Dies ist ein positives Tun des D, worin eine Handlung besteht.

(2) Rechtsgutverletzung
Ein Rechtsgut des F könnte verletzt sein. Durch die Explosion könnten insbesondere der Körper, die Gesundheit und das Eigentum des F verletzt sein.
Eine Körperverletzung ist ein substanzverletzender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Hier wird der F bei der Explosion verletzt, was eine Körperverletzung darstellt.
Eine Eigentumsverletzung ist insbesondere dann gegeben, wenn das Eigentum (die Sache) in seiner Substanz verletzt ist. Laut Sachverhalt wurde das Haus beschädigt und somit liegt eine Substanz- und damit Eigentumsverletzung vor.

(3) Kausalität
Die Kausalität könnte gegeben sein, wenn es durch die Handlung des D zur Rechtsgutverletzung bei F gekommen ist. Durch das Anbohren der Leitung kam es zur Explosion, wodurch das Haus des F erheblich beschädigt wurde.
(Hätte D die Gasleitung nicht angebohrt, käme es nicht zur Explosion und es käme weder zur Beschädigung des Hauses noch zur Verletzung des F).
Somit ist die Handlung kausal für die Rechtsgutverletzung.

(4) Rechtswidrigkeit
Die Handlung des D könnte rechtswidrig sein. Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 823 I BGB ist dann rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Rechtfertigungsgründe sind nicht gegeben. Hiermit liegt Rechtswidrigkeit vor.

(5) Verschulden
D könnte die Explosion schuldhaft herbeigeführt haben. Dies wäre dann der Fall, wenn D vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. D hat nicht absichtlich und damit nicht vorsätzlich gehandelt. Fahrlässig handelt i.S.d. § 276 II BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. D ist Handwerker, müsste somit darüber im Klaren sein, dass bei einem Haus Bj. 1907 Gasleitungen auch ungewöhnlich verlegt sind. Er müsste also vor dem Bohren sich vergewissern, ob er keine Gasleitung anbohrt. Laut Sachverhalt hat er dies nicht geprüft, also hat er die erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen unterlassen, was als fahrlässig zu bezeichnen ist.

(6) Verschulden - Haftungsausschluss
Es stellt sich allerdings die Frage, inwiefern die zwischen P und F vereinbarten AGB die Haftung des D einschränken. Die Vereinbarung wurde aber nicht mit D getroffen, so dass zwischen D und F eine Haftungsbeschränkung nicht greifen kann. Damit wirken sich die AGB auf den Anspruch nicht aus.

b. Anspruchsumfang

(1) Renovierungskosten, 20.000 EUR

(2) Behandlungskosten, 2.000 EUR

(3) Verdienstausfall, 1.000 EUR

2. F gegen P gem. § 280 I BGB und F gegen P gem. § 831 I BGB
Die Ansprüche des F gegen P sind wie im Grundfall zu prüfen. Dabei sind die AGB allerdings wie gegenüber einem Verbraucher verwendete AGB, zu prüfen.



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